Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2

Beschluss:

 

Der Bauausschuss akzeptiert mehrheitlich bei 10 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen den Umgang mit der geäußerten Kritik zum ersten Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 gemäß Anlage 1 (entsprechender Auszug aus Synopse 1 - Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten), die im geänderten (überarbeiteten) Entwurf vom 22.09.2015 Berücksichtigung gefunden hat.

 

Er übt jedoch weiterhin Kritik gemäß nachfolgender Punkte:

 

 

-      (Ziel 2-3 Siedlungsraum) Da es in Flächengemeinden Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern gibt, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen, muss ihnen zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen eine Siedlungsentwicklung - auch im Außenbereich - zugestanden werden, die über den Eigenbedarf ihrer Einwohner hinaus geht.

 

-      (Ziel 6.1-1 Flächensparende u. bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung) Eine Systematisierung des Punktes ist zwar zu begrüßen, allerdings werden die Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist eine der Hauptforderungen des StGB NRW zum Oberpunkt, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann.

Für die Ermittlung der Wohnflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden nur in begründeten Fällen (z.B. nach empirischen Ermittlungen) abweichen dürfen. Zwar ist ein einheitliches Berechnungsmodell zu begrüßen, dies kann aber die zukünftigen Flächenbedarfe nur auf Grundlage bisheriger Entwicklungen anhand allgemeiner Prognosen abbilden. Örtliche Besonderheiten bleiben systembedingt ebenso unberücksichtigt wie beispielsweise die Änderung des Wanderungs- oder Ansiedlungsverhaltens. In den Erläuterungen ist daher die Klarstellung aufzunehmen, dass die Berechnungsmethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und daher offen ist für die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen und Bedarfe. Insoweit muss sichergestellt sein, dass die Bezirksplanungsbehörden auf der Grundlage belastbarer kommunaler Bedarfsanalysen von den Gemeinden nachgewiesene Flächenbedarfe nach dem Gegenstromprinzip zu berücksichtigen haben.

Zur Wirtschaftsflächenermittlung ist zu sagen, dass aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Im Übrigen ist mit der Festlegung von GIB (Gewerbe- u. Industrieansiedlungsbereiche) ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt. Des Weiteren muss die Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Daten des Siedlungsflächenmonitorings berücksichtigen, dass hier nur ein Trend fortgeschrieben wird. Hinzu kommt, dass bei der Berechnung des Flächenbedarfs die Gefahr besteht, dass die in den Regionalplänen für die Wirtschaft zur Verfügung gestellten Bruttoflächen nicht zu einem ausreichenden Flächenangebot auf der Netto-Seite führen.

 

-      (Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung) Die Abstufung des 5-ha-Ziels auf einen Grundsatz der Raumordnung stellt zwar eine Verbesserung dar. Sie bleibt aber rechtlich bedenklich. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist.

 

-      (Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB (Allgemeine Siedlungsbereiche) oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist; dies wurde an Voraussetzungen geknüpft. Zwar ist die vom StGB NRW geforderte Erweiterung der Flächennutzung für GIB grundsätzlich zu begrüßen. Leider schränken aber die vorgesehenen engen Voraussetzungen das hierdurch neu geschaffene Nutzungspotenzial wieder erheblich ein. Auf den Voraussetzungskanon sollte daher verzichtet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die (noch) nicht als GIB festgelegt ist. Die begrüßenswerte Intention, den Freiraum zu schützen und vorhandene Infrastrukturen kosteneffizient zu nutzen, ließe sich auch mit einem Grundsatz der Raumordnung verfolgen, der der Regionalplanungsbehörde die Möglichkeit offen halten würde, in atypischen Fällen die bedarfsgerechte Entwicklung von Wirtschaftsflächen zuzulassen.

 

-      Zum Kritikpunkt „Windkraft im Wald“ ist festzustellen, dass an der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen aus landesplanerisch erheblichem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien festgehalten wird.

 

 

Die Kritik wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. erweitert:

 

-      (Kap. 1 Einleitung, P. 1.2 Demographischen Wandel gestalten) Der LEP-Entwurf geht im Kapitel 1 „Einleitung“ beim Thema demographischer Wandel leider nicht auf die Folgen des massiv angestiegenen Zuzugs von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Krisenländern ein. Da davon auszugehen ist, dass viele dieser Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen werden, muss für sie nicht zuletzt auch angemessener Wohnraum geschaffen werden. Hierfür sind weitere Flächen erforderlich, was bislang im LEP nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.

 

Die Landesregierung hat daher sicherzustellen, dass die raumordnungsrechtlichen Festlegungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so entstehenden Mehrbedarf an neuen Bauflächen berücksichtigen.

 

-      (Kap. 10 - Energieversorgung) Das Ziel 10.2-2 alt ist nun aufgeteilt worden in ein Ziel 10.2-2 neu und in einen Grundsatz 10.2-3 neu. Damit wird einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mind. 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken. Andererseits werden die unmittelbaren Flächenvorgaben für das Planungsgebiet Detmold als Grundsatz formuliert. Insofern soll es keine direkten qualifizierten Zielvorgaben mehr für die Windenergievorrangflächen geben. Damit das Ziel, bis 2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken, erreicht werden kann, müssen dazu die erforderlichen Flächen für eine Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden. In den Erläuterungen zu 10.2-3 wird erneut auf die - fehlerhafte - „Potenzialstudie Windenergie des LANUV“ Bezug genommen. Augenscheinlich dient diese immer noch als Grundlage zur Bestimmung des Umfangs der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung und somit zur o.g. Zielerreichung. Der Studie mangelt es jedoch an der hinreichenden Berücksichtigung möglicher Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung sowie des Landschafts- und Artenschutzes, dem gerade im Kreis Höxter eine große Bedeutung zukommt. Es stellt sich damit die berechtigte Frage, ob mit der neuen Zielformulierung (10.2-2 neu) „sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Gebiete für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen.“ nicht wieder Bezug zur LANUF-Studie im Hinblick auf das jeweilige regionale Potenzial genommen wird und so indirekt die gleichen Mengenvorgaben wie im „alten Entwurf“ von 2013 gemacht werden. Es drängt sich der Verdacht auf, dass das Ziel 10.2-2 zwar sprachlich neu formuliert worden ist, sich jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben. Es bleibt zu kritisieren, dass die bisherige Flächenkulisse von 10.500 ha für das Planungsgebiet Detmold grundsätzlich bestehen bleibt und an der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanungsbehörden festgehalten werden soll.

 

Aus Sicht der Stadt Brakel ist daher auf raumordnerische Festlegungen für die Windenergienutzung gänzlich zu verzichten. Sie schränken die kommunale Planungshoheit unangemessen ein und führen durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem erheblichen Abstimmungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, zu Verzögerungen bei der kommunalen Bauleitplanung und zu praktischen Umsetzungsproblemen.

 

Folgende Kritikpunkte werden gemäß dem Antrag der CDU-Fraktion einvernehmlich mit aufgenommen:

 

(8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw. regionalbedeutsame Flughäfen) Aus dem überarbeiteten Entwurf geht weiterhin eine Einstufung des Flughafens Paderborn/ Lippstadt als ein lediglich regionalbedeutsamer Flughafen (im Vergleich zu den landesbedeutsamen Flughäfen Düsseldorf, Köln/ Bonn, Münster/ Osnabrück) hervor. Dies ist weder methodisch (Abgrenzungskriterien), rechtlich (wettbewerbsverzerrend) noch sachlich begründet. Im System der relativ gleichmäßig verteilten nordrhein-westfälischen Verkehrsflughäfen nimmt besagter Flughafen - im Widerspruch zu den gleichrangigen Betriebsgenehmigungen - eine ebenso wichtige Stellung wie die erwähnten Flughäfen ein. Somit ist die vorgenommene Einstufung nicht nur aus Sicht des Betreibers, sondern auch aus Sicht einer dadurch indirekt benachteiligten Kommune wie Brakel u.a. im Kreisgebiet unakzeptabel, da hiermit eine Abwertung der infrastrukturellen Anbindung einher gehen könnte. Die Einstufung/ Unterscheidung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Verkehrsflughäfen innerhalb des Landes NRW ist somit zurückzunehmen. Alternativ soll dieser Flughafen als landesbedeutsam eingestuft werden, um seine zukünftige Entwicklung gleichermaßen zu gewährleisten und nicht von vorneherein planerisch einzuschränken.

 

(6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben) Im derzeit gültigen LEP '95 ist der Standort Warburg als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben noch enthalten (vgl. LEP '95, Karte Teil B für Reg.-Bez. Detmold A 5.3 Warburg). Auch bei der Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt Paderborn-Höxter aus dem Jahr 2008 gab es keinen Anlass, den Standort Warburg aus den Darstellungen des Regionalplans herauszunehmen, sodass der Standort im Regionalplan nach wie vor als Bereich für flächenintensive Großvorhaben dargestellt ist. Aus den Erläuterungen zum überarbeiteten Entwurf geht jedoch nicht hervor, warum der Standort Warburg bei der Darstellung herausgefallen ist. Aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht erfordert eine ausgewogene landesweite Betrachtung, dass die Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben nicht nur in der Rhein-Ruhr-Region liegen, sondern auch im östlichen Landesteil NRWs zur Verfügung gestellt werden.

 

Die wirtschaftliche Attraktivität der Stadt Warburg und des Kreises Höxter hängt wesentlich auch von einem geeigneten Flächenangebot für flächenintensive industrielle und gewerbliche Großvorhaben ab, die für die wirtschaftliche Entwicklung dieses Raumes von besonderer Bedeutung sind. Durch die Herausnahme des Standorts Warburg aus der Liste für landesweit bedeutende flächenintensive Großvorhaben wird die wirtschaftliche Attraktivität einer ganzen Region erheblich geschwächt.

 

Auch aufgrund der sehr guten Verkehrsanbindung Warburgs durch die unmittelbare Anbindung des Gebietes an die Autobahn A 44 und der Nähe zu dem landesbedeutsamen Flughafen Paderborn-Lippstadt und dem Flughafen Kassel-Calden ist die Herausnahme des Standorts Warburg aus Sicht der Stadt Warburg und der gesamten Region nicht nachvollziehbar.

 

Der Standort Warburg ist deshalb aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht zwingend wieder in die Liste der Standorte für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben aufzunehmen. Nur hierdurch kann eine wesentliche Schwächung des Raumes Ostwestfalen-Lippe verhindert werden.

 


Der Ausschussvorsitzende erteilt das Wort an VA Bohnenberg, der die Mitglieder des Bauausschusses im Detail informiert.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.06.2013 dem Entwurf eines Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 2013) zugestimmt. Nunmehr liegt der geänderte (überarbeitete) Entwurf des neuen LEP NRW mit Stand vom 22.09.2015 vor. Die Stadt Brakel wird auf dieser groben Ebene zeichnerisch als Mittelzentrum lediglich mit ihrem (innerstädtischen) Siedlungsraum, Freiraum (beides nachrichtliche Darstellungen), ihren Gebieten für den Schutz der Natur, Überschwemmungsbereichen und Gebieten für den Schutz des Wassers dargestellt.

Eine zusammenfassende inhaltliche Tendenz leitet sich aus einer Kurz-Stellungnahme der Vereinigung „WIR StadtplanerInNRW“ ab, die im Kern das Aufgreifen zahlreicher Bedenken der Kommunen, insbesondere zur beabsichtigten flächensparenden Siedlungspolitik sowie zur Integration der Klimaschutzziele, begrüßt. Die Verwaltung hat zu diesem Tagesordnungspunkt noch eine ergänzende Vorlage mit weiteren Kritikpunkten gefertigt, diese sollen ebenfalls in die heutige Beschlussfassung mit einfließen.

 

VA Bohnenberg beantwortet anschließend die Anfrage des Ratsherrn Volkhausen dahingehend, dass neue Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität eingehalten wird (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich), im Außenbereich verringert sich der Abstand auf 200 m.

 

Ratsherr Kruse geht davon aus, dass hier eine Erdverkabelung erfolgen wird.

 

Er kann den Beschlussvorschlag allerdings in Gänze nicht mittragen, da er davon ausgeht, dass nicht alle Flüchtlinge dauerhaft hierbleiben werden und in diesem Zusammenhang eine Übergangszeit von ca. 10 Jahren reell erscheint.

 

Nach einer kurzen Diskussion wird auf Antrag der CDU-Fraktion (Ratsfrau Neu) einvernehmlich entschieden, die Kritikpunkte Flughafen Paderborn und Gewerbegebiet Warburg mit in den Beschluss aufzunehmen.