Sachverhalt:
Die Westfalen Weser Energie
GmbH & Co. KG, an der die Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, strebt
über ihre Tochtergesellschaft Westfalen Weser Netz GmbH eine Beteiligung an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG sowie an deren Komplementärin Ostwestfalen Netz
Verwaltung GmbH an.
Bei den Firmierungen für die
beiden Gesellschaften Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG und Ostwestfalen Netz
Verwaltung GmbH handelt es sich um Arbeitstitel, die sich ändern können.
Die nachfolgenden Beschlüsse
dienen der Umsetzung dieses Vorhabens.
Sachverhalt
Hintergrund
Die
Stadt Brakel ist unmittelbar an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG
(nachfolgend: „WWE“) beteiligt.
Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 54 kommunalen Gesellschaftern
(Gebietskörperschaften bzw. kommunalen Unternehmen) im Versorgungsgebiet der
WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die
Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt
dar:
Das
operative Geschäft wird in drei 100 %-igen Tochtergesellschaften, der
Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“),
einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, der Energieservice
Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“)
und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt,
durchgeführt.
Vorhaben
Die
WWN hat die Ausschreibung zur Konzessionsvergabe der Gasverteilnetze in der
Stadt Bad Driburg gewonnen. Der Konzessionsvertrag für das Gasverteilnetz in
der Stadt Bad Driburg trat am 01.01.2017 in Kraft. Bisheriger Konzessionsnehmer
war die innogy SE (nachfolgend „Innogy“).
Das Konzessionsvergabeverfahren wurde von der Innogy als fehlerhaft angesehen
und die Netzherausgabe verweigert. Der Rechtsweg wurde von WWN bisher nicht
beschritten.
Die
Konzession für das Gasverteilnetz in der Stadt Beverungen wurde von der
Stadtwerke Beverungen GmbH gewonnen. Der Konzessionsvertrag trat am 27.01.2016
in Kraft. Die Stadtwerke Beverungen GmbH haben jedoch das Gasverteilnetz nicht
mehr übernommen und zwischenzeitlich die Netzbetreiberfunktion aufgegeben. Der
Konzessionsvertrag Gas wurde schließlich mit Wirkung zum 01.01.2019 auf die WWN
übertragen.
Die
Innogy hat die Ausschreibung zur Konzessionsvergabe des Gasverteilnetzes in der
Gemeinde Schlangen gewonnen. Bisheriger Konzessionsnehmer war die WWN. Das
Konzessionsvergabeverfahren wurde von der WWN als fehlerhaft angesehen und
gerügt. Das LG Dortmund untersagte mit Beschluss vom 23.07.2018 daraufhin den
Abschluss des Konzessionsvertrags.
Eine
rechtliche Überprüfung der drei vorgenannten kommunalen Vergabeverfahren und
das daraus resultierende mögliche erneute Vergabeverfahren wären zeitintensiv
und würden ggfs. mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
Eine
für Innogy und WWN akzeptable Lösung ist die Gründung einer gemeinsamen
Netzgesellschaft, die Eigentümerin der Gasverteilnetze der Städte Bad Driburg,
Beverungen sowie der Gemeinde Schlangen wird.
Die
Gasverteilnetze der Städte Bad Driburg und Beverungen sollen durch die
gemeinsame Netzgesellschaft an die Innogy Netze Deutschland GmbH verpachtet
werden, welche im Anschluss einen Unterpachtvertrag mit der Westnetz GmbH
abschließen wird. Das Gasverteilnetz der Gemeinde Schlangen soll von der
gemeinsamen Netzgesellschaft an die WWN verpachtet werden. Diese gemeinsame
Netzgesellschaft soll die Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG in der Rechtsform
einer Kommanditgesellschaft sein. Die Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH soll
die Komplementärin der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG werden. Die
Geschäftsanteile an der Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH sollen vollständig
von der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG gehalten werden, so dass diese eine
sogenannte „Einheits GmbH & Co. KG“ darstellt. WWN und Westnetz GmbH werden
als Kommanditisten an der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG beteiligt sein.
Der
Erwerb von Kommanditanteilen an der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG durch
die WWN hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaftsverträge der WWE oder der
WWN. Lediglich für den Fall, dass die Beteiligung der WWN an der Ostwestfalen
Netz GmbH & Co. KG und der Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH ohne vorherige
Änderung des Gesellschaftsvertrages durch die Westnetz GmbH als
Gründungsgesellschafter erfolgt, bedarf die Änderung des Gesellschaftsvertrages
auf die diesem Beschluss als Anlage 2
beigefügte Fassung für den Beitritt der WWN eines Beschlusses auch auf
Ebene der WWE.
Der
Konsortialvertrag der WWE wird nicht berührt.
1.
Geschäftsmodell
Die „Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH“ (nachfolgend
„Verwaltungsgesellschaft“ genannt) wird durch die Westnetz GmbH als dem
Verteilnetzbetreiber des Innogy-Konzerns
gegründet. Das Stammkapital wird 25.000,00€ betragen. Sitz der
Verwaltungsgesellschaft wird in Bad Driburg sein. Zusammen mit der Ostwestfalen
Netz Verwaltung GmbH wird die Westnetz GmbH sodann die „Ostwestfalen Netz GmbH
& Co. KG“ (nachfolgend „Netzgesellschaft“ genannt) gründen und die
Zielstruktur einer Einheits-GmbH & Co. KG herstellen (Kommanditeinlage
1.000.000 €, 100%). Die Verwaltungsgesellschaft wird persönlich haftender
Gesellschafter der Netzgesellschaft werden und weder am Kapital noch am Ergebnis
der Netzgesellschaft beteiligt sein und den als Anlage 1 beiliegenden Gesellschaftsvertrag erhalten.
Unternehmensgegenstand der Netzgesellschaft ist der Betrieb, die Instandhaltung
und der Ausbau des örtlichen Gasverteilnetzes in den Kommunen Bad Driburg, Beverungen
und Schlangen.
Alternativ werden bestehende Vorratsgesellschaften der Westnetz GmbH
verwendet und ebenfalls die Zielstruktur hergestellt. Für die spätere
Beteiligung der WWN macht dies keinen Unterschied.
In die Netzgesellschaft bringt die Westnetz GmbH die in ihrem Eigentum
stehenden Gasverteilnetze im Gebiet der Städte Bad Driburg und Beverungen ein.
Nach Gründung der Netzgesellschaft wird sich die WWN mit 74,9 % vom
Gesamtkapital (Komman-diteinlage 749.000,00 €) an der Ostwestfalen Netz
GmbH & Co. KG beteiligen. Außerdem wird sich die WWN dadurch mittelbar an
der Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH beteiligen.
Das Gasverteilnetz in der Gemeinde Schlangen wird von WWN zum
kalkulatorischen Restwert von voraussichtlich 2,0 Mio. € und
Baukostenzuschüssen von 0,3 Mio. € an die Netzgesellschaft verkauft und
übereignet.
Die Netzgesellschaft wird im Wege der Einbringung und des Kaufes nebst
Übereignung Eigentümerin der drei Gasverteilnetze. Sie wird nicht die Funktion
eines Netzbetreibers im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes wahrnehmen. Vor
diesem Hintergrund stellt die Beteiligung der WWN und der Westnetz GmbH an der
Netzgesellschaft eine Beteiligung an der Eigentümerrolle („Asset-Owner“) dar,
für die sie eine wertadäquate Verzinsung des aufgebrachten Kapitals nach
regulatorischen Maßgaben erhalten.
Den Betrieb, den Ausbau und die Instandhaltung der vorgenannten
Gasverteilnetze führt die Netzgesellschaft nicht selbst aus. Für die
Gasverteilnetze Bad Driburg und Beverungen schließt die Netzgesellschaft mit
der Innogy Westenergie GmbH (vor Umfirmierung: Innogy Netze Deutschland
GmbH) Pachtverträge mit einer
vorgesehenen Laufzeit bis zum ordentlichen Ende der Konzessionsverträge. Die Innogy
Westenergie GmbH verpachtet die beiden Netze im Rahmen eines
Unterpachtvertrages an die Westnetz GmbH oder deren Rechtsnachfolger als
Distribution System Operator (nachstehend „DSO“). Die Netzgesellschaft schließt
mit WWN für Schlangen einen Pachtvertrag als Distribution System Operator (nachstehend
„DSO“) mit einer vorgesehenen Laufzeit bis zum ordentlichen Ende des
Konzessionsvertrages ab. Der aktuelle Netzbetreiberstatus für die
Gasverteilnetze bleibt somit bestehen.
Nach 10 bzw. 15 Jahren Laufzeit des jeweiligen Konzessionsvertrags ist
-
in Schlangen die Innogy Westenergieland GmbH,
-
in Beverungen und Bad Driburg die Westfalen Weser Netz GmbH
berechtigt, die Beendigung der Pachtverträge mittels eines
Sonderkündigungsrechts zu verlangen. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes
führt in der Konsequenz zu einem Netzbetreiberwechsel bei den jeweiligen
Gasverteilnetzen. Für den Verlust der operativen Wertschöpfung ist dem
jeweiligen Pächter eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Nach dem regulären Auslaufen der Pachtverträge besteht für den jeweils aktuellen Konzessionär die Möglichkeit, die
Gasverteilnetze zu kaufen. Der Kaufpreis bemisst sich nach dem zum
Übertragungszeitpunkt gültigen kalkulatorischen Restwert.
Die kaufmännische Betriebsführung der Verwaltungs- und Netzgesellschaft
wird vom Innogy-Konzern als Dienstleistung übernommen. Die steuerliche
Dienstleistung erbringt die WWN.
Die Gesellschaftsverträge (Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG
samt Satzung der Komplementärin und Konsortialvertrag) sehen vor, dass jede
Partei das Recht hat, einen Geschäftsführer zu bestellen. Für die Westnetz GmbH
sind angemessene Regelungen zum Minderheitsschutz im üblichen Umfang
vorgesehen.
Wirtschaftlichkeit
Der Kaufpreis für 74,9% der Anteile an der Ostwestfalen Netz GmbH &
Co. KG beträgt voraussichtlich
8,2 Mio. € (kalkulatorischer Restwert abzüglich Baukostenzuschuss der
Gasverteilnetze in Bad Driburg und Beverungen). Zeitgleich verkauft und
übereignet die WWN an die Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG das
Gasverteilnetz Schlangen auf gleicher Bewertungsbasis für voraussichtlich 1,7
Mio. €.
Der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit wurde ein mit dem Innogy-Konzern
abgestimmter Business Case für die Ostwestfalen Netz GmbH & Co.KG zu Grunde
gelegt. Für die Netze in Bad Driburg und Beverungen erfolgt handelsrechtlich
eine Buchwertfortführung. Das Bilanzvermögen der Gesellschaft beträgt rund
7 Mio. €. Wachstumsinvestitionen werden – sofern notwendig – direkt in der
Gesellschaft über Fremdkapital finanziert. Auf dieser Basis erwirtschaftet die
Netzgesellschaft nachhaltig einen operativen Jahresüberschuss von knapp 0,9
Mio. € p.a., der mit rd. 0,6 Mio. € p.a. der WWN zufließt. Auf Ebene der
Gesellschaft ergibt sich daraus eine Rendite von rd. 7-8 % nach Gewerbesteuern.
Auf der Ebene der WWN erfolgt der Ansatz der Beteiligung an der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG auch
handelsrechtlich zum höheren Wert (kalkulatorischer Restbuchwert). Infolge
dieser höheren Kapitalbindung und der Berücksichtigung von weiteren
Steuerzahlungen auf Ebene der WWN bzw. deren Gesellschaftern ergibt hier eine
nachhaltige operative Rendite von 5-6 % nach Steuern.
Chancen
Durch die Gründung und Übertragung der Netze in die Netzgesellschaft
wird eine u. U längerfristige juristische Auseinandersetzung und mögliche
erneute Ausschreibung der Konzessionen vermieden. Gleichzeitig wird ab 2020
eine Erlöswirksamkeit aus den Konzessionen erreicht.
In der Pachtphase werden die aktuellen Konzessionsverträge ruhend
gestellt. Durch die Sonder-kündigungsrechte ist aber ein Netzbetreiberwechsel
nach 10 bzw. 15 Jahren möglich.
Nach Ablauf der aktuellen Konzessionsverträge und dem erneuten Gewinn
der Konzessionen durch WWN ist der Erwerb der Gasverteilnetze Bad Driburg und
Beverungen durch WWN zum kalkulatorischen Restwert möglich.
Risiken
Eine Klage auf Netzherausgabe könnte zu einem neuen Vergabeverfahren
führen. Die gerichtliche Überprüfung und die mögliche neue Vergabe wären sehr
zeitintensiv und könnten mehrere Jahre in Anspruch nehmen. In dieser Zeit sind
die Gaskonzessionen in den Städten Beverungen und Bad Driburg nicht
ertragswirksam für WWN.
Die Umsetzung des Modells setzt die Zustimmung der Städte Beverungen,
Bad Driburg und der Gemeinde Schlangen voraus. Die drei betroffenen Kommunen
sind mit diesem Vorgehen einverstanden und haben ihre Zustimmungen erteilt bzw.
erteilen diese. Aus der Umsetzung des Modells ergibt sich für die Kommunen aus
den aktuellen Konzessionsverträgen ein Sonderkündigungsrecht. Dies führt
unmittelbar zur Ausschreibung der Konzessionen.
Nach Ablauf des aktuellen Konzessionsvertrages ist der Erwerb des Gasverteilnetzes in der
Gemeinde Schlangen durch die Westnetz GmbH zum kalkulatorischen Restwert
möglich.
Kommunalrechtliche Voraussetzungen
Die kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 107, 107a und 108 ff. GO
NRW werden eingehalten.
Nach § 108 Abs. 6 S. 1 lit. a) GO NRW dürfen Vertreter einer Kommune in
einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25
vom Hundert beteiligt sind, der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft des
privaten Rechts nur zustimmen, wenn
- die vorherige
Entscheidung des Rates vorliegt,
- für die Gemeinde selbst
die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und
- sowohl die Haftung der
sich beteiligenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft, an
der eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten
Betrag begrenzt ist.
Die Beteiligungsvoraussetzungen für eine Kommune sind nach § 108 Abs. 1
S. 1 GO NRW:
· die Einhaltung der
Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 GO NRW bzw. § 107a GO NRW,
· Wahl einer Rechtsform,
welche die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt,
· Einzahlungsverpflichtung der
Kommune in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit,
· keine Verpflichtung zur
Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe,
· angemessener Einfluss,
insbesondere in einem Überwachungsorgan und dieser durch vertragliche
Ausgestaltung gesichert,
· Ausrichtung des Unternehmens
durch Gesellschaftsvertrag auf den öffentlichen Zweck und
· Einhaltung der Vorschriften
für Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht.
Diese Vorgaben werden bei dem Erwerb des Gesellschaftsanteils an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG durch die WWN eingehalten. Insbesondere der
vorgesehene Unternehmensgegenstand der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG
erfüllt einen öffentlichen Zweck (Strom-und Gasversorgung gem. § 107a GO
NRW). Die Ausgestaltung der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG als GmbH &
Co. KG gewährleistet darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung dergestalt, dass
lediglich die Verwaltungsgesellschaft als persönliche haftende Gesellschafterin
in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens haftet (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Die
Haftung der WWN als Kommanditistin beschränkt sich auf die Höhe ihrer Einlage
bzw. ist ausgeschlossen, soweit sie ihre Einlage geleistet hat (§ 171
Abs. 1 HGB). Sowohl die Haftung der Gesellschaft, die sich an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG beteiligt (also der WWN) als auch die
Haftung der Gesellschaft, an der eine Beteiligung erfolgt (also der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG), ist folglich auf einen bestimmten Betrag
begrenzt. Auch eine angemessene Einflussnahmemöglichkeit der Gesellschafter ist
infolge erforderlicher Gesellschafterbeschlüsse für wesentliche Maßnahmen und
Geschäfte der Gesellschaft sichergestellt. Für eine Kommune selbst wären damit
die Beteiligungsvoraussetzungen gegeben. Die kommunalrechtlichen Vorgaben
werden folglich eingehalten.
Der Gesellschaftsvertrag der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG wird
vermutlich vor und spätestens unmittelbar nach dem Beitritt der WWN auf die als
Anlage 2 beiliegende Fassung
angepasst. Sofern die Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Beitritt der WWN
zur Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG erfolgt – was derzeit beabsichtigt ist,
ist eine Beschlussfassung hierüber lediglich auf Ebene der Altgesellschafter
der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG und damit der Westnetz GmbH
erforderlich. Lediglich für den Fall, dass der Beitritt der WWN zur
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG vor Anpassung des Gesellschaftsvertrages
erfolgt, ist eine Beschlussfassung hierüber auf Ebene der WWN/WWE erforderlich,
da die WWN dann als Gesellschafterin der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG
ebenfalls über die Änderung des Gesellschaftsvertrages zu beschließen hätte.
Der Gesellschaftsvertrag in der beigefügten Fassung wurde im Vorfeld mit der
Bezirksregierung Detmold abgestimmt und setzt die kommunalrechtlichen Vorgaben
um.
Beschlüsse
Der erste Beschluss betrifft die Zustimmung zum Erwerb des
Gesellschaftsanteils an der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG und somit
mittelbar an der Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH als deren Komplementärin
durch die WWN. Der zweite Beschluss behandelt die hierfür erforderliche
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG,
für den Fall, dass eine Beteiligung der WWN an der Ostwestfalen Netz GmbH &
Co. KG zeitlich vor der Änderung deren Gesellschaftsvertrages erfolgt. Der
dritte Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung.
Umsetzung
1.
Umsetzung
Der
kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird beauftragt und ermächtigt, in der
Gesellschafterversammlung der WWE dem Erwerb des Gesellschaftsanteils an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG durch die WWN und für den Fall des zeitlich
vor Änderung des Gesellschaftsvertrages der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG
erfolgenden Beitritts der WWN zur Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG der
hierfür erforderlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages der Ostwestfalen
Netz GmbH & Co. KG zuzustimmen. Da die WWN als Erwerber des
Gesellschaftsanteils den jeweiligen Gesellschaftsanteils- und Abtretungsvertrag
unterzeichnen wird, wird deren Geschäftsführung ermächtigt und beauftragt, die
entsprechenden Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Verträge zu
unterzeichnen.
Weiteres Vorgehen WWE
Nach
§ 115 Abs. 2 GO NRW ist für Entscheidungen einer Kommune über die
mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft unverzüglich ein Anzeigeverfahren
nach § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durchzuführen, wenn ein
Beschluss des Rates nach § 108 Abs. 6 GO NRW zu fassen ist.
Vorliegend ist damit im Hinblick auf die mittelbare Beteiligung der WWE an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG über die WWN ein kommunales
Anzeigeverfahren auf Ebene der kommunalen Gesellschafter der WWE durchzuführen.
Aus
Gründen der Rechtssicherheit soll die gesamte Entscheidung nach
Beschlussfassung der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor
Beginn des Vollzugs schriftlich angezeigt werden. Die entsprechenden Verträge
und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold
abgestimmt. Daher muss die Änderungsfassung des Gesellschaftsvertrages der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG, welche dieser Beschlussvorlage als Anlage
beiliegt, nicht als Anlage des Anzeigeschreibens an die Rechtsaufsicht
beigelegt werden.
Anlagen:
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag
der Ostwestfalen Netz Verwaltung GmbH
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag
der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Brakel
stimmt dem Erwerb eines Gesellschaftsanteils in Höhe von 74,9 % an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG von der Westnetz GmbH durch die Westfalen
Weser Netz GmbH und damit einer mittelbaren Beteiligung an der Ostwestfalen
Netz Verwaltung GmbH zu.
2.
Für
den Fall, dass eine Beteiligung der Westfalen Weser Netz GmbH an der
Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG zeitlich vor der Änderung deren
Gesellschaftsvertrages erfolgt, stimmt der Rat der Stadt Brakel der Änderung
des Gesellschaftsvertrages der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG auf die als
Anlage 2 beigefügte Fassung zu.
3.
Der
kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der
Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG den
folgenden Beschlüssen zuzustimmen:
1.
Erwerb eines
Gesellschaftsanteils in Höhe von 74,9 % an der Ostwestfalen Netz GmbH
& Co. KG durch die Westfalen Weser Netz GmbH von der Westnetz GmbH;
2.
Änderung des
Gesellschaftsvertrages der Ostwestfalen Netz GmbH & Co. KG auf die in der Anlage
2 beiliegenden Fassung;
3.
Anweisung an die
Geschäftsführung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, die für die
Umsetzung der Vorhaben erforderlichen Schritte vorzunehmen, insbesondere die
Geschäftsführung der Westfalen Weser Netz GmbH zu ermächtigen und zu
beauftragen, die für den Anteilserwerb nötigen Handlungen vorzunehmen und die
erforderlichen Verträge zu unterzeichnen.