Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss schlägt dem Rat der Stadt bei 7 Gegenstimmen mehrheitlich vor, die „Satzung der Stadt Brakel Nr. 1 ´Schlingweg` im Stadtbezirk Bellersen über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile [§ 34 (4) S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch]“ gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.

Der räumliche Geltungsbereich liegt im Stadtbezirk Brakel-Bellersen westlich der „Meinolfusstraße“ sowie nördlich am „Schlingweg“ und umfasst die dortigen Freiflächen.

Er ist Teil der Gemarkung Bellersen und umfasst in der Flur 3 die Flurstücke 174 und 175 tlw.


Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick gemäß Vorlage gibt.

 

Es entsteht eine Diskussion um das Immissionspotenzial des Betriebes in jetziger und zukünftiger Form.

 

Ratsfrau Dauber plädiert für eine im Vorfeld vermittelnde Lösung.

 

Verw.-Ang. Bohnenberg bestätigt Bestrebungen seitens des Kreises Höxter in diese Richtung.

 

Bgm. Temme kritisiert deutlich die undifferenzierte Herangehensweise der an der Diskussion beteiligten Ratsmitglieder.

 

 

a.    Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung

 

Herr Meinolf Meise

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme des Herrn Meinolf Meise zur bereits zu massiven und störenden Bebauung im Rahmen des bestehenden Betriebs, zu Befürchtungen zur ermöglichten Bebauung hinsichtlich deren Ausbreitung und einer späteren intensiveren (Um)Nutzung als Produktionsstätte mit den damit verbundenen negativen Auswirkungen sowie zum dadurch gefährdeten Charakter des Stadtbezirkes als Touristikmusterdorf aus folgenden Gründen bei 7 Gegenstimmen mehrheitlich zurück:

 

Die massive und störende Bebauung im Rahmen des bestehenden Betriebes, die über die genehmigten Baulichkeiten hinaus gehen sollte, ist Sache des Kreises Höxter als untere Bauaufsicht. Diesbezüglich wird eine Weiterleitung dieser Stellungnahme an den Kreis Höxter mit der Bitte um Prüfung erfolgen.

 

Befürchtungen, die durch die Satzung ermöglichte Bebauung werde ebenfalls flächendeckend sein und vielleicht später als Produktionsstätte einer intensiveren Nutzung zugeführt, sodass sie sich daher negativ auf das benachbarte Wohnen auswirken werde, sind spekulativ und dürfen keine Auswirkungen auf die Abwägung entfalten.

 

Die Stadt Brakel stellt mit der Satzung lediglich einen planungsrechtlichen Rahmen auf, der das betreffende Gebiet in den sog. unbeplanten Innenbereich einbezieht. Ein Vorhaben, das später einen Baugenehmigungsantrag durchlaufen muss, hat sich planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen, entsprechende bauordnungsrechtliche Abstandsflächen einzuhalten und immissionsschutzrechtlich anzupassen, d.h. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Hieraus kann keine Gefährdung des Charakters des Stadtbezirkes als Touristikmusterdorf abgeleitet werden.

 

 

Feriendorf „Natur pur“ GmbH & Co. KG (Geschäftsführerin Elisabeth Hasenbein, Josef Hasenbein)

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Feriendorf „Natur pur“ GmbH & Co. KG zu spekulativen Folgeerscheinungen einer mit der Satzung verbundenen wahrscheinlich beabsichtigten Erweiterung/ Umverlagerung innerhalb des gesamten Betriebsgeländes mit daraus entstehenden Betroffenheiten und Konsequenzen auch für das Touristikmusterdorf sowie zu genehmigten, aber mittlerweile größtenteils zu Betriebsstätten mit entsprechenden Lärmimmissionen gewordenen Erweiterungen ohne passenden Lärm- und Sichtschutz aus folgenden Gründen bei 7 Gegenstimmen mehrheitlich zurück:

 

Die aus dem Satzungsanlass abgeleiteten spekulativen Folgeerscheinungen einer ggf. damit verbundenen und wahrscheinlich beabsichtigten Erweiterung/ Umverlagerung innerhalb des gesamten Betriebsgeländes nach Westen entlang der Ferienhäuser mit daraus entstehenden Betroffenheiten und Konsequenzen auch für das Touristikmusterdorf dürfen keine Auswirkungen auf die Abwägung entfalten.

 

Bereits genehmigte Erweiterungen in Form überdachter und offener Lagerplätze, die mittlerweile größtenteils zu Betriebsstätten mit entsprechenden Lärmimmissionen geworden sein sollten, zu denen ein passender Lärm- und Sichtschutz fehle, sodass hierunter die die Qualität der Ferienwohnanlage leide, sind Sache des Kreises Höxter als untere Bauaufsicht. Diesbezüglich wird eine Weiterleitung dieser Stellungnahme an den Kreis Höxter mit der Bitte um Prüfung erfolgen.

 

Die Stadt Brakel stellt mit der Satzung lediglich einen planungsrechtlichen Rahmen auf, der das betreffende Gebiet in den sog. unbeplanten Innenbereich einbezieht. Ein Vorhaben, das später einen Baugenehmigungsantrag durchlaufen muss, hat sich planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen, entsprechende bauordnungsrechtliche Abstandsflächen einzuhalten und immissionsschutzrechtlich anzupassen, d.h. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

 

Herr Meinolf Becker

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme des Herrn Meinolf Becker zu Befürchtungen einer Ausweitung der Produktion mit einer weiteren zukünftigen Betriebsausdehnung, zur daraus abgeleiteten zusätzlichen Immissions-Belastung der Anwohner und Bewohner des Feriendorfes, womit das Touristikmusterdorf Bellersen in Frage gestellt werde, sowie zur gleichfalls gefährdeten touristische Nutzung des Schlingweges aus folgenden Gründen bei 7 Gegenstimmen mehrheitlich zurück:

 

Befürchtungen, die Schaffung von Arbeitsplätzen müsste zwangsläufig mit einer Ausweitung der Produktion verbunden sein, für die dem Betrieb weitere zukünftige Erweiterungen nicht zu verwehren seien, sind spekulativ und entfalten daher keine Auswirkungen auf die Abwägung.

 

Gleiches gilt für die damit zusammenhängende zusätzliche Immissions-Belastung der Anwohner und Bewohner des Feriendorfes, welches dadurch stark gefährdet werde, somit das Touristikmusterdorf Bellersen in Frage gestellt.

 

Die Stadt Brakel stellt mit der Satzung lediglich einen planungsrechtlichen Rahmen auf, der das betreffende Gebiet in den sog. unbeplanten Innenbereich einbezieht. Ein Vorhaben, das später einen Baugenehmigungsantrag durchlaufen muss, hat sich planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) einzufügen, entsprechende bauordnungsrechtliche Abstandsflächen einzuhalten und immissionsschutzrechtlich anzupassen, d.h. die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die touristische Nutzung des Schlingweges steht auch zukünftig unabhängig von der weiteren baulichen Entwicklung an seinem Ursprung außer Frage.

 

 

b.    Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden

 

RWE

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt den Hinweis der RWE auf im Satzungsgebiet befindliche Versorgungsleitungen aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Freihaltung vorhandener Versorgungsleitungen von Beeinträchtigungen ist nicht Sache der Satzung, sondern ihrer baulichen Umsetzung, bei der vorhandene Leitungen beachtet werden müssen.

 

 

LWL - Archäologie für Westfalen

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss beschließt einstimmig, den Hinweis des LWL - Archäologie für Westfalen zu möglichen Bodenfunden oder Befunden und den Umgang damit nach Denkmalschutzgesetz in die Satzung aufzunehmen.

 

 

Deutsche Telekom

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt den Hinweis der Deutschen Telekom auf eine im Satzungsgebiet erforderliche Verlegung neuer Telekommunikationslinien aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Eine erforderliche Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Satzungsgebiet mit den entsprechenden Arbeiten ist nicht Sache der Satzung, sondern ihrer baulichen Umsetzung.

 

 

c.            Satzungsbeschluss