Satzungsbeschluss:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt einstimmig die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 mit teilweiser Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Ostheimer Tor" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft im Westen entlang der „Klosterstraße“, verspringt dann Richtung „Henzengasse“ nach Norden mit Verlauf nach Osten über die Straße „Neustadt“ bis zur „Ostmauer“, folgt dieser nach Süden, umfasst nach Osten gerichtet den Bereich des Parkplatzes und der Bruchtaue bis zur Brücke über das Kaiwasser und schließt südlich das Gelände der ehem. Molkerei ein, von dem aus sie nach Norden bis zur „Ostheimer Straße“ abschließt.

Der räumliche Geltungsbereich ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 19 die Flurstücke 249 tlw., 199, 196 und 197 tlw. sowie in der Flur 18 die Flurstücke 159, 63, 62, 259, 260, 60 tlw., 44, 46, 45, 36 tlw., 35, 32, 31, 30, 158, 21 tlw., 10, 11, 12, 201, 202, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 1, 99, 100, 98 tlw., 205, 248, 207, 249, 109, 107, 206, 104, 103, 105, 209, 208, 210, 194, 147, 195, 211 tlw., 258, 217, 218, 219 und 242 tlw.


a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

Herrn Hans-Hubertus Schmid (vertr. durch RAe Dehne, Ringe, Grages, Bolte; Elze)

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Brakel weist die Stellungnahme des Herrn Hans-Hubertus Schmid zur Fehlerhaftigkeit der Planung als Verhinderungsplanung hinsichtlich der laufenden Bauvoranfrage zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Die Planaufstellung ist keineswegs abwägungsfehlerhaft. Das Einzelhandelskonzept steht der angesprochenen Bauvoranfrage aus November 2007 für den Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei tatsächlich nicht mehr entgegen, was zum genannten Zeitpunkt jedoch noch keinen abschließenden Charakter haben konnte, da das Konzept noch nicht zu 100% gestanden hatte. Der Bebauungsplan ist im Laufe des Verfahrens zur Offenlegung auf den letztgültigen Planstand gebracht worden, der auf städtebauliche (auch gestalterische) Gründe abstellt.

Von einer Verhinderungsplanung kann keine Rede sein, denn die aktuelle Planbegründung bezieht die städtebauliche Besonderheit/ Prägung der "Molkereifläche" ein. Diese ist für die Zurückstellung des Baugesuchs berechtigterweise und unverzüglich an den Kreis Höxter weitergeleitet worden, der damit den Vorgang der Zurückstellung des Baugesuchs (Bauvoranfrage) Anfang Februar dieses Jahres begründet hat.

Dass die dementsprechenden Festsetzungen gegen die Bauvoranfrage laufen, hat die Stadt nicht zu vertreten, da sie die öffentlichen Belange zum historischen Stadtkern/ Plangebiet höher zu gewichten hatte als betriebswirtschaftliche Einzelinteressen. Das ehem. Molkereigelände bringt sehr wohl eigenständige gestalterische und städtebauliche Gründe mit sich, die in den Planentwurf eingegangen sind. Die betriebswirtschaftliche Orientierung des Einwenders ist zwar verständlich, jedoch hierbei nicht ausschlaggebend.

 

 

Kreis Höxter

 

Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu den gesetzlichen Vorgaben des LWG für das im Plan festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Brucht aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist Sache der Umsetzung des Bebauungsplanes.