Sachverhalt:
a.)
Grundsätzliches
Der Landtag hat am 7.11.2012 das 8. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. Es trat am 21.11.2012 in Kraft. Das Ziel des Gesetzes ist ein wohnortnahes und qualitativ hochwertiges Schulangebot zu sichern. Die künftige Klassenbildung soll landeweit im Einklang mit den Vorgaben und Parametern der Schüler-Lehrer-Relation stehen.
Eine wesentliche Änderung ist die Einführung der kommunalen Klassenrichtzahl. Ab dem Schuljahr 2013/14 ermittelt der Schulträger die Anzahl der maximal zu bildenden Einrichtungsklassen und legt nach Beratung durch die Schulaufsicht die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Die kommunale Klassenrichtzahl kann unter- aber nicht überschritten werden.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes waren die Anmeldungen für die Eingangsklassen der Grundschulen schon abgeschlossen. Der Gesetzgeber hat den Kommunen für das (laufende) Schuljahr 2013/14 ermöglicht, nach altem Recht zu verfahren, d.h. das Klassen mit bis zu 30 Kinder zulässig sind.
Die neu eingeführte kommunale Klassenrichtzahl beinhaltet die Festlegung einer Höchstzahl von zu bildenden Eingangsklassen innerhalb einer Kommune in Abhängigkeit von der Anzahl der einzuschulenden Kinder. Nach den rechtlichen Vorgaben ist es möglich, weniger Klassen als berechnet zu bilden; nicht möglich ist, mehr Klassen zu bilden. Unzulässig ist die Bildung von Klassen mit weniger als 15 Kindern (nach altem Recht = 18 Kinder) sowie die Bildung von Klassen mit mehr als 29 Kindern (nach altem Recht = 30 Kinder). Berechnet wird die kommunale Klassenrichtzahl, indem die Gesamtzahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler durch 23 dividiert wird. Wie gegebenenfalls zu runden ist, ist ebenfalls gesetzlich vorgegeben.
Die in § 46 Abs. 3 Schulgesetz angefügten Sätze lauten:
„Der Schulträger legt unter Beachtung der
Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der
Verordnung zu § 93 Abs. 2 Nummer 3 die Zahl und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Es kann die Zahl der in
die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule
oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung
innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder
bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen. Die Vorschriften zu den
Klassengrößen bleiben unberührt.“
Die Klassenbildungswerte sehen grundsätzlich wie folgt aus:
Anmeldungen Schülerinnen
und Schüler: |
zu bildende Klassen: |
|||
von |
15 |
bis |
29 |
1 Klasse |
von |
30 |
bis |
56 |
2 Klassen (15 bis 28
Schüler/innen) |
von |
57 |
bis |
81 |
3 Klassen (19 bis 27
Schüler/innen) |
von |
82 |
bis |
104 |
4 Klassen (20/21 bis 26
Schüler/innen) |
b.)
Situation in
Brakel
In Brakel werden zum Schuljahr 2014/15 voraussichtlich insgesamt 145 Kinder angemeldet, davon 121 Kinder an den beiden Grundschulen in der Kernstadt und 24 Kinder an der Teilstandortschule in Hembsen. Aufgrund der Ausbildungsordnung für Grundschulen ist es ausgeschlossen, dass Schülerinnen und Schüler die erste Klasse der Grundschule wiederholen. Für die Berechnung ist daher von 145 Kindern auszugehen; abzuwarten bleibt die verbindliche Anmeldezahl.
145 geteilt durch 23 ergibt = 6,3 – gerundet sind es 7 Eingangsklassen.
Demzufolge können an den Brakeler Grundschulen einschließlich der Teilstandortschule 7 Eingangsklassen gebildet werden.
Bei den beiden Grundschulen, der Annenschule (ohne Teilstandort Hembsen) und der Kath. Grundschule ist –wie die Erfahrung der letzten Jahre gezeigt hat- von einer Verteilungsquote von 40:60 auszugehen.
Bei 121 Kindern (ohne Teilstandort Hembsen) verteilt sieht die Situation wie folgt aus:
Annenschule
- Stammschule (40 % von 121) = 48
Anmeldungen = 2 zu bildende Klassen
- Teilstandort Hembsen = 24
Anmeldungen = 1 zu bildende Klasse
Kath. Grundschule
- (60 % von 121)
= 73 Anmeldungen = 3 zu bildende Klassen
Insgesamt 145 Anmeldungen = 6 zu bildende Klassen
Angemerkt werden kann, dass die Schulen für je 23,43 Schüler/innen jeweils eine Lehrkraft zugewiesen bekommen. Für die Annenschule mit 48 neuen Schüler/inne/n (48 : 23,43 = 2.05) bedeutet dies rechnerisch 2,05 Stellen und die Teilstandortschule Hembsen (24 : 23,43 = 1,02) 1,02 Stellen, zusammen also 3,07 Stellen. Dies sind genügend Lehrerstellen, um 3 Klassen parallel unterrichten zu können.
An der Kath. Grundschule verhält es sich ähnlich: 73 Schüler/inne/n (73 : 23,43 = 3,12) bedeuteten rechnerisch 3,12 Stellen. Auch hier wären genügend Lehrerstellen zur Verfügung, um die drei Klassen parallel unterrichten zu können.
Die Klassenbildung ist mit dem zuständigen Schulrat Gockeln abgestimmt worden.
Beschlussvorschlag:
Der Schul- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Brakel zu beschließen:
1.
Auf der Grundlage des 8. Schulrechtänderungsgesetzes
werden an den städt. Grundschulen (Grundschulverbund Brakel-Hembsen mit der
Annenschule als Stammschule und der Teilstandortschule Hembsen sowie die
Katholische Grundschule Brakel) zum Schuljahr 2014/15 insgesamt 6
Eingangsklassen gebildet.
Im Einzelnen sollen im Grundschulverbund Brakel-Hembsen drei
Eingangsklassen (zwei Eingangsklassen an der Annenschule und eine
Eingangsklasse an der Teilstandortschule Hembsen) sowie an der Katholischen
Grundschule Brakel drei Eingangsklassen gebildet werden.
2.
Der Rat delegiert die Festlegung der zu bildenden
Eingangsklassen an den einzelnen Grundschulen für die folgenden Schuljahre auf
den Schul- und Sozialausschuss, soweit nicht schulorganisatorische Maßnahmen
des Schulträgers (z.B. Aufgabe eines Schulstandortes / Teilschulstandortes) bei
dauerhaft zurück gehenden Schülerzahlen erforderlich werden.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Ob die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl finanzielle Auswirkungen haben wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beurteilen.