Sachverhalt:
Zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 LWG i.V.m. § 53 Abs. 1a LWG sowie § 54 Abs.
3 LWG haben die Gemeinden und Abwasserverbände die zur ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu
planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der
Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung
sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept
darzustellen.
Die
Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor.
Eine weitere Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde. Gem. § 53 Abs. 1a LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept
jeweils im Abstand von 6 Jahren fortgeschrieben vorzulegen.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zu Abwassereinleitungen, Übernahme-
und Übergabestellen
2. Angaben
zu Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung,
Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke
3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten
4. Angaben
zur Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungskonzept)
5. Art
der erfassten Maßnahmen
6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren
Dringlichkeit
Da mit
dem Konzept finanzielle Auswirkungen bzw. Verpflichtungen für eine Gemeinde
verbunden sind, muss der Rat das Abwasserbeseitigungskonzept beschließen.
Mit der vorgesetzten Behörde wurde der Entwurf des Konzeptes im Jahr 2012 abgestimmt, sodass eine Beratung und Beschlussfassung erfolgen kann.
Anlagen:
Abwasserbeseitigungskonzept 2012 - 2017
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss beschließt dem Rat vorzuschlagen, dem vorgestellten Abwasserbeseitigungskonzept zuzustimmen.