Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss schlägt dem Rat einstimmig vor, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 mit teilweiser Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Ostheimer Tor" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verläuft im Westen entlang der „Klosterstraße“, verspringt dann Richtung „Henzengasse“ nach Norden mit Verlauf nach Osten über die Straße „Neustadt“ bis zur „Ostmauer“, folgt dieser nach Süden, umfasst nach Osten gerichtet den Bereich des Parkplatzes und der Bruchtaue bis zur Brücke über das Kaiwasser und schließt südlich das Gelände der ehem. Molkerei ein, von dem aus sie nach Norden bis zur „Ostheimer Straße“ abschließt.

Der räumliche Geltungsbereich ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 19 die Flurstücke 249 tlw., 199, 196 und 197 tlw. sowie in der Flur 18 die Flurstücke 159, 63, 62, 259, 260, 60 tlw., 44, 46, 45, 36 tlw., 35, 32, 31, 30, 158, 21 tlw., 10, 11, 12, 201, 202, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 1, 99, 100, 98 tlw., 205, 248, 207, 249, 109, 107, 206, 104, 103, 105, 209, 208, 210, 194, 147, 195, 211 tlw., 258, 217, 218, 219 und 242 tlw.


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick auch gemäß Tischvorlage gibt.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

LWL - Archäologie für Westfalen, Außenst. Bielefeld

 

Die Stellungnahme zur Notwendigkeit baubegleitender Untersuchungen wurde bereits durch den Bauausschuss am 15.06.2007 beraten und beschlossen, den entsprechenden Hinweis in die Planung aufzunehmen.

 

 

RWE

Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der RWE zur Umverlegung und zu im Plangebiet befindlichen Gasversorgungsleitungen aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Freihaltung vorhandener Versorgungsleitungen von Beeinträchtigungen ist nicht Sache des Bebauungsplanes, sondern seiner baulichen Umsetzung, bei der vorhandene Leitungen beachtet werden müssen.

 

 

Hanseatic Bauträger GmbH, Hildesheim (vertr. durch RAe Dehne, Ringe, Grages, Bolte; Elze)

Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Hanseatic Bauträger GmbH zur Fehlerhaftigkeit der Planung als Verhinderungsplanung hinsichtlich der laufenden Bauvoranfrage zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Die Bekanntmachung zur Offenlegung ist eindeutig, geht auf die nach Süden erweiterte Fläche der ehem. Molkerei ein (nochmaliger Änderungsbeschluss) und enthält sämtliche nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Hinweise. Die Skizze des Plangeltungsbereichs korrespondiert dabei mit beiden Beschlüssen (Aufstellungs- und Offenlegungsbeschluss). Die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren liegen selbstverständlich vor, da es sich um einen Bebauungsplan handelt, der wiedernutzbar macht oder nachverdichtet.

Die Planaufstellung ist keineswegs abwägungsfehlerhaft. Das Einzelhandelskonzept steht der angesprochenen Bauvoranfrage aus November 2007 für den Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei tatsächlich nicht mehr entgegen, was zum genannten Zeitpunkt jedoch noch keinen abschließenden Charakter haben konnte, da das Konzept noch nicht zu 100% gestanden hatte. Über das Vorhaben ist dabei in der letzten Ausschusssitzung mitnichten referiert worden. Vielmehr ist der Bebauungsplan auf dem letztgültigen Planstand, der auf städtebaulichen (auch gestalterischen) Gründen basiert, zur Offenlegung vorgestellt worden.

Von einer Verhinderungsplanung kann keine Rede sein, da in dieser Ausschusssitzung die Gründe für den aktuellen Planentwurf dargelegt worden sind (städtebauliche Besonderheit/ Prägung der "Molkereifläche"). Die Stadt hatte diese erst mit besagter Sitzung feststehenden Planungsgründe für die Zurückstellung des Baugesuchs berechtigterweise und unverzüglich an den Kreis Höxter weitergeleitet, der damit den Vorgang der Zurückstellung Anfang Februar dieses Jahres begründet hat.

Dass die dementsprechenden Festsetzungen gegen die Bauvoranfrage laufen, hat die Stadt nicht zu vertreten, da sie die öffentlichen Belange zum historischen Stadtkern/ Plangebiet höher zu gewichten hatte als betriebswirtschaftliche Einzelinteressen. Das ehem. Molkereigelände bringt sehr wohl eigenständige gestalterische und städtebauliche Gründe mit sich, die in den Planentwurf eingegangen sind. Die betriebswirtschaftliche Orientierung des Einwenders ist zwar verständlich, jedoch hierbei nicht ausschlaggebend.

 

 

Deutsche Telekom

 

Die Stellungnahme zu im Plangebiet befindlichen Versorgungsleitungen und, im Rahmen des Ausbaus ihres Telekommunikationsnetzes, zum rechtzeitigen Anzeigen der zukünftigen Erschließungsmaßnahmen für den Planbereich wurde bereits durch den Bauausschuss am 15.06.2007 beraten und zur Kenntnis genommen.

 

 

Herrn Hans-Hubertus Schmid (vertr. durch RAe Dehne, Ringe, Grages, Bolte; Elze)

Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme des Herrn Hans-Hubertus Schmid zur Fehlerhaftigkeit der Planung als Verhinderungsplanung hinsichtlich der laufenden Bauvoranfrage zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Die Planaufstellung ist keineswegs abwägungsfehlerhaft. Das Einzelhandelskonzept steht der angesprochenen Bauvoranfrage aus November 2007 für den Neubau eines Lebensmitteleinzelhandels mit Backshop auf dem Grundstück der ehem. Molkerei tatsächlich nicht mehr entgegen, was zum genannten Zeitpunkt jedoch noch keinen abschließenden Charakter haben konnte, da das Konzept noch nicht zu 100% gestanden hatte. Der Bebauungsplan ist im Laufe des Verfahrens zur Offenlegung auf den letztgültigen Planstand gebracht worden, der auf städtebauliche (auch gestalterische) Gründe abstellt.

Von einer Verhinderungsplanung kann keine Rede sein, denn die aktuelle Planbegründung bezieht die städtebauliche Besonderheit/ Prägung der "Molkereifläche" ein. Diese ist für die Zurückstellung des Baugesuchs berechtigterweise und unverzüglich an den Kreis Höxter weitergeleitet worden, der damit den Vorgang der Zurückstellung des Baugesuchs (Bauvoranfrage) Anfang Februar dieses Jahres begründet hat.

Dass die dementsprechenden Festsetzungen gegen die Bauvoranfrage laufen, hat die Stadt nicht zu vertreten, da sie die öffentlichen Belange zum historischen Stadtkern/ Plangebiet höher zu gewichten hatte als betriebswirtschaftliche Einzelinteressen. Das ehem. Molkereigelände bringt sehr wohl eigenständige gestalterische und städtebauliche Gründe mit sich, die in den Planentwurf eingegangen sind. Die betriebswirtschaftliche Orientierung des Einwenders ist zwar verständlich, jedoch hierbei nicht ausschlaggebend.

 

 

Kreis Höxter

Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu den gesetzlichen Vorgaben des LWG für das im Plan festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Brucht aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist Sache der Umsetzung des Bebauungsplanes.

 

 

b. Satzungsbeschluss