Sitzung: 25.11.2015 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2
Vorlage: 619/2009-2014/1
Beschluss:
Der
Bauausschuss akzeptiert mehrheitlich bei
10 Ja-Stimmen und 2 Gegenstimmen den Umgang mit der geäußerten Kritik zum
ersten Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) vom 25.06.2013 gemäß Anlage 1 (entsprechender
Auszug aus Synopse 1 - Stellungnahmen der institutionellen Beteiligten), die im
geänderten (überarbeiteten) Entwurf
vom 22.09.2015 Berücksichtigung gefunden hat.
Er übt jedoch weiterhin Kritik gemäß nachfolgender
Punkte:
- (Ziel 2-3 Siedlungsraum) Da es in Flächengemeinden Ortsteile mit weniger als 2.000 Einwohnern gibt, die eine Versorgungsfunktion für andere, noch kleinere Ortsteile übernehmen, muss ihnen zur Sicherung des vorhandenen Angebots an öffentlichen und privaten Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen eine Siedlungsentwicklung - auch im Außenbereich - zugestanden werden, die über den Eigenbedarf ihrer Einwohner hinaus geht.
- (Ziel 6.1-1 Flächensparende u. bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung) Eine Systematisierung des Punktes ist zwar zu begrüßen, allerdings werden die Voraussetzungen für die Siedlungsentwicklung hierdurch nicht wesentlich erleichtert. Insbesondere soll die Rücknahmepflicht von Darstellungen im Flächennutzungsplan (FNP) für Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, nicht aufgehoben werden. Dies ist eine der Hauptforderungen des StGB NRW zum Oberpunkt, auf deren Einhaltung zur Sicherung kommunaler Bauleitplanung nicht verzichtet werden kann.
Für die Ermittlung der Wohnflächenbedarfe wird eine landeseinheitliche Berechnungsmethode vorgegeben, von der die Regionalplanungsbehörden nur in begründeten Fällen (z.B. nach empirischen Ermittlungen) abweichen dürfen. Zwar ist ein einheitliches Berechnungsmodell zu begrüßen, dies kann aber die zukünftigen Flächenbedarfe nur auf Grundlage bisheriger Entwicklungen anhand allgemeiner Prognosen abbilden. Örtliche Besonderheiten bleiben systembedingt ebenso unberücksichtigt wie beispielsweise die Änderung des Wanderungs- oder Ansiedlungsverhaltens. In den Erläuterungen ist daher die Klarstellung aufzunehmen, dass die Berechnungsmethode (nur) einen grundsätzlichen Orientierungsrahmen darstellt und daher offen ist für die Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Entwicklungen und Bedarfe. Insoweit muss sichergestellt sein, dass die Bezirksplanungsbehörden auf der Grundlage belastbarer kommunaler Bedarfsanalysen von den Gemeinden nachgewiesene Flächenbedarfe nach dem Gegenstromprinzip zu berücksichtigen haben.
Zur Wirtschaftsflächenermittlung ist zu sagen, dass aus planungspraktischer, wirtschaftsfördernder und kommunalpolitischer Sicht Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen müssen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen zu Gewerbe- und Industriegebieten entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden zu verhindern. Kommunen müssen auf örtliche Bedarfe und Entwicklungen flexibel und zeitnah reagieren können. Im Übrigen ist mit der Festlegung von GIB (Gewerbe- u. Industrieansiedlungsbereiche) ein Gewerbe- oder Industriegebiet weder bauleitplanerisch gesichert noch tatsächlich entwickelt. Des Weiteren muss die Bedarfsermittlung auf der Grundlage der Daten des Siedlungsflächenmonitorings berücksichtigen, dass hier nur ein Trend fortgeschrieben wird. Hinzu kommt, dass bei der Berechnung des Flächenbedarfs die Gefahr besteht, dass die in den Regionalplänen für die Wirtschaft zur Verfügung gestellten Bruttoflächen nicht zu einem ausreichenden Flächenangebot auf der Netto-Seite führen.
- (Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung) Die Abstufung des 5-ha-Ziels auf einen Grundsatz der Raumordnung stellt zwar eine Verbesserung dar. Sie bleibt aber rechtlich bedenklich. Denn auch die Festlegung eines Grundsatzes setzt voraus, dass dessen inhaltliche Vorgabe umsetzbar ist.
- (Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) Die bisher geplante Zielbestimmung, nach der neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen unmittelbar anschließend an die vorhandenen ASB (Allgemeine Siedlungsbereiche) oder GIB festzulegen sind, wurde zum einen um eine Ausnahme für die Nutzung von Brachflächen erweitert, die im Freiraum liegen. Zum anderen wurde die Ausnahme gestrichen, dass eine gewerbliche oder industrielle Nutzung im Freiraum infolge einer betriebsgebundenen Erweiterung notwendig ist; dies wurde an Voraussetzungen geknüpft. Zwar ist die vom StGB NRW geforderte Erweiterung der Flächennutzung für GIB grundsätzlich zu begrüßen. Leider schränken aber die vorgesehenen engen Voraussetzungen das hierdurch neu geschaffene Nutzungspotenzial wieder erheblich ein. Auf den Voraussetzungskanon sollte daher verzichtet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass in Fällen einer vorhandenen Bauleitplanung eine Betriebserweiterung möglich bleibt, auch wenn sich der zulässigerweise errichtete gewerbliche oder industrielle Betrieb auf einer Fläche befindet, die (noch) nicht als GIB festgelegt ist. Die begrüßenswerte Intention, den Freiraum zu schützen und vorhandene Infrastrukturen kosteneffizient zu nutzen, ließe sich auch mit einem Grundsatz der Raumordnung verfolgen, der der Regionalplanungsbehörde die Möglichkeit offen halten würde, in atypischen Fällen die bedarfsgerechte Entwicklung von Wirtschaftsflächen zuzulassen.
- Zum Kritikpunkt „Windkraft im Wald“ ist festzustellen, dass an der Öffnung des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen aus landesplanerisch erheblichem Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien festgehalten wird.
Die Kritik wird in folgenden Punkten ergänzt bzw. erweitert:
- (Kap.
1 Einleitung, P. 1.2 Demographischen
Wandel gestalten) Der LEP-Entwurf geht im Kapitel 1 „Einleitung“ beim Thema
demographischer Wandel leider nicht auf die Folgen des massiv angestiegenen Zuzugs
von Asylbewerbern und Flüchtlingen aus Krisenländern ein. Da davon auszugehen
ist, dass viele dieser Menschen ein dauerhaftes Bleiberecht erlangen werden,
muss für sie nicht zuletzt auch angemessener Wohnraum geschaffen werden.
Hierfür sind weitere Flächen erforderlich, was bislang im LEP nicht ausreichend
berücksichtigt worden ist.
Die Landesregierung hat daher sicherzustellen, dass die raumordnungsrechtlichen
Festlegungen im neuen LEP und den nachfolgenden Regionalplänen den so
entstehenden Mehrbedarf an neuen Bauflächen berücksichtigen.
- (Kap.
10 - Energieversorgung) Das Ziel
10.2-2 alt ist nun aufgeteilt worden
in ein Ziel 10.2-2 neu und in einen
Grundsatz 10.2-3 neu. Damit wird
einerseits am Ziel festgehalten, bis 2020 mind. 15 % der Stromversorgung durch
Windenergie zu decken. Andererseits werden die unmittelbaren Flächenvorgaben
für das Planungsgebiet Detmold als Grundsatz formuliert. Insofern soll es keine
direkten qualifizierten Zielvorgaben mehr für die
Windenergievorrangflächen geben. Damit das Ziel, bis
2020 mindestens 15 % der Stromversorgung durch Windenergie zu decken, erreicht
werden kann, müssen dazu die erforderlichen Flächen für eine Windenergienutzung
zur Verfügung gestellt werden. In den Erläuterungen zu 10.2-3 wird erneut auf
die - fehlerhafte - „Potenzialstudie Windenergie des LANUV“ Bezug genommen.
Augenscheinlich dient diese immer noch als Grundlage zur Bestimmung des Umfangs
der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung und somit zur o.g.
Zielerreichung. Der Studie mangelt es jedoch an der hinreichenden
Berücksichtigung möglicher Beschränkungen durch Anlagen für die Flugsicherung
sowie des Landschafts- und Artenschutzes, dem gerade im Kreis Höxter eine große
Bedeutung zukommt. Es stellt sich damit die berechtigte Frage, ob mit
der neuen Zielformulierung (10.2-2 neu)
„sind proportional zum jeweiligen regionalen Potenzial Gebiete
für die Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen
festzulegen.“ nicht wieder Bezug zur LANUF-Studie im Hinblick auf das jeweilige
regionale Potenzial genommen wird und so indirekt die gleichen Mengenvorgaben
wie im „alten Entwurf“ von 2013 gemacht werden. Es drängt sich der Verdacht
auf, dass das Ziel 10.2-2 zwar sprachlich neu formuliert worden ist, sich
jedoch inhaltlich keine Änderungen ergeben haben. Es bleibt zu kritisieren, dass die bisherige Flächenkulisse
von 10.500 ha für das Planungsgebiet Detmold grundsätzlich bestehen bleibt und
an der Festlegung von Vorranggebieten durch die Regionalplanungsbehörden
festgehalten werden soll.
Aus Sicht der
Stadt Brakel ist daher auf raumordnerische Festlegungen für die
Windenergienutzung gänzlich zu verzichten. Sie schränken die kommunale Planungshoheit unangemessen ein
und führen durch die Ausweisung von Vorranggebieten zu einem erheblichen
Abstimmungsbedarf der Kommunen mit den Regionalplanungsbehörden, zu Verzögerungen
bei der kommunalen Bauleitplanung und zu praktischen Umsetzungsproblemen.
Folgende Kritikpunkte werden gemäß dem
Antrag der CDU-Fraktion einvernehmlich mit aufgenommen:
(8.1-6 Ziel Landesbedeutsame bzw.
regionalbedeutsame Flughäfen) Aus dem überarbeiteten Entwurf geht weiterhin
eine Einstufung des Flughafens Paderborn/ Lippstadt als ein lediglich
regionalbedeutsamer Flughafen (im Vergleich zu den landesbedeutsamen Flughäfen
Düsseldorf, Köln/ Bonn, Münster/ Osnabrück) hervor. Dies ist weder methodisch
(Abgrenzungskriterien), rechtlich (wettbewerbsverzerrend) noch sachlich
begründet. Im System der relativ gleichmäßig verteilten nordrhein-westfälischen
Verkehrsflughäfen nimmt besagter Flughafen - im Widerspruch zu den
gleichrangigen Betriebsgenehmigungen - eine ebenso wichtige Stellung wie die
erwähnten Flughäfen ein. Somit ist die vorgenommene Einstufung nicht nur aus
Sicht des Betreibers, sondern auch aus Sicht einer dadurch indirekt benachteiligten
Kommune wie Brakel u.a. im Kreisgebiet unakzeptabel, da hiermit eine Abwertung
der infrastrukturellen Anbindung einher gehen könnte. Die Einstufung/
Unterscheidung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Verkehrsflughäfen
innerhalb des Landes NRW ist somit zurückzunehmen. Alternativ soll dieser
Flughafen als landesbedeutsam eingestuft werden, um seine zukünftige
Entwicklung gleichermaßen zu gewährleisten und nicht von vorneherein planerisch
einzuschränken.
(6.4-1 Ziel Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben) Im derzeit gültigen LEP '95 ist der Standort Warburg als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben noch enthalten
(vgl. LEP '95, Karte Teil B für Reg.-Bez. Detmold A 5.3 Warburg). Auch bei der
Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold Teilabschnitt
Paderborn-Höxter aus dem Jahr 2008 gab es keinen Anlass, den Standort Warburg
aus den Darstellungen des Regionalplans herauszunehmen, sodass der Standort im
Regionalplan nach wie vor als Bereich für flächenintensive Großvorhaben
dargestellt ist. Aus den Erläuterungen zum überarbeiteten Entwurf geht
jedoch nicht hervor, warum der Standort Warburg bei der Darstellung herausgefallen
ist. Aus planerischer und wirtschaftlicher Sicht erfordert eine ausgewogene
landesweite Betrachtung, dass die Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben nicht nur in der Rhein-Ruhr-Region liegen,
sondern auch im östlichen Landesteil NRWs zur Verfügung gestellt werden.
Die wirtschaftliche Attraktivität der Stadt Warburg und des
Kreises Höxter hängt wesentlich auch von einem geeigneten Flächenangebot für
flächenintensive industrielle und gewerbliche Großvorhaben ab, die für die
wirtschaftliche Entwicklung dieses Raumes von besonderer Bedeutung sind. Durch
die Herausnahme des Standorts Warburg aus der Liste für landesweit bedeutende
flächenintensive Großvorhaben wird die wirtschaftliche Attraktivität einer
ganzen Region erheblich geschwächt.
Auch aufgrund der sehr guten Verkehrsanbindung Warburgs durch
die unmittelbare Anbindung des Gebietes an die Autobahn A 44 und der Nähe zu
dem landesbedeutsamen Flughafen Paderborn-Lippstadt und dem Flughafen Kassel-Calden
ist die Herausnahme des Standorts Warburg aus Sicht der Stadt Warburg und der
gesamten Region nicht nachvollziehbar.
Der Standort Warburg ist deshalb aus planerischer und
wirtschaftlicher Sicht zwingend wieder in die Liste der Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben aufzunehmen. Nur hierdurch kann eine wesentliche
Schwächung des Raumes Ostwestfalen-Lippe verhindert werden.
Der Ausschussvorsitzende erteilt das Wort an VA Bohnenberg, der die Mitglieder des Bauausschusses im Detail informiert.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25.06.2013 dem Entwurf eines Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW 2013) zugestimmt. Nunmehr liegt der geänderte (überarbeitete) Entwurf des neuen LEP NRW mit Stand vom 22.09.2015 vor. Die Stadt Brakel wird auf dieser groben Ebene zeichnerisch als Mittelzentrum lediglich mit ihrem (innerstädtischen) Siedlungsraum, Freiraum (beides nachrichtliche Darstellungen), ihren Gebieten für den Schutz der Natur, Überschwemmungsbereichen und Gebieten für den Schutz des Wassers dargestellt.
Eine zusammenfassende inhaltliche Tendenz leitet sich aus einer Kurz-Stellungnahme der Vereinigung „WIR StadtplanerInNRW“ ab, die im Kern das Aufgreifen zahlreicher Bedenken der Kommunen, insbesondere zur beabsichtigten flächensparenden Siedlungspolitik sowie zur Integration der Klimaschutzziele, begrüßt. Die Verwaltung hat zu diesem Tagesordnungspunkt noch eine ergänzende Vorlage mit weiteren Kritikpunkten gefertigt, diese sollen ebenfalls in die heutige Beschlussfassung mit einfließen.
VA Bohnenberg beantwortet anschließend die Anfrage des Ratsherrn Volkhausen dahingehend, dass neue Höchstspannungsfreileitungen so zu planen sind, dass ein Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Anlagen vergleichbarer Sensibilität eingehalten wird (im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich), im Außenbereich verringert sich der Abstand auf 200 m.
Ratsherr Kruse geht davon aus, dass hier eine Erdverkabelung erfolgen wird.
Er kann den Beschlussvorschlag allerdings in Gänze nicht mittragen, da er davon ausgeht, dass nicht alle Flüchtlinge dauerhaft hierbleiben werden und in diesem Zusammenhang eine Übergangszeit von ca. 10 Jahren reell erscheint.
Nach einer kurzen Diskussion wird auf Antrag der CDU-Fraktion (Ratsfrau Neu) einvernehmlich entschieden, die Kritikpunkte Flughafen Paderborn und Gewerbegebiet Warburg mit in den Beschluss aufzunehmen.