Die anwesende Beisitzerin und die anwesenden Beisitzer des Wahlausschusses sowie der Schriftführer werden vom stellvertretenden Wahlleiter, StOVR Temme, gem. § 6 Abs. 3 Kommunalwahlordnung (KWahlO) zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Über die Verpflichtung wird eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen und von den Verpflichteten sowie vom stellv. Wahlleiter unterzeichnet.