Sachverhalt:
Die Stadt
Brakel betreibt die Kläranlagen Brakel, Hembsen und Bellersen. Sie ist für den
dort anfallenden Klärschlamm entsorgungspflichtig. Diese Entsorgung wurde in
den letzten Jahren immer schwieriger und kostenaufwändiger.
Hintergrund
ist die 2017 geänderte Abfallklärschlammverordnung und die 2017 novellierte
Düngeverordnung. Die Klärschlammverordnung enthält unter anderem Fristen zur
Umsetzung bis 2029, die sich insbesondere auf den Ausstieg aus der
landwirtschaftlichen Ausbringung und auf die Phosphorrecyclingpflicht für
Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserbehandlung beziehen. Hieraus ergibt sich
Handlungsbedarf. Die Erfahrungen des letzten Jahres mit dem Inkrafttreten der
Abfallklärschlammverordnung und der Novellierung der Düngeverordnung und der
daraus resultierenden zunehmenden Schwierigkeiten bei der bisher in OWL
vorherrschenden landwirtschaftlichen Verwertung haben zudem die große Bedeutung
einer gesicherten Entsorgung zu angemessenen Preisen wieder aufgezeigt.
Aufgrund
der aktuell spürbaren Auswirkungen der neuen Dünge- und Klärschlammverordnung,
die die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung einschränken, ist 2017 das
Preisniveau für die thermische Klärschlammentsorgung in NRW sprunghaft
gestiegen. In Niedersachsen wird inzwischen von einem Entsorgungsnotstand
gesprochen, da insbesondere keine Flächen mehr für die landwirtschaftliche
Klärschlammverwertung zur Verfügung stehen. Nach Auswertungen der öffentlichen
Vergabeinformationsdienste liegt das derzeitige Preisniveau bei neu vergebenen
Aufträgen im Bereich von 100 €/MgOS (1 Mg >Megagramm< = 1 Tonne,
Originalsubstanz = OS, entwässerter Klärschlamm) und mehr netto inkl.
Transport. 4 MgOS Klärschlamm entsprechen ca. 1 MgTR (Trockenrückstand)
Klärschlamm.
Aufgrund
der erheblichen Vorlaufzeiten bestand und besteht die Notwendigkeit, schon
jetzt ein Konzept zu entwickeln und zu beschließen, welches die
Klärschlammentsorgung langfristig und wirtschaftlich sicherstellt. Am
09.10.2018 haben der Abfallwirtschaftsverband Lippe, die Gesellschaft zur
Entsorgung von Abfällen Kreis Gütersloh mbH (GEG), die Herforder Abwasser GmbH,
der Kreis Minden-Lübbecke – Abfallentsorgungsbetrieb des Kreises
Minden-Lübbecke, der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld sowie die Stadt
Gütersloh eine Vorvereinbarung unterzeichnet. Dieser sind mittlerweile über 78
Kommunen aus dem Regierungsbezirk Detmold und darüber hinaus (Niedersachsen,
Regierungsbezirke Arnsberg und Münster) beigetreten. Insgesamt sind mehr als
40.000 MgTR/a Klärschlamm (die Stadt Brakel verfügt über 630 MgTR) vertreten.
Mit der Vorlage Nr. 810/204-2020 wurde der Rat über die Klärschlammkooperation
informiert.
Die
Klärschlammkooperation hat die Zukunft der Klärschlammentsorgung in der Region
technisch, rechtlich und wirtschaftlich umfassend geprüft und ein Gesamtkonzept
(Anlage) aufgestellt. Dieses bildet die Grundlage für diese Vorlage und die
weiteren Ausführungen.
1.
Handlungsoptionen
Die Stadt
Brakel hat nun verschiedene Handlungsoptionen. Sie kann zukünftig
-
die
Klärschlammentsorgung allein selbst vornehmen,
-
Dritte
mit der Klärschlammentsorgung beauftragen oder
-
die
Klärschlammentsorgung mit anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeinsam
(z.B. mit der Klärschlammkooperation OWL) vornehmen.
Eine
alleinige Entsorgung scheidet in der Regel aus. Eine eigene Anlage zur
Klärschlammbeseitigung oder die landwirtschaftliche Entsorgung bzw. die
Beauftragung Dritter mit der thermischen Entsorgung sind nicht wirtschaftlich
bzw. bieten keine langfristige Entsorgungssicherheit. Daher bleibt nur die
Kooperation mit anderen, um Wirtschaftlichkeit, Gebührenstabilität und
Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Erst eine Kooperation mit anderen eröffnet der
Stadt Brakel diese strategische Optionen. Weitere Erläuterungen sind dem
Gesamtkonzept zu entnehmen.
Folgende
Handlungsoptionen für eine gemeinsame Klärschlammentsorgung im Rahmen eines
Gemeinschaftsunternehmens wurden von der Klärschlammkooperation OWL vor diesem
Hintergrund geprüft:
-
Eigene
Entsorgung durch das Gemeinschaftsunternehmen der Kooperation (eigene Anlage),
-
Beauftragung
eines Dritten mit der umfassenden Entsorgungsleistung durch das
Gemeinschaftsunternehmen im Wege einer Ausschreibung,
-
Beauftragung
eines Dritten mit der umfassenden Entsorgungsleistung durch das
Gemeinschaftsunternehmen im Wege eines Inhouse-Geschäfts,
-
Strategische
Partnerschaft mit einem geeigneten Dritten zur gemeinsamen Entsorgung im Wege
einer Ausschreibung,
-
Strategische
Partnerschaft mit einem geeigneten Dritten zur gemeinsamen Entsorgung im Wege
eines Inhouse-Geschäfts.
Nach den
umfassenden Prüfungen der Kooperation hat sich die Suche nach einem
strategischen Partner im Wege einer europaweiten Ausschreibung als geeignete
Variante erwiesen. Dies wird ausführlich im Gesamtkonzept dargestellt, welches
der Vorlage beigefügt ist. Der Zusammenschluss mit anderen
Kläranlagenbetreibern zur Klärschlammkooperation OWL zur Suche eines
strategischen Partners mit dem anschließenden Bau oder der Beteiligung an einer
eigenen Monoverbrennungsanlage oder einer Beteiligung an einer bestehenden
Anlage stellt eine wirtschaftliche, nachhaltige und ökologische
Entsorgungssicherheit her. Dies hat das Technische Gutachten, das alle zur Zeit
vorhandenen und im Versuchsstadium befindlichen Verfahren auf ihre Eignung und
Wirtschaftlichkeit geprüft hat, gezeigt. Andere sogenannte innovative Verfahren
sind zur Zeit nicht geeignet, rechtlich unsicher und/oder nicht wirtschaftlich.
Um für
die Zukunft Entsorgungssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich,
bereits heute die Vorbereitungen zu treffen.
Für den
wirtschaftlichen Betrieb einer eigenen Monoverbrennungsanlage ist eine
Mindestmenge Klärschlamm erforderlich, welche die Stadt allein nicht erreicht.
Dies ergab auch das Technische Gutachten, in dem Individualprojekte in Detmold
und Nieheim (und damit vergleichbar mit der Stadt Brakel) geprüft wurden. Damit
scheidet diese Variante aus.
Um eine
langfristige, sichere Lösung der Entsorgung zu gewährleisten und um nicht
dauerhaft von den Preisschwankungen bei öffentlichen Ausschreibungen abhängig
zu sein, bietet sich ein Kooperationsmodell als wirtschaftliche Variante an.
Die Vorteile einer Kooperation sind eine langfristige Entsorgungssicherheit,
langfristig stabile Entsorgungskosten und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf
technische und wirtschaftliche Entscheidungen. Dies ist nur gegeben, wenn die
Stadt Brakel im Verbund mit weiteren Städten aus dem Kreis Höxter, gebündelt
über den Kreis Höxter gemeinsam mit den Kooperationspartnern gleichberechtigter
Partner an einer Anlage ist.
Die Kooperationspartner
beabsichtigen, in der Klärschlammverwertung zu kooperieren. Sie wollen hierzu
einen Kooperationsvertrag abschließen und eine gemeinsame Gesellschaft gründen,
die anschließend einen strategischen Partner findet, um mit diesem gemeinsam
eine Klärschlammmonoverbrennungsanlage zu errichten bzw. sich an dessen Anlage
zu beteiligen. Alle Kooperationspartner müssen abwasserbeseitigungspflichtig
sein, bzw. die Klärschlämme unmittelbar von den Abwasserbeseitigungspflichtigen
erhalten (Bündelungsfunktion in einigen Kreisen).
Zu der
aktuellen Marktsituation sei auf die o. g. Aussagen verwiesen. Ergänzend hierzu
sei angeführt, dass das technische Gutachten die Kosten für eine mögliche
eigene zentral gelegene Monoklärschlammverbrennungsanlage kalkuliert hat. Dies
würde nach den Berechnungen der beauftragten Ingenieure zu einem theoretischen
Verbrennungspreis von 60 €/MgOS (netto) im ersten Betriebsjahr führen.
Nach
umfangreichen Prüfungen und Verhandlungen im Rahmen der Vorvereinbarung haben
die Kooperationspartner nun vollständige Entwürfe für den Kooperationsvertrag
und die GmbH-Satzung ausgearbeitet sowie verschiedene begleitende technische,
rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen geklärt. Daraus ergeben sich
folgende Rahmenbedingungen für die Kooperation:
2.
Grundlagen
der geplanten Kooperation
Die
Kooperationspartner schließen einen Kooperationsvertrag, der die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens (GU) in der Rechtsform der GmbH sowie die gesamte
Ausschreibungs- und Umsetzungsphase umfasst. An dem zu gründenden GU werden nur
die Kooperationspartner beteiligt sein. Darüber hinaus werden die
Voraussetzungen des § 108 Abs. 4 GWB gewahrt bleiben, sodass die
Kooperationspartner das GU im Rahmen eines Inhouse-Geschäfts beauftragen
können. Ein Ausschreibungsverfahren ist zur Beauftragung des GU somit nicht
erforderlich. Ein Gewinnstreben der Beteiligten oder privater Dritter kann
damit die Kosten der Abwasserbeseitigung auf der Ebene des GU nicht
erhöhen. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Anschließend wird im
europaweiten Wettbewerb (EU-weite Ausschreibung) ein leistungsfähiger Partner
ermittelt, der die noch abschließend festzulegenden Kriterien
(Wirtschaftlichkeit, Entsorgungssicherheit und Nachhaltigkeit) erfüllt. Die
Gewichtung der Kriterien wird noch von der Gesellschafterversammlung des GU
festgelegt. Die Beteiligung und Kostentragung der Kommunen richtet sich nach
den zugesagten Klärschlammmengen. Die Kooperationspartner tragen somit für die
Verbrennung pro Tonne Klärschlamm grundsätzlich die gleichen Kosten. Die
Berücksichtigung der Bandbreite des Wassergehaltes der zu entsorgenden
Klärschlämme bei der Preisbildung wird noch geprüft.
Der
Standort der Anlage wird ebenfalls im Wettbewerb ermittelt. Um den
wirtschaftlichsten Standort zu ermitteln, werden die bei der Entsorgung
anfallenden Transportkosten solidarisch getragen. Die Kosten für den Transport
sind für alle Kooperationspartner gleich (pro transportierte Tonne) unabhängig
von der tatsächlichen Entfernung zwischen Standort und Kläranlage. Die
Gesamttransportstrecke wird als Kriterium im Rahmen der Kosten und der
Umweltauswirkungen berücksichtigt. So kann der unter umweltrelevanten und
wirtschaftlichen Aspekten insgesamt vorteilhafteste Standort ausgewählt werden.
Die tatsächlichen Transportkosten werden in späteren Ausschreibungen zur
Logistik ermittelt.
3.
Kooperationsvertrag
Der
Kooperationsvertrag gliedert das Projekt in die Abschnitte A bis D, die in der
folgenden Abbildung dargestellt sind:
Die
Kosten für die Vergabeverfahren für die strategische Partnerschaft und die
Logistik werden durch das GU finanziert. Die Finanzausstattung des GU erfolgt
über ein sog. Anschubfinanzierung (Agio). Die Beitragshöhe richtet sich nach
den zugesagten Schlammmengen der Kooperationspartner. Die Kooperationspartner
leisten so neben den übernommenen Stammeinlagen eine weitere
Anschubfinanzierung im Verhältnis der zugesagten Schlammengen an das GU.
Nach
Findung des strategischen Partners und damit Festlegung des Standortes wird in
2022/2023 die Logistik ausgeschrieben und ab 2024 erfolgt die gemeinsame
Entsorgung über das GU.
4.
Phosphorrecycling
Nach der
Abfallklärschlammverordnung ist bei der Klärschlammverbrennung eine gesonderte
Zwischenlagerung der anfallenden Asche oder ein sogenanntes Phosphorrecycling
ab 2029 zwingend für Anlagen größer 100.000 bzw. ab 2032 für 50.000
Einwohnergleichwerten (EW, die größte Anlage der Stadt Brakel hat 22.000 EW).
Da bei Klärschlammverbrennungsanlagen eine Recyclingpflicht stets besteht, sind
auch die Kläranlagen mit weniger als 50.000 EW betroffen, wenn sie Klärschlamm
verbrennen lassen.
Eine
gesonderte Regelung zum Phosphorrecycling ist für die Kooperation daher derzeit
nicht erforderlich. Nach der Einschätzung verschiedener Marktteilnehmer ist die
Phosphorrückgewinnung zur Zeit auch noch nicht wirtschaftlich. Das GU bzw. das
spätere mit dem strategischen Partner gegründete Tochterunternehmen unterliegt
als Klärschlammverbrenner der Recyclingpflicht für Phosphor nach der
Abfallklärschlammverordnung. Es wird von einem Phosphorrecycling ab 2029 aus
der Asche ausgegangen. Mit einer verbindlichen Forderung zu einem P-Recycling
schon zum jetzigen Zeitpunkt würde das Bieterspektrum erheblich eingeschränkt
werden. Die Kooperationspartner werden im Laufe der weiteren Planung prüfen, ob
eine eigene Recyclinganlage sinnvoll ist. Ggf. können die Aschen zunächst an
einem geeigneten Ort (Lager, Deponie) zwischengelagert werden, bis ein
wirtschaftliches Verfahren zur Phosphorrückgewinnung entwickelt wurde. Flächen
für eine Rückgewinnungsanlage sollen im Rahmen der Ausschreibung des
strategischen Partners gesichert werden. Sollte eine Phosphorrückgewinnung
schon vor 2029 wirtschaftlich umsetzbar sein, kann sie auch schon vor der
gesetzlichen Verpflichtung begonnen werden.
5.
Gemeinschaftsunternehmen
Die für
die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens der kommunalen bzw. verbandlichen
Partner erforderliche Satzung ist ebenfalls Bestandteil dieser Vorlage. Es ist
vorgesehen, dass sich das GU sich im weiteren Verlauf an einer Gesellschaft
beteiligen bzw. eine solche gründen (Tochterunternehmen) wird, welche eine
Anlage plant, baut und betreibt. Es kann ggf. weiterhin die entstehende Energie
(Strom und Wärme) vermarkten sowie das Recyceln der Klärschlammaschen
(Phosphor) übernehmen.
Auf Grund
der kommunalen Beteiligungen wird ein Aufsichtsrat entsprechend der
Anforderungen der Gemeindeordnung eingerichtet. Der Aufsichtsrat besteht aus 11
Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Gesellschafter gewählt bzw.
entsandt. Auf Grund der kommunalrechtlichen Anforderungen der Bezirksregierung
Detmold müssen die Gesellschafter, die über 9 % oder mehr der Anteile verfügen,
ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder
werden von den übrigen Gesellschaftern gewählt. Jeder Gesellschafter, der kein
Aufsichtsratsmitglied entsenden kann, kann ein Aufsichtsratsmitglied
vorschlagen und hat in der Gesellschafterversammlung so viele gewichtete
(Anteil am GU) Stimmen, wie noch Aufsichtsratssitze zu besetzen sind. Die
Entsendung bzw. der Vorschlag wird durch die jeweiligen Gremien des
Gesellschafters (z.B. Räte) beschlossen. Die gewählten Kandidaten werden von
den vorschlagenden Gesellschaftern entsendet. Alle anstehenden Entscheidungen
im Aufsichtsrat müssen aber auf Antrag eines Gesellschafters, der kein Mitglied
in den Aufsichtsrat entsenden konnte, in der Gesellschafterversammlung
entschieden werden.
Der
Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Die
Gesellschafterversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, in
Einzelfällen und wenn entsprechend dem Gesetz qualifizierte Mehrheiten
vorgesehen sind, ist eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Pro 1,00 €
Stammeinlage wird dabei eine Stimme gewährt.
6.
Finanzielle
Auswirkungen:
Das
Stammkapital des GU beträgt 50.000 €. Der Anteil der Gemeinde/Stadt beträgt
dabei maximal 4,2 % (Verhältnis von 630 MgTR/a der Menge ab 2029 zur
Mindestmenge von 15.000 MgTR/a). Damit übernimmt die Stadt Brakel maximal
2.100,00 € Stammeinlage, bei einer Gesamtmenge 45.000 MgTR/a wären dies eine
Stammeinlage von 700,00 €).
Die
Kosten für die Anlaufphase bis 2024 (insbesondere für die Vergabeverfahren,
Jahresabschlüsse, Geschäftsführung) wurden auf ca. 750.000 € geschätzt. Daher
erfolgt die Zahlung eines Agios in Höhe des 15fachen der Stammeinlage des
jeweiligen Gesellschafters. Der Anteil der Stadt beträgt daher maximal
31.500,00 € (15 * 4,2 % von 50.000 € Stammkapital). Bei einer Gesamtmenge von
45.000 MgTR wären dies 10.500,00 €).
Die
Gesellschafter haben sich an den Projektvorlaufkosten im Rahmen der
Vorvereinbarung beteiligt. Es wird jedoch zu Abweichungen bei den angemeldeten
Mengen zwischen der Vorvereinbarung und den Mengen im Rahmen der Kooperation
kommen. Um dies gerecht zu berücksichtigen, haben die Kooperationspartner ein
zusätzliches Agio von 13,50 €/MgTR festgelegt, wenn die tatsächlichen Mengen
für das GU die angemeldeten Mengen der Vorvereinbarung übersteigen. Die Stadt
Brakel war (über den Kreis Höxter) der Vorvereinbarung mit 176,5 MgTR/a
beigetreten. Daher ist ein zusätzliches Agio von 6.122,25 € von der Stadt
Brakel zu zahlen.
Im Rahmen
der Ausschreibung zur Findung des strategischen Partners wird von der
Gesellschafterversammlung des GU auch ein Finanzierungskonzept als Teil der
Vergabeunterlagen beschlossen. Die Finanzierungsnotwendigkeiten richten sich
nach dem konkreten Ausschreibungsergebnis (z.B. Beteiligung an einer
bestehenden Anlage; gemeinsamer Bau einer neuen Anlage). Das Finanzierungskonzept
kann z.B. vorsehen, dass:
-
der
strategische Partner die Finanzierung vollständig übernimmt und die
Gesellschafter keine weiteren Finanzierungsverpflichtungen (z.B. Sicherheiten,
Darlehen) haben,
-
die
Gesellschafter die Finanzierung anteilig (z.B. 25 %) in Form von Darlehen oder
Sicherheiten innerhalb des GU aufbringen, oder
-
die
Gesellschafter die Finanzierung vollständig in Form von Darlehen oder
Sicherheiten aufbringen.
Die
Finanzierung durch die Gesellschafter des GU in Form von Sicherheiten oder
Darlehen würde gegen entsprechende Vergütung erfolgen. Das Finanzierungskonzept
wird im Rahmen der Ausschreibung verhandelt und durch Gesellschafterbeschluss
mit 75 %iger Mehrheit bei Zuschlagserteilung festgelegt. Sollte die Stadt
Brakel bei der Entscheidung über die Zuschlagerteilung überstimmt werden, ist
ihre Finanzierungsverantwortung entsprechend ihrem Anteil und den zuvor
geschätzten Kosten begrenzt.
7.
Bisherige
und weitere Schritte
Die
Bezirksregierung Detmold als kommunalrechtliche Aufsicht einer Mehrheit der
Kooperationspartner wurde bereits eingebunden. Das Ergebnis der Abstimmung ist
berücksichtigt worden.
Es ist
beabsichtigt, dass bis Ende 2019 bei allen Beteiligten die erforderlichen
Beschlüsse zur Gründung des GU und ggf. einer Bündelung vorliegen und der
Kooperationsvertrag am 10.01.2020 bei der Bezirksregierung Detmold
unterzeichnet wird.
Der
Kooperationsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung nach Vorliegen der
Zustimmungen aller Gremien und der Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden.
Die Gründung des GU und die Ausschreibung für die Findung des strategischen
Partners beginnen unmittelbar danach. Die gemeinsame Entsorgung erfolgt ab
2024.
II.
Zusammenfassung
Die
Klärschlamm Kooperation OWL zeichnet sich so durch folgende Eigenschaften aus:
•
Entsorgungssicherheit
für alle Beteiligten Kooperationspartner
•
Maximale
Synergien durch Bündelung großer Mengen, gemeinsame Entwicklung, Ausschreibung
und Betreuung vieler regionaler Kommunen
•
Demokratisches
Mitspracherecht in einem Gemeinschaftsunternehmen entsprechend der
eingebrachten Klärschlammengen
•
Ausschreibung
einer strategischen Partnerschaft macht im laufenden Betrieb eine kosten- und
personalintensive Geschäftsführung durch das GU überflüssig
•
Gebühren-
und somit bürgerfreundlich durch Kostendeckung als Prinzip des GU d.h. keine
Gewinnausschüttung einkalkuliert
•
Umweltkriterien
(CO2 und Luftemissionen; Abwasser; Transportentfernungen;
Lärmimmissionen; Flächenverbrauch; Energieeffizienz etc.) sollen bei der
Ausschreibung neben Entsorgungssicherheit und Preis gewichtet werden.
•
Umweltkriterien
verringern das Risiko einer späteren ausufernden Preiserhöhung (bei der
üblichen Preisgleitklausel der Leistungsverträge) z.B. im Falle der Einführung
einer möglichen CO2-Steuer.
•
Transport
des Klärschlamms über große Distanzen wird durch Aufnahme der Umweltkriterien
in der Ausschreibung unwahrscheinlich.
•
Die
regionale Wertschöpfung durch Teilnahme auch kleinerer örtlicher
Logistikunternehmen ist durch die Trennung von Verbrennung und Transport sowie
Aufteilung in Lose bei der Ausschreibung gegeben.
•
Solidarisierung
der Transportkosten schafft gerechte Lösung unabhängig vom
Verbrennungsstandort.
•
Beim
Phosphorrecycling können alle technischen Entwicklungen berücksichtigt und die
effizienteste und kostengünstigste Lösung abgewartet werden.
•
Aufhebung
der Ausschreibung (Verbrennung) ist bei 90 bis 95 €/tOS (netto) geplant, nach
dem technischen Gutachten OWL ist ein deutlich geringerer Verbrennungspreis
möglich.
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat stimmt der Gründung der „Klärschlammverwertung OWL GmbH“ auf Basis der als
Anlage beigefügten „Satzung der Klärschlammverwertung OWL GmbH zu. Die
Beteiligung ist abhängig von der Tonnage der Trockenmasse an Klärschlamm der
Stadt Brakel (630 MgTR/a ab 2024) im Verhältnis zur zugesagten Gesamtmenge von
allen Gründungsgesellschaftern, welche mindestens bei 15.000 MgTR/a, maximal
bei voraussichtlich 45.000 MgTR/a liegt.
2. Als
Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der zu gründenden
Gesellschaft wird der gesetzliche Vertreter oder ein von diesem zu bestimmender
Verwaltungsmitarbeiter bestimmt.
3. Optionale
Modifikation der Beschlüsse zur Bündelung über die Kreise bzw.
Kreisgesellschaften
Der
Abschluss des Kooperationsvertrages sowie die Gründung der Gesellschaft
erfolgen nur, wenn der Kooperation so viele Partner beitreten, dass mindestens
eine Gesamtmenge von 15.000 MgTR/a durch das Gemeinschaftsunternehmen ab 2029
zu entsorgen ist und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Gründung des
Gemeinschaftsunternehmens zustimmen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Siehe Sachverhalt.