Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende erteilt Herrn Engel das Wort, der über das Thema referiert (Präsentation anbei).

 

Er stellt abschließend die neue politische Zielrichtung, nicht damit verbundene gesetzliche Änderung und nicht zu überschätzende Bedeutung des neuen Windenergie-Erlasses heraus. Als Handlungsmöglichkeiten bleibe neben einer Änderung des Regionalplanes/ einem Zielabweichungsverfahren der gemeinsame sachliche Teilflächennutzungsplan ggf. auf Ebene mehrerer Städte oder des Kreisgebietes. Besonders wichtig sei die inhaltliche Schlüssigkeit eines Gesamtkonzeptes.

 

Die vorgestellten Kriterien seien ein internes Arbeitspapier. Er rate dazu, Waldgebiete nicht in Betracht zu ziehen. Für Brakel würde das ursprünglich vorgesehene „2%-Landesziel“ eine Verfünffachung der Vorrangzonenflächen bedeuten.

 

Entsprechende Einspeisungsmöglichkeiten seien - wie beim Versorger erfragt - derzeit noch nicht gegeben; ein Netzausbau sei nicht Sache von Wochen oder Monaten, sondern von Jahren.

 

Zur Radarstellung im Stadtbezirk Auenhausen könne gesagt werden, dass im Umkreis eine 5km-Tabuzone gelte. Die geplante zu erneuernde Technik werde noch empfindlicher als die bisherige sein.

 

Ratsherr Schulte konstatiert, man müsse sich an das Erscheinungsbild der Windkraft zukünftig gewöhnen. Er hinterfragt die Möglichkeit der Windkraftnutzung in Industriegebieten.

 

Herrn Engel differenziert hierzu: Grundsätzlich seien in Industriegebieten Windkraftanlagen zulässig, jedoch scheitere dies meistens an den einzuhaltenden Abstandsflächen. Im Außenbereich seien solche Anlagen aber regelmäßig nur über eine Vorrangzonen-Ausweisung möglich.

 

Bgm. Temme plädiert für eine kreisweite Lösung. Er vergewissert sich, ob Waldflächen nur einbezogen werden könnten, wenn es keine Alternativen gebe.

 

Herrn Engel bestätigt, nach den bisherigen Regelungen sei dies so. Allerdings könne andernfalls eine Gemeinde Waldflächen als „weiche Tabuzonen“ festlegen.

 

Auf weitere Verständnisfragen antwortet er, überhaupt könnten eigene Kriterien, die schlüssig seien, rechtlich ohne Weiteres aufgestellt werden. Ob die ehemalige Nato-Fläche Wald im Sinne des Erlasses und der gesetzlichen Regelungen sei, könne noch strittig sein. Jedenfalls könne der alte „Windatlas“ aufgrund der neuen Anlagentechnik nicht mehr verwendet werden.

 

Kleinwindanlagen auf oder an Gebäuden würden bei derzeitiger Genehmigungspflicht die Einhaltung von Abstandsflächen nach sich ziehen.

 

Das sog. Repowering, also Aufstocken der alten Anlagen könne zumeist nicht am selben Standort passieren, da durch die Vergrößerung neue Abstandsflächen ausgelöst würden. Diese Methode sei für außerhalb von Konzentrationszonen liegende Anlagen ausgeschlossen.

 

Auch gebe es das Mittel einer sog. Rückbauverpflichtung, um z.B. den Verbleib der Fundamente tief im Boden zu verhindern.

 

Der Kreis würde sich eines externen Büros bedienen, um eine entsprechende Bauleitplanung zu entwickeln. Der Zeithorizont hierfür liege bei mind. 1 1/2 Jahren. Voraussetzung hierfür sei, dass alle Kreisgemeinden an einem Strang zögen.