Beschluss:
Der Bauausschuss stellt den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel einstimmig fest und beschließt, den festgestellten Planentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick gemäß Vorlage gibt.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
Landwirtschaftskammer NRW
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wie im Folgenden ausgeführt:
- Diese sieht
„öffentlich-landwirtschaftliche“ Belange durch die Inanspruchnahme
landwirtschaftlicher Fläche, die aus der Erzeugung genommen würden, als berührt
an. Fläche 1 sei dabei als „besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ und
Teil eines sog. Ackerfeldblocks (zusammenhängend und gut zu bewirtschaftende
Einheit) , Fläche 2 als „schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ eingestuft. Fläche 1
sei aufgrund ihrer Struktur und Ertragssicherheit von besonderer Bedeutung für
die Landwirtschaft. Vor dem Hintergrund der bestehenden Flächenknappheit, die
sich aufgrund zunehmender Flächenkonkurrenz weiter verschärfen werde, würden
gegen den Entzug gut strukturierter Ackerfläche hoher Güte erhebliche Bedenken
vorgetragen.
Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher
Nutzfläche sei für die hiesige Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung und
entscheide über die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe. Derzeit gingen
der Landwirtschaft in NRW täglich 15 ha Fläche verloren. Die Zielsetzung der
Senkung des Flächenverbrauchs auf höchstens 5 ha pro Tag auch über den Städte-
und Gemeindebund NRW dürfe auch bei der angestrebten Forcierung regenerativer
Energien nicht außer Acht gelassen werden. Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung
der Sonnenenergie solle daher auf versiegelte Flächen und auf Dächer begrenzt
werden.
Da die Ausgleichsmaßnahmen, die ggf. weitere
landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen, derzeit noch nicht genannt seien,
sei diese Stellungnahme nicht abschließend und eine weitere Beteiligung
erforderlich.
aus folgenden Gründen bei 1 Enthaltung einstimmig
zurück:
Die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen
der Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und
erachtet diesen Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die
landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine
isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der Bahntrasse (Vorbelastung)
gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die avisierte Nutzung erschlossen
werden und sind zudem privatrechtlich über die Eigentümer abgesichert. Insofern
liegt hier ein klassischer
Zielkonflikt zur (heimischen) Landwirtschaft vor. Die vorgeschlagene Nutzung
versiegelter Flächen und Dachflächen allein reicht nicht aus, um Brakels Zielen
zur forcierten Nutzung regenerativer Energiequellen gerecht zu werden, zumal bereits rund zwei
Drittel der anfangs vorgeschlagenen Flächen aufgrund von Nutzungskonflikten
entfallen mussten. Eine weitere Beteiligung zu den noch festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird erfolgen.
Deutsche Bahn AG
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt einstimmig, der Stellungnahme der Deutsche Bahn AG zur eigentums-/ privatrechtlichen Absicherung ihrer planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der späteren Photovoltaikanlagen nach dem Prioritätsgrundsatz wie im Folgenden ausgeführt:
- Diese bittet folgende Hinweise zu
berücksichtigen:
-
Es sei
jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der
Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B.
Blendungen, Reflexionen) entstehen können. Sollte sich nach der Inbetriebnahme
eine Blendung herausstellen, so seien vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen
anzubringen.
-
Die
Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen
seien hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B.
Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim
Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
-
Es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der
Leistungsfähigkeit der Solaranlagen (Schattenwurf usw.), die auf den
Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei
den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht
werden können.
-
Die
Sicht auf die Signale müsse jederzeit gewährleistet sein. Abstände zum
Kabelführungssystem seien einzuhalten.
-
Um Gefahren
für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sei das Unternehmen bei
baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte
und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu beteiligen.
-
Insgesamt
gelte für die planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der
späteren Photovoltaikanlagen bei der Schaffung neuer Nutzungs- und Baurechte
der Prioritätsgrundsatz, wonach auf bestehende Rechte Rücksicht zu nehmen sei.
Bei Beachtung und Einhaltung dieser
Bedingungen/ Auflagen und Hinweise bestünden aus eisenbahntechnischer Sicht
grundsätzlich keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben.
durch Übernahme als Hinweise in das Planwerk
selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass sicherheitsrelevante Blendungen durch die Photovoltaikanlagen
nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht den planungsrechtlichen Rahmen für die daraus später abzuleitenden baulichen
Anlagen, der durch die vorliegende Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber
hat nach entsprechender Information (Hinweise) diese Punkte jedoch
betriebswirtschaftlich und technisch einzukalkulieren und wird hieraus im
Konfliktfall keine Schadensersatzforderungen ableiten können.
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.
Kreis
Höxter
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreis Höxter zur Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung, zu fehlendem Anspruch auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen, zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und zum Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis der Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen als Straßenbaulastträger der K 50 wie im Folgenden ausgeführt:
- Dieser regt an, die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung sei rechtzeitig zur Offenlage im Umweltbericht und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu konkretisieren. Ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto der Stadt sei möglich, die diesbezügliche überarbeitete Fassung des Umweltberichtes sei vor Offenlage vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Etablierung des „Sondergebietes Photovoltaik“ kein Anspruch auf die Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm entsteht.
Die Flächen lägen darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet, was im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sei.
Als Straßenbaulastträger der K 50 wird darum gebeten, die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen rechtzeitig bei den entsprechenden Abteilungen zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorzulegen.
aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:
Die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung wird zur Offenlegung in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem Kreis, der auch als Auftragnehmer der Stadt Brakel fungiert, konkretisiert (Ausgleich über das Ökokonto und/ oder externe Maßnahmen, ggf. erst näher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen).
Dem Hinweis auf fehlenden Anspruch im späteren
Sondergebiet auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an
der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm wird durch Übernahme in das Planwerk entsprochen.
Die Lage der beiden Flächen/ des Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet des Kreises Höxter ist bereits Gegenstand der Begründung im Vorentwurf, in der gesagt wird, dass eine Herausnahme (durch die Bezirksregierung zu genehmigen) nicht vorgesehen sei. Es träten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung (Kreis Höxter) im Beteiligungsverfahren nicht widersprechen werde. Letzteres, also die Zulassung einer Befreiung von den Regelungen des Landschaftsschutzes, wird derzeit innerhalb der Kreisverwaltung geprüft.
Die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive ihrer Erschließungsanlagen werden dem Straßenbaulastträger rechtzeitig zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorgelegt (Baugenehmigungsverfahren, ggf. vorgelagerte Abstimmung).
b.
Offenlegungsbeschluss