Betreff
Bebauungsplan Nr. 6 - 1. Änderung "Im Hohlen Graben" im Stadtbezirk Brakel-Bellersen
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
b. Satzungsbeschlussvorschlag
c. Zusammenfassende Erklärung
Vorlage
458/2009-2014/5
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 05.09.2012 beschlossen, die im Betreff genannte Bauleitplanung aufzustellen (siehe Anlage: satzungsfähiger Planentwurf).

 

Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erfolgte in der letzten Bauausschusssitzung am 23.01.2013.

 

Der Planentwurf liegt in der Zeit vom 15.02. bis zum 15.03.2013 einschließlich öffentlich aus.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

Die Frist für diesen Beteiligungsschritt läuft bis nach dem Sitzungstermin; Stellungnahmen sind bislang nicht eingegangen. Das Ergebnis wird daher als Tischvorlage zur nächsten Ratssitzung vorgelegt.

 

 

b. Satzungsbeschluss

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss schlägt dem Rat vor, den Bebauungsplan Nr. 6 - 1. Änderung "Im Hohlen Graben" im Stadtbezirk Brakel-Bellersen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Nordwesten der Ortschaft Bellersen, nördlich der Straße „Im Hohlen Graben“ und westlich des alten Ortskernes sowie des Baugebietes Steinrieke.

Er ist Teil der Gemarkung Bellersen und umfasst in der Flur 4 die Flurstücke 324, 325, 326, 336, 334, 335 tlw., 327, 41 tlw., 144 tlw., 182 tlw., 227 und 36, in der Flur 14 die Flurstücke 221, 1, 4, 10 tlw., 5 tlw., 6 tlw., 220, 216, 217, 218 tlw., 219, 16 tlw., 243, 242 tlw., 244, 245 tlw., 246, 247 tlw., 248, 249 tlw., 188, 187 tlw. und 189 tlw. sowie in der Flur 3 die Flurstücke 79 tlw. und 142 tlw.

 

 

c. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 10 Abs. 4, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.

 

Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben.

 

Da die Frist für den o.g. Beteiligungsschritt bis nach dem Sitzungstermin läuft und das Ergebnis daher erst als Tischvorlage zur nächsten Ratssitzung vorgelegt wird, kann auch diese Erklärung erst dann vorgelegt werden, da hierin teilweise auf das obige Beteiligungs-Ergebnis zurückgegriffen werden muss.