Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel einstimmig vor, den Bebauungsplan Nr. 20 - 2. Änderung "Ostheimer Tor" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in der Kernstadt Brakel an der Straße „Am Bahndamm“ zwischen Schulzentrum und Verkehrskreuzung „Am Bahndamm“/ „Ostheimer Straße“/ JIBI-Verbrauchermarkt und reicht bis zur südlichen Bebauungszeile der „Südmauer“.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 18 die Flurstücke 258, 217, 218, 219, 242 tlw. und 131.
Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick gemäß Vorlage gibt.
Es entsteht eine Diskussion um die
Regresspflicht der Ratsmitglieder, die die Planung positiv mitentscheiden,
sollte es zu späteren Hochwasserschäden aufgrund der abgeleiteten Bebauung
kommen.
StOVR
Frischemeier stellt klar, dass gemäß erster Aussage des hierzu um Stellungnahme
gebetenen Städte- und Gemeindebundes NRW unter Hinweis auf § 43 Abs. 4 GO NRW
eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegen müsste.
StBOAR Groppe verweist auf besagte Ausnahmemöglichkeit
seitens des Kreises Höxter als Genehmigungsbehörde.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
keine
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
E.ON
Westfalen Weser AG
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der E.ON Westfalen Weser AG auf ihre im Plangebiet vorhandenen Leitungen einstimmig zur Kenntnis.
Unitymedia
NRW GmbH
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Unitymedia NRW GmbH auf im Planbereich befindliche Versorgungsanlagen ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.
Handwerkskammer OWL
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Handwerkskammer OWL zur Konfliktvermeidung einer vorhandenen mit der künftigen Nutzung wie im Folgenden ausgeführt:
- Um
Konflikte mit der vorhandenen Nutzung in der Nachbarschaft zu vermeiden, wird
um Ergänzung der textlichen Festsetzungen wie folgt gebeten:
-
Dem
unmittelbar an das Planungsgebiet angrenzenden Kfz-Betrieb ist hinsichtlich
seiner potentiellen Art-typischen Lärmimmissionen Bestandsschutz zu gewähren.
-
Eine
etwaige Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet wird mit erhöhten
Lärmschutzauflagen belegt.
Begründung:
Im Planbereich
ist ein Mischgebiet vorgesehen. Demnach sind die gemäß § 6 BauNVO
(Baunutzungsverordnung, Anm. d. Verf.) aufgeführten Gewerbebetriebe erlaubt.
Jedoch zählt eine Kfz-Werkstatt durchaus zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer
Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen können, aber nicht
zwangsläufig führen müssen (OVG NRW, Beschl. v. 18.06.2010 - 7 A
896/09).
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Der angesprochene Betrieb befindet sich zur Straße
„Brakeler Märsch“ und liegt daher der geplanten Wohnbebauung abgewandt, sodass
ein hinreichender Stör-Abstand verbleibt. Zudem kann vom Eindruck vor Ort
darauf geschlossen werden, dass die Betriebsgestaltung auf einen eher ruhigen
Verlauf der auszuführenden Arbeiten schließen lässt, da es keine hohe Frequentierung
gibt. Somit handelt es sich um einen „das
Wohnen nicht wesentlich störenden sonstigen Gewerbebetrieb“, der der Gebietssituation
angepasst bleibt und sich aufgrund fehlender planerischer Notwendigkeit nicht
im Plangebiet befindet. Der Kfz-Betrieb besitzt Bestandsschutz. Eine
hieraus resultierende Beauflagung der Wohnbebauung im geplanten Mischgebiet ist
jedoch nicht geboten.
Kreis Höxter
1.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt einstimmig, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Grundwasserschutz wie im Folgenden ausgeführt:
- Auf dem Grundstück befinden sich drei
Brunnen zur Förderung von Grundwasser, über deren Zustand dem Kreis nichts
bekannt ist. Zur Deckung des Bedarfs der ehemaligen Molkerei wurde hieraus
Grundwasser zutage gefördert, wozu eine immer noch gültige wasserrechtliche
Bewilligung erteilt worden ist. Die sich aus dieser Bewilligung ergebenden
Rechte und Pflichten gelten somit weiter und gehen auf den Rechtsnachfolger
über. Der Zustand der Brunnenanlagen ist im Zusammenwirken mit der unteren
Wasserbehörde festzustellen und zu dokumentieren, um danach über den weiteren Umgang
zu entscheiden.
vor der baulichen Umsetzung des Planes nach einer behördlichen Einweisung des Bauherrn vor Ort durch eine daraus resultierende Auflage im Baugenehmigungsverfahren beim Kreis Höxter zu entsprechen.
2.
Beschluss:
Der Bauausschuss beschließt einstimmig, der Stellungnahme des Kreises Höxter zum Einbau von Recyclingmaterialien wie im Folgenden ausgeführt:
- Das Gebäude der alten Molkerei wurde
bereits abgerissen. Die Abbruchmaterialien wurden vor Ort gebrochen und
teilweise auch auf dem Grundstück wieder eingebaut. Der Einbau von
Recyclingmaterial bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Neben
dem hierfür erforderlichen Antrag ist der unteren Wasserbehörde ein Nachweis
der Unbedenklichkeit der Einbaumaterialien in Form einer aussagekräftigen
Analyse vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die der Fa.
Allerkamp-Lücking am 06.12.2012 erteilte Abbruchgenehmigung (Ziff. 19 der Nebenbestimmungen)
verwiesen. Bis zur Klärung der vorgenannten Tatbestände bestehen aus Sicht des
Grundwasserschutzes Bedenken gegen die Planungsabsicht der Stadt Brakel.
Auch aus abfallwirtschaftlicher Sicht
wird darauf hingewiesen, dass ein Einbau des Bauschutts/ RCL im Rahmen des
durchgeführten Genehmigungsverfahrens für den Abbruch der alten Molkerei nicht
vorgesehen/ beantragt war. Ebenfalls war ein Rückbau vorhandener Brunnenanlagen
nicht Gegenstand des Abbruchantrages.
vor der baulichen Umsetzung des Planes durch ein zwingendes Gespräch des Bauherrn mit dem Kreis Höxter und einen darauffolgend zu erwirkenden vollständigen Genehmigungsrahmen zu sämtlichen Punkten zu entsprechen.
3.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zum Hochwasserschutz wie im Folgenden ausgeführt:
- Aus Sicht des Hochwasserschutzes bestehen
ebenfalls Bedenken gegen das Planungsvorhaben der Stadt Brakel. Das Grundstück der ehemaligen Molkerei liegt
zum Teil innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Brucht.
Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 113 Landeswassergesetz (LWG) ist in vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher
Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) untersagt. Daher
ist der Bereich des Überschwemmungsgebietes von Bebauungen freizuhalten.
Zulässig ist nur das Anlegen von Wegen und Parkflächen, wenn diese ohne eine
Geländeerhöhung errichtet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Berechnungen der geltenden Überschwemmungsgebietsgrenzen aus dem Jahr 2010
stammen. Nach neueren Berechnungen aus dem Jahr 2012 hat sich das Überschwemmungsgebiet
der Brucht im Bereich des Plangebietes vergrößert. Bereits bei einem HQ20
werden über 50 % des Gebietes des Bebauungsplanes Nr. 20 überflutet, dabei
werden Wasserstände von bis zu 0,5 m erreicht. Bei einem HQ100 wird
das Grundstück der ehemaligen Molkerei komplett überflutet, dann ergeben sich
Wasserstände bis zu 1,0 m. Bei einem HQextrem kann das Gebiet bis zu
2,0 m überflutet werden.
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Im Einzelfall kann die zuständige Behörde, der Kreis Höxter, abweichend von der aufgeführten Gesetzeslage die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des § 78 Abs. 3 WHG vorliegen. Dies ist hier der Fall.
Die Stadt Brakel hat eine Retentions(Rückhalte)raumauswertung
bei der Bebauung des Geländes „Alte Molkerei“ in Auftrag gegeben. Gegenstand
der vorliegenden Untersuchung ist die Abschätzung des Hochwassereinflusses der
geplanten Baumaßnahmen und die Ermittlung des damit einhergehenden
Retentionsraumverlusts. Das Ergebnis der IWUD (Ingenieure für Wasser, Umwelt
und Datenverarbeitung GmbH) Höxter wurde in einem Bericht vom 16.05.2013
vorgelegt. Der Gutachter kommt dabei zu folgendem Schluss:
Die Planung
sieht vor, dass zwei Gebäude teilweise im Überschwemmungsgebiet gebaut werden
sollen. Durch die Gebäude wird der Retentionsraum im vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebiet damit um 234 m³ reduziert.
Die Gebäude
sollen im Randbereich des Überschwemmungsgebiets errichtet werden. Die
Berechnungsergebnisse des 2D-Modells zeigen, dass die Fließgeschwindigkeit dort
deutlich unter 0,1 m/s liegt. Damit ist nicht zu erwarten, dass der Bau der
geplanten Gebäude zu Veränderungen des Wasserspiegels in der näheren Umgebung
führen würde.
Es ist
ebenfalls nicht zu erwarten, dass der Retentionsraumverlust einen merkbaren
Einfluss auf den Ablauf von Hochwasserwellen haben würde, da das Volumen mit
234 m³ im Vergleich zum Abfluss beim HQ100 (90 m³/s) nur sehr gering ist. Hinzu
kommt, dass es sich um ein Gebiet handelt, dass sich langsam mit dem Anstieg
der Hochwasserwelle füllt. Der Retentionsraum ist damit auch heute schon vor
dem Hochwasserscheitel nahezu komplett gefüllt, sodass sich praktisch keine
Reduktion des Hochwasserscheitels ergeben kann.
Aufgrund der
durchgeführten Auswertungen ist davon auszugehen, dass die geplanten
Baumaßnahmen nicht zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation für die
Unterlieger oder die nähere Umgebung führen würden.
Vor dem Hintergrund der enormen städtebaulichen Bedeutung der Planung für die Brakeler Innenstadt in dieser Form - Ausbildung der Raumkante zur Straße „Am Bahndamm“ - ist mit Verweis auf eine begründbare Ermessensausübung des Kreises Höxter im Baugenehmigungsverfahren dieses Planverfahren als vorauszusetzender Rechtsrahmen ordnungsgemäß abzuschließen.
4.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Kreises Höxter zu abwasserrechtlichen Belangen wie im Folgenden ausgeführt:
- Einer weiteren Verschärfung der
Abflusssituation im Gewässersystem Siekenbach/ Meierbach kann nicht zugestimmt
werden, bevor die bereits genehmigten Rückhalte- und Gewässerausbaumaßnahmen in
diesem Gewässersystem umgesetzt sind.
aus folgenden Gründen einstimmig zurück:
Da geplant ist, die Regenwasserentwässerung des aus der Planung hervorgehenden Bauvorhabens über die örtlich vorhandene Regenwasserkanalisation in Richtung Brucht abzuleiten, sodass es zu keiner Verschärfung der Abflusssituation im Gewässersystem Siechenbach/ Meierbach kommen wird.
5.
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme des Kreises Höxter zu straßenrechtlichen Belangen wie im Folgenden ausgeführt:
- Im
weiteren Verfahren müssen die geplanten Zu- und Ausfahrten jeweils ein
entsprechendes Sichtfeld laut den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen
RASt 06 erhalten. Als Straßenbaulastträger der K 50 wird darauf hingewiesen,
dass die Lage der Zu- und Ausfahrten rechtzeitig mit der Abteilung Straßen des
Kreises Höxter abzustimmen ist.
aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:
Zur baulichen Umsetzung der Planung wird die Lage der Zu- und Ausfahrten wie gefordert rechtzeitig mit dem Kreis Höxter abgestimmt werden.
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt den Hinweis der Deutsche Telekom Technik GmbH auf im Planbereich befindliche Telekommunikationslinien ihres Unternehmens einstimmig zur Kenntnis.
c. Satzungsbeschluss