Herr Gehle gibt bekannt,

 

  • dass auf Grund des Wegfalls der Bagatellgrenze das KUBRA aktuell eine Mindereinnahme von 3.683,15 € zu verzeichnen hat. Bei der Satzungsänderung (Vorlage Nr. 492/2009-2014, Betriebsausschusssitzung am 24.01.2013) war von einer geschätzten Mindereinnahme von 5.000 € ausgegangen worden,       

  • dass der Landtag am 27.02.2013 die Änderung des Landeswassergesetzes NRW bezogen auf die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen beschlossen hat.       
    Nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. 
    Ohne die noch ausstehende Rechtsverordnung ist die Neuregelung im Landeswassergesetz NRW nicht vollzugsfähig.
    In § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW n.F. ist auch geregelt worden, dass die auf der Grundlage des vor dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes erlassene Satzungen zur Regelung von Fristen fortbestehen können. Dies sind in Brakel die „Satzungen zur vorgezogenen Dichtheitsprüfung der Stadt Brakel vom 04.04.2011“ (Heinefelder Weg und Wasserschutzgebiet Nethetal und Gehrden).  
    Weitere Einzelheiten können aus dem als Anlage 1 beigefügten Schnellbrief Nr. 34/2013 vom 28.02.2013 vom Städte- und Gemeindebund NRW entnommen werden.       

  • dass am 11.03.2013 der Zuschussbescheid der NRW-Bank für die privaten Kanalsanierungen eingegangen ist und Anfang der nächsten Woche die Auszahlungen an die Grundstückseigentümer erfolgen wird.

 

Herr Münstermann gibt bekannt,

 

  • die aktuellen Nitratwerte. Eine Aufstellung wird als Anlage 2 beigefügt.     

  • dass sich die Stadt Brakel mit Schreiben vom 12.03.2013 mit der Bitte an den Bundestagsabgeordneten C. Caesar gewandt hat, sich bei der Dienstleistungskonzessionsrichtlinie gegenüber der Bundesregierung für die kommunale Wasserwirtschaft einzusetzen.    

    Das Schreiben wird der Niederschrift als Anlage 3 beigefügt.    

    Die EU plant die Einführung der sog. Dienstleistungskonzessionsrichtlinie. Innerhalb dieser Richtlinie sind u. a. auch Neuregelungen für die Vergabe von Trinkwasserkonzessionen vorgesehen. Unter gewissen Voraussetzungen hinsichtlich der Unternehmensform (z. B. bei Mehrspartenunternehmen...) könnte danach die Vergabe einer Trinkwasserkonzession erst nach EU-weiter Ausschreibung erfolgen. Dies wiederum kann in Teilen zu einer Privatisierung der kommunalen Wasserversorgung führen.      

    Laut einer vom VKU (Verband Kommunaler Unternehmen) in Auftrag gegebenen forsa-Umfrage sprechen sich 82 Prozent der Bundesbürger gegen die Vorhaben aus Brüssel aus. Die kommunale Wasserwirtschaft in Deutschland ist bei den Bürgern anerkannt und akzeptiert.    

    Der VKU hat am 12.03.2013 die kommunalen Unternehmen aufgefordert ihre zuständigen Bundestagsabgeordneten (hier: Cajus Caesar MdB) zu bitten sich für eine Herausnahme der kommunalen Wasserwirtschaft aus dem Anwendungsbereich der EU- Dienstleistungskonzessionsrichtlinie einzusetzen.