Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt einstimmig den Bebauungsplan Nr. 20 - 2. Änderung "Ostheimer Tor" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Kernstadt Brakel an der Straße „Am Bahndamm“ zwischen Schulzentrum und Verkehrskreuzung „Am Bahndamm“/ „Ostheimer Straße“/ JIBI-Verbrauchermarkt und reicht bis zur südlichen Bebauungszeile der „Südmauer“.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 18 die Flurstücke 258, 217, 218, 219, 242 tlw. und 131.
StBOAR Groppe informiert, dass der
Bauausschuss bereits über diesen Punkt
beraten habe und trägt sodann
die einzelnen Stellungnahmen aus der
Offenlegung vor.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
keine
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
E.ON Westfalen Weser AG
Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel nimmt den Hinweis der E.ON Westfalen Weser AG auf ihre im Plangebiet vorhandenen Leitungen einstimmig zur Kenntnis.
Unitymedia NRW GmbH
Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel nimmt den Hinweis der Unitymedia NRW GmbH auf im Planbereich befindliche Versorgungsanlagen ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.
Handwerkskammer OWL
Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel weist die Stellungnahme der Handwerkskammer OWL zur Konfliktvermeidung einer vorhandenen mit der künftigen Nutzung wie im Folgenden ausgeführt:
- Um Konflikte mit der vorhandenen Nutzung
in der Nachbarschaft zu vermeiden, wird um Ergänzung der textlichen
Festsetzungen wie folgt gebeten:
-
Dem
unmittelbar an das Planungsgebiet angrenzenden Kfz-Betrieb ist hinsichtlich
seiner potentiellen Art-typischen Lärmimmissionen Bestandsschutz zu gewähren.
-
Eine
etwaige Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet wird mit erhöhten
Lärmschutzauflagen belegt.
Begründung:
Im Planbereich ist ein Mischgebiet
vorgesehen. Demnach sind die gemäß § 6 BauNVO (Baunutzungsverordnung, Anm. d.
Verf.) aufgeführten Gewerbebetriebe erlaubt. Jedoch zählt eine Kfz-Werkstatt
durchaus zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu wesentlichen
Störungen des Wohnens führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen
(OVG NRW, Beschl. v. 18.06.2010 - 7 A 896/09).
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Der
angesprochene Betrieb befindet sich zur Straße „Brakeler Märsch“ und liegt
daher der geplanten Wohnbebauung abgewandt, sodass ein hinreichender
Stör-Abstand verbleibt. Zudem kann vom Eindruck vor Ort darauf geschlossen werden,
dass die Betriebsgestaltung auf einen eher ruhigen Verlauf der auszuführenden
Arbeiten schließen lässt, da es keine hohe Frequentierung gibt. Somit handelt
es sich um einen „das Wohnen nicht
wesentlich störenden sonstigen Gewerbebetrieb“, der der Gebietssituation
angepasst bleibt und sich aufgrund fehlender planerischer Notwendigkeit nicht
im Plangebiet befindet. Der Kfz-Betrieb besitzt Bestandsschutz. Eine
hieraus resultierende Beauflagung der Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet ist
jedoch nicht geboten.
Kreis Höxter
1. Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt einstimmig, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Grundwasserschutz wie im Folgenden ausgeführt:
- Auf dem Grundstück
befinden sich drei Brunnen zur Förderung von Grundwasser, über deren Zustand
dem Kreis nichts bekannt ist. Zur Deckung des Bedarfs der ehemaligen Molkerei
wurde hieraus Grundwasser zutage gefördert, wozu eine immer noch gültige
wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Die sich aus dieser
Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gelten somit weiter und gehen auf
den Rechtsnachfolger über. Der Zustand der Brunnenanlagen ist im Zusammenwirken
mit der unteren Wasserbehörde festzustellen und zu dokumentieren, um danach
über den weiteren Umgang zu entscheiden.
vor der baulichen Umsetzung des Planes nach einer behördlichen Einweisung des Bauherrn vor Ort durch eine daraus resultierende Auflage im Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Höxter zu entsprechen.
2. Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt einstimmig, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Einbau von Recyclingmaterialien wie im Folgenden ausgeführt:
- Das Gebäude der
alten Molkerei wurde bereits abgerissen. Die Abbruchmaterialien wurden vor Ort
gebrochen und teilweise auch auf dem Grundstück wieder eingebaut. Der Einbau
von Recyclingmaterial bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Neben dem hierfür erforderlichen Antrag ist der unteren Wasserbehörde ein Nachweis
der Unbedenklichkeit der Einbaumaterialien in Form einer aussagekräftigen
Analyse vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die der Fa.
Allerkamp-Lücking am 06.12.2012 erteilte Abbruchgenehmigung (Ziff. 19 der Nebenbestimmungen)
verwiesen. Bis zur Klärung der vorgenannten Tatbestände bestehen aus Sicht des
Grundwasserschutzes Bedenken gegen die Planungsabsicht der Stadt Brakel.
Auch aus abfallwirtschaftlicher
Sicht wird darauf hingewiesen, dass ein Einbau des Bauschutts/ RCL im
Rahmen des durchgeführten Genehmigungsverfahrens für den Abbruch der alten
Molkerei nicht vorgesehen/ beantragt war. Ebenfalls war ein Rückbau vorhandener
Brunnenanlagen nicht Gegenstand des Abbruchantrages.
vor der baulichen Umsetzung des Planes durch ein zwingendes Gespräch des Bauherrn mit dem Kreis Höxter und einen darauffolgend zu erwirkenden vollständigen Genehmigungsrahmen zu sämtlichen Punkten zu entsprechen.
3. Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zum Hochwasserschutz wie im Folgenden ausgeführt:
- Aus Sicht des
Hochwasserschutzes bestehen ebenfalls Bedenken gegen das Planungsvorhaben der
Stadt Brakel. Das Grundstück
der ehemaligen Molkerei liegt zum Teil innerhalb des vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiets der Brucht. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 113 Landeswassergesetz (LWG)
ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung
baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs (BauGB)
untersagt. Daher ist der Bereich des Überschwemmungsgebietes von Bebauungen
freizuhalten. Zulässig ist nur das Anlegen von Wegen und Parkflächen, wenn
diese ohne eine Geländeerhöhung errichtet werden.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die Berechnungen der geltenden Überschwemmungsgebietsgrenzen
aus dem Jahr 2010 stammen. Nach neueren Berechnungen aus dem Jahr 2012 hat sich
das Überschwemmungsgebiet der Brucht im Bereich des Plangebietes vergrößert.
Bereits bei einem HQ20 werden über 50 % des Gebietes des
Bebauungsplanes Nr. 20 überflutet, dabei werden Wasserstände von bis zu 0,5 m
erreicht. Bei einem HQ100 wird das Grundstück der ehemaligen
Molkerei komplett überflutet, dann ergeben sich Wasserstände bis zu 1,0 m. Bei
einem HQextrem kann das Gebiet bis zu 2,0 m überflutet werden.
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde, der Kreis Höxter, abweichend von der aufgeführten Gesetzeslage die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Die Stadt Brakel hat
eine Retentions(Rückhalte)raumauswertung bei der Bebauung des Geländes „Alte
Molkerei“ in Auftrag gegeben. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die
Abschätzung des Hochwassereinflusses der geplanten Baumaßnahmen und die
Ermittlung des damit einhergehenden Retentionsraumverlusts. Das Ergebnis der
IWUD (Ingenieure für Wasser, Umwelt und Datenverarbeitung GmbH) Höxter wurde in
einem Bericht vom 16.05.2013 vorgelegt. Der Gutachter kommt dabei zu folgendem
Schluss:
Die Planung sieht vor, dass zwei Gebäude
teilweise im Überschwemmungsgebiet gebaut werden sollen. Durch die Gebäude wird
der Retentionsraum im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet damit um 234
m³ reduziert.
Die Gebäude sollen im Randbereich des
Überschwemmungsgebiets errichtet werden. Die Berechnungsergebnisse des
2D-Modells zeigen, dass die Fließgeschwindigkeit dort deutlich unter 0,1 m/s
liegt. Damit ist nicht zu erwarten, dass der Bau der geplanten Gebäude zu
Veränderungen des Wasserspiegels in der näheren Umgebung führen würde.
Es ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass der
Retentionsraumverlust einen merkbaren Einfluss auf den Ablauf von
Hochwasserwellen haben würde, da das Volumen mit 234 m³ im Vergleich zum
Abfluss beim HQ100 (90 m³/s) nur sehr gering ist. Hinzu kommt, dass es sich um
ein Gebiet handelt, dass sich langsam mit dem Anstieg der Hochwasserwelle
füllt. Der Retentionsraum ist damit auch heute schon vor dem Hochwasserscheitel
nahezu komplett gefüllt, sodass sich praktisch keine Reduktion des Hochwasserscheitels
ergeben kann.
Aufgrund der durchgeführten Auswertungen ist
davon auszugehen, dass die geplanten Baumaßnahmen nicht zu einer
Verschlechterung der Hochwassersituation für die Unterlieger oder die nähere
Umgebung führen würden.
Vor dem Hintergrund der enormen städtebaulichen Bedeutung der Planung für die Brakeler Innenstadt in dieser Form - Ausbildung der Raumkante zur Straße „Am Bahndamm“ - ist mit Verweis auf eine begründbare Ermessensausübung des Kreises Höxter im Baugenehmigungsverfahren dieses Planverfahren als vorauszusetzender Rechtsrahmen ordnungsgemäß abzuschließen.
4. Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zu abwasserrechtlichen Belangen wie im Folgenden ausgeführt:
- Einer weiteren
Verschärfung der Abflusssituation im Gewässersystem Siekenbach/ Meierbach kann
nicht zugestimmt werden, bevor die bereits genehmigten Rückhalte- und
Gewässerausbaumaßnahmen in diesem Gewässersystem umgesetzt sind.
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Da geplant ist, die Regenwasserentwässerung des aus der Planung hervorgehenden Bauvorhabens über die örtlich vorhandene Regenwasserkanalisation in Richtung Brucht abzuleiten, sodass es zu keiner Verschärfung der Abflusssituation im Gewässersystem Siechenbach/ Meierbach kommen wird.
5. Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu straßenrechtlichen Belangen wie im Folgenden ausgeführt:
- Im weiteren Verfahren müssen die
geplanten Zu- und Ausfahrten jeweils ein entsprechendes Sichtfeld laut den
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06 erhalten. Als
Straßenbaulastträger der K 50 wird darauf hingewiesen, dass die Lage der Zu-
und Ausfahrten rechtzeitig mit der Abteilung Straßen des Kreises Höxter abzustimmen
ist.
aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:
Zur baulichen Umsetzung der Planung wird die Lage der Zu- und Ausfahrten wie gefordert rechtzeitig mit dem Kreis Höxter abgestimmt werden.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Beschluss:
Der Rat der Stadt Brakel nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.
c.
Satzungsbeschluss