Sachverhalt:
Die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, an der die Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Regelungen zur Entsendung und Abberufung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung anzupassen. Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieses Vorhabens.
1.
Hintergrund
Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend: WWE) beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 53 kommunalen Gesellschaftern (Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:
Das operative Geschäft wird in drei 100 %-igen Tochtergesellschaften, der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“), einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“) und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.
2. Vorhaben
Seitens der Bezirksregierung Detmold als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen wurden aufgrund der Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verschiedene Anpassungen des Gesellschaftsvertrages der WWE verlangt. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold soll ein erster Teil der Gesellschaftsvertragsanpassungen umgesetzt werden. Es handelt sich hierbei um Anpassungen betreffend der Bestellung und Abberufung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung (geregelt in § 11 und § 13 des aktuellen Gesellschaftsvertrages). Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung der diesbezüglichen Regelungen der GO NRW.
3.
Gesellschaftsvertragsentwurf
als Anlage
Die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrages der WWE ist diesem Beschluss als Anlage beigefügt. Die als Anlage beiliegende Fassung des Gesellschaftsvertrages sieht noch weitere, aus anderen Gründen vorgesehene, Änderungen vor. Die ausschließlich durch die Anpassung der Regelungen zur Bestellung und Abberufung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung bedingten Änderungen sind mit dem Kommentar „B“ versehen. Nur diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind Gegenstand dieser Beschlussvorlage. Die mit anderen Kommentaren versehenen Änderungen des Gesellschaftsvertrages sind Gegenstand der Beschlussvorlage über den Beitritt zur WWE bzw. die Aufstockung. Der Konsortialvertrag wird durch die in vorliegender Beschlussvorlage behandelten Änderungen nicht tangiert.
BEGRÜNDUNG
1.
Änderungsverlangen der
Bezirksregierung Detmold
Seitens der Bezirksregierung Detmold wurde der WWE mitgeteilt, dass zu bestimmten Regelungen des Gesellschaftsvertrages aufgrund der Vorgaben der GO NRW Änderungsbedarf besteht. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold sollen zunächst die Bestimmungen betreffend die Bestellung und Abberufung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung im Aufsichtsrat (geregelt in § 11 und § 13 des aktuellen Gesellschaftsvertrages) umgesetzt werden. Dieses Änderungsbegehren dient der vollumfänglichen Einhaltung der Regelungen der GO NRW zur Bestellung und Abberufung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder sowie deren Vertretung im Aufsichtsrat und führt zu keiner nennenswerten Änderung der Rechtslage für die Gesellschafter.
2.
Derzeitiger
Gesellschaftsvertrag
Der derzeitige Gesellschaftsvertrag sieht folgende, von dem Änderungsverlangen inhaltlich betroffene Regelungen vor:
§ 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages
lautet derzeit wie folgt:
Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder werden
von den jeweiligen Anteilseignern der in Absatz (4) genannten Kreise bzw.
Landkreise gewählt. Gewählt sind die Aufsichtsratsmitglieder, die in den in
Absatz (4) genannten Kreisen bzw. Landkreisen die absolute Mehrheit aller
vorhandenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet in einer
Gesellschafterversammlung in getrennten Wahlen für die jeweiligen Anteilseigner
im Sinne von Absatz (4) statt. Über diese im kommunalrechtlichen Sinn
wesentliche Maßnahme hat der Gremienvertreter seinen Kreistag, Stadt- oder
Gemeinderat im Vorfeld der Stimmabgabe entsprechend der jeweils geltenden
kommunalrechtlichen Vorschriften zu informieren. Wer sich als Kandidat zur
Verfügung stellt, hat entsprechend den jeweils geltenden kommunalrechtlichen
Vorschriften im Vorfeld der Wahl einen zustimmenden Kreistags-, Stadt- oder
Gemeinderatsbeschluss einzuholen.
§ 11 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages lautet derzeit wie folgt:
Ein Mitglied des Aufsichtsrats scheidet aus
dem Aufsichtsrat aus, wenn
b)
ein
Aufsichtsratsmitglied durch den Gesellschafter abberufen wird, der es entsandt
hat, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; die Abberufung setzt
jedoch voraus, dass gleichzeitig mit der Abberufung ein neues
Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat entsendet wird;
d)
ein
Aufsichtsratsmitglied als Arbeitnehmer der Westfalen Weser Netz GmbH nach den
Regelungen des DrittelbG in den Aufsichtsrat der Westfalen Weser Netz GmbH
gewählt worden ist, mit der Beendigung seiner Arbeitnehmereigenschaft
entsprechend der Definition in § 3 Absatz (1) DrittelbG sowie unter
den Voraussetzungen des § 12 DrittelbG.
Für die restliche Dauer der Amtszeit wird
unverzüglich für das jeweilige ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied
entsprechend den vorstehenden Bestimmungen ein neues Aufsichtsratsmitglied
durch die Entsendungsberechtigten entsandt bzw. von den Wahlberechtigten
gewählt.
§ 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages
lautet derzeit wie folgt:
Ein Mitglied des Aufsichtsrats kann sich bei
der Stimmabgabe im Aufsichtsrat nur durch ein anderes Mitglied des
Aufsichtsrats vertreten oder durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats eine
schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen.
Von dem derzeit umzusetzenden Änderungsbegehren der Rechtsaufsicht sind lediglich diese Regelungen des aktuellen Gesellschaftsvertrages betroffen.
3.
Änderungen
Ein Teil des Änderungsbegehrens der Bezirksregierung Detmold betrifft die Zuständigkeit für die Abberufung von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern.
Derzeit sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass solche kommunalen Aufsichtsratsmitglieder, die bei ihrer Bestellung Mitglied eines kommunalen Gremiums waren, mit Verlust dieser Stellung automatisch aus dem Aufsichtsrat der WWE ausscheiden. Dieser automatische Mandatsverlust entspricht nicht der Systematik des § 113 GO NRW, wonach Aufsichtsratsmitglieder durch den jeweiligen Kreistag, Stadt- oder Gemeinderat abzuberufen sind. Daher sieht der als Anlage beiliegende Gesellschaftsvertragsentwurf eine angepasste Systematik vor, nach der die kommunalen Aufsichtsratsmitglieder durch die kommunalen Gesellschafter abzuberufen sind. Aufgrund der Vielzahl der kommunalen Gesellschafter ist zudem derjenige kommunale Gesellschafter zu bestimmen, der für die Abberufung eines kommunalen Aufsichtsratsmitgliedes zuständig ist. Dies erfolgt durch den in § 11 neu eingefügten Abs. 7 in der zu beschließenden Fassung des Gesellschaftsvertrages. Die Zuständigkeit für die Abberufung wurde an die Zuständigkeit für die Entsendung geknüpft und liegt daher bei dem Kreistag, Stadt- oder Gemeinderat des jeweiligen Anteilseigners aus dem das jeweilige Aufsichtsratsmitglied stammt.
Mit der Aufnahme dieses Absatzes einhergehend ist der Verweis auf § 11 Abs. 9 in § 6 des Gesellschaftsvertrages auf § 11 Abs. 10 zu ändern.
Durch die Anpassung des § 11 Abs. 10 (vorher Abs. 9) lit. b) bis d) wurde das Änderungsbegehren der Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Zuständigkeit zur Abberufung kommunaler Aufsichtsratsmitglieder entsprechend den kommunalrechtlichen Vorgaben umgesetzt.
Darüber hinaus wurde § 13 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages betreffend die Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder überarbeitet. Zukünftig können sich daher nur an der Stimmabgabe verhinderte Aufsichtsratsmitglieder durch andere Aufsichtsratsmitglieder vertreten lassen. Zudem ist dies nur noch durch eine Stimmbotschaft möglich.
Um die kommunalrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu erfüllen, sollten diese Änderungen des Gesellschaftsvertrages der WWE – in der Anlage mit „B“ kommentiert – vorgenommen werden. Die übrigen kommunalrechtlichen Vorgaben an den Gesellschaftsvertrag sind auch in der als Anlage beigefügten Fassung – unverändert – eingehalten.
Dieses Vorgehen, die Vertragsänderungen und diese Beschlussvorlage wurden im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.
4.
Beschlüsse
Der erste Beschluss betrifft die Zustimmung zu den entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages WWE. Der zweite Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung.
UMSETZUNG
1.
Umsetzung
Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE der aufgezeigten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der WWE zuzustimmen. Der Konsortialvertrag wird durch die behandelten Änderungen nicht tangiert.
2.
Weiteres Vorgehen WWE
Die zuständige Aufsichtsbehörde wird im Rahmen des Anzeigeverfahrens der Änderung des Gesellschaftsvertrages der WWE mit der Thematik befasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden. Die entsprechenden Verträge und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt. Daher muss die Änderungsfassung des Gesellschaftsvertrages, welche dieser Beschlussvorlage als Anlage beiliegt, nicht als Anlage des Anzeigeschreibens an die Rechtsaufsicht beigelegt werden.
Anlagen:
Gesellschaftsvertrag der WWE
Beschlussvorschlag: