Betreff
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017; 3. Änderung
Vorlage
0239/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ersatzpflichtige für die Hausanschlusskosten

 

Zur Vereinfachung der Erhebung der für einen Hausanschluss zu erstattenden Kosten wird vorgeschlagen, den § 17 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017 an den § 20 der Beitrags- und Gebührensatzung der Abwasserbeseitigungssatzung anzupassen.

 

Derzeitige Fassung des § 17 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017

(1)    Ersatzpflichtig ist der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte (wie z.B. der Erbbauberechtigte). Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2)    Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, sind die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.

 

Zukünftige Fassung des § 17 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017

(1)    Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.

(2)    Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)    Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.

 


Anlagen:

 

3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende III. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen