Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Bauausschuss stellt den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel einstimmig fest und beschließt, den festgestellten Planentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.


Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick gemäß Vorlage gibt.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden

 

Landwirtschaftskammer NRW

Beschluss:

 

Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche wie im Folgenden ausgeführt:

 

- Diese sieht „öffentlich-landwirtschaftliche“ Belange durch die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, die aus der Erzeugung genommen würden, als berührt an. Fläche 1 sei dabei als „besonders schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ und Teil eines sog. Ackerfeldblocks (zusammenhängend und gut zu bewirtschaftende Einheit) , Fläche 2 als „schutzwürdiger fruchtbarer Boden“ eingestuft. Fläche 1 sei aufgrund ihrer Struktur und Ertragssicherheit von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft. Vor dem Hintergrund der bestehenden Flächenknappheit, die sich aufgrund zunehmender Flächenkonkurrenz weiter verschärfen werde, würden gegen den Entzug gut strukturierter Ackerfläche hoher Güte erhebliche Bedenken vorgetragen.

 

Die Verfügbarkeit landwirtschaftlicher Nutzfläche sei für die hiesige Landwirtschaft von existenzieller Bedeutung und entscheide über die Zukunft der landwirtschaftlichen Betriebe. Derzeit gingen der Landwirtschaft in NRW täglich 15 ha Fläche verloren. Die Zielsetzung der Senkung des Flächenverbrauchs auf höchstens 5 ha pro Tag auch über den Städte- und Gemeindebund NRW dürfe auch bei der angestrebten Forcierung regenerativer Energien nicht außer Acht gelassen werden. Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie solle daher auf versiegelte Flächen und auf Dächer begrenzt werden.

 

Da die Ausgleichsmaßnahmen, die ggf. weitere landwirtschaftliche Nutzfläche beanspruchen, derzeit noch nicht genannt seien, sei diese Stellungnahme nicht abschließend und eine weitere Beteiligung erforderlich.

 

aus folgenden Gründen bei 1 Enthaltung einstimmig zurück:

 

Die Stadt Brakel möchte bekanntermaßen der Nutzung regenerativer Energiequellen hinreichend Raum verschaffen und erachtet diesen Faktor der Inanspruchnahme von Raum hier als wichtiger als die landwirtschaftliche Nutzung von Flächen. Landesplanerisch sollen keine isolierten Freiflächen dazu herangezogen werden, worauf man, ausgehend vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), reagiert und sich auf diese Flächen an der Bahntrasse (Vorbelastung) gestützt hat. Sie können wirtschaftlich für die avisierte Nutzung erschlossen werden und sind zudem privatrechtlich über die Eigentümer abgesichert. Insofern liegt hier ein klassischer Zielkonflikt zur (heimischen) Landwirtschaft vor. Die vorgeschlagene Nutzung versiegelter Flächen und Dachflächen allein reicht nicht aus, um Brakels Zielen zur forcierten Nutzung regenerativer Energiequellen gerecht zu werden, zumal bereits rund zwei Drittel der anfangs vorgeschlagenen Flächen aufgrund von Nutzungskonflikten entfallen mussten. Eine weitere Beteiligung zu den noch festzusetzenden Ausgleichsmaßnahmen wird erfolgen.

 

 

Deutsche Bahn AG

Beschluss:

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig, der Stellungnahme der Deutsche Bahn AG zur eigentums-/ privatrechtlichen Absicherung ihrer planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der späteren Photovoltaikanlagen nach dem Prioritätsgrundsatz wie im Folgenden ausgeführt:

 

- Diese bittet folgende Hinweise zu berücksichtigen:

 

-         Es sei jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so seien vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

 

-         Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen seien hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

 

-         Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Solaranlagen (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

 

-         Die Sicht auf die Signale müsse jederzeit gewährleistet sein. Abstände zum Kabelführungssystem seien einzuhalten.

 

-         Um Gefahren für den Eisenbahnbetrieb ausschließen zu können, sei das Unternehmen bei baulichen Veränderungen in Nähe der DB-Grenze rechtzeitig durch detaillierte und aussagekräftige Unterlagen in Form von Bauanträgen gesondert zu beteiligen.

 

-         Insgesamt gelte für die planfestgestellten Eisenbahnanlagen in direkter Nachbarschaft der späteren Photovoltaikanlagen bei der Schaffung neuer Nutzungs- und Baurechte der Prioritätsgrundsatz, wonach auf bestehende Rechte Rücksicht zu nehmen sei.

 

Bei Beachtung und Einhaltung dieser Bedingungen/ Auflagen und Hinweise bestünden aus eisenbahntechnischer Sicht grundsätzlich keine Bedenken gegen das Planungsvorhaben.

 

durch Übernahme als Hinweise in das Planwerk selbst zu entsprechen. Der Betreiber hat im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens außerdem gutachterlich nachzuweisen, dass sicherheitsrelevante Blendungen durch die Photovoltaikanlagen nicht entstehen. Die Stellungnahme berührt nicht den planungsrechtlichen Rahmen für die daraus später abzuleitenden baulichen Anlagen, der durch die vorliegende Bauleitplanung gesichert wird. Der Betreiber hat nach entsprechender Information (Hinweise) diese Punkte jedoch betriebswirtschaftlich und technisch einzukalkulieren und wird hieraus im Konfliktfall keine Schadensersatzforderungen ableiten können.

 

 

Deutsche Telekom Technik GmbH

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.

 

 

Kreis Höxter

Beschluss:

 

Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreis Höxter zur Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung, zu fehlendem Anspruch auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen, zur Lage im Landschaftsschutzgebiet und zum Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernis der Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen als Straßenbaulastträger der K 50 wie im Folgenden ausgeführt:

 

- Dieser regt an, die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung sei rechtzeitig zur Offenlage im Umweltbericht und in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu konkretisieren. Ein Ausgleich des Defizits über das Ökokonto der Stadt sei möglich, die diesbezügliche überarbeitete Fassung des Umweltberichtes sei vor Offenlage vorzulegen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Etablierung des „Sondergebietes Photovoltaik“ kein Anspruch auf die Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm entsteht.

 

Die Flächen lägen darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet, was im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sei.

 

Als Straßenbaulastträger der K 50 wird darum gebeten, die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive der Erschließungsanlagen rechtzeitig bei den entsprechenden Abteilungen zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorzulegen.

 

aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Art der erforderlichen Kompensation bzgl. der Eingriffsregelung wird zur Offenlegung in der Bebauungsplanung in Abstimmung mit dem Kreis, der auch als Auftragnehmer der Stadt Brakel fungiert, konkretisiert (Ausgleich über das Ökokonto und/ oder externe Maßnahmen, ggf. erst näher im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darzulegen).

 

Dem Hinweis auf fehlenden Anspruch im späteren Sondergebiet auf Zulassung von Fällungen oder Beschneidungen der Einzelbäume an der K 50 oder des Gehölzbestandes am Bahndamm wird durch Übernahme in das Planwerk entsprochen.

 

Die Lage der beiden Flächen/ des Geltungsbereichs im Landschaftsschutzgebiet des Kreises Höxter ist bereits Gegenstand der Begründung im Vorentwurf, in der gesagt wird, dass eine Herausnahme (durch die Bezirksregierung zu genehmigen) nicht vorgesehen sei. Es träten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung (Kreis Höxter) im Beteiligungsverfahren nicht widersprechen werde. Letzteres, also die Zulassung einer Befreiung von den Regelungen des Landschaftsschutzes, wird derzeit innerhalb der Kreisverwaltung geprüft.

 

Die Baupläne der Photovoltaikanlagen inklusive ihrer Erschließungsanlagen werden dem Straßenbaulastträger rechtzeitig zur Zustimmung bzw. Genehmigung vorgelegt (Baugenehmigungsverfahren, ggf. vorgelagerte Abstimmung).

 

 

b. Offenlegungsbeschluss