Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat einstimmig bei 4 Enthaltungen zu beschließen, den § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Brakel wie folgt zu ändern:

 

(2) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Abs. 4 GO NRW).

 

Die Geschäftsordnung des Rates wird Bestandteil der Niederschrift des Rates.


Nach einer kurzen Einleitung durch Bürgermeister Temme trägt StVR Frischemeier den Sachverhalt vor. Eine Rechtsauskunft des Städte- und Gemeindebundes wurde zwischenzeitich eingeholt, dieser ist der Auffassung, dass eine völlige Freigabe der nichtöffentlichen Sitzung des Rates und der Ausschüsse an sachkundige Bürger rechtlich bedenklich ist. Es wird empfohlen, das Teilnahmerecht als Zuhörer darauf zu beschränken, dass der Aufgabenbereich des eigenen Ausschusses berührt sein muss. Dieses ist entsprechend auf die Fraktionssitzungen anzuwenden. Für die Einhaltung der Rechtslage sind allerdings die Fraktionen selbst zuständig, diese Kompetenz obliegt nicht dem Rat oder der Verwaltung.

 

Ratsherr M. Hartmann weist in diesem Zusammenhang auf die Problematik bei den kleineren Fraktionen hin, die bei entsprechenden Ausfällen (Krankheitsfall pp.) auf jedes Mitglied angewiesen sind. Bürgermeister Temme gibt ihm Recht und erklärt, dass die Fraktionen dieses in Eigenregie zu entscheiden haben und keine Kontrolle seitens der Verwaltung erfolgen wird, allerdings macht die Rechtsauskunft des StGB ganz klare Vorgaben. Ratsherr Rottländer äußert Bedenken zur Umsetzbarkeit und Kontrolle dieser Vorschriften. Bürgermeister Temme sieht hier die Vorgabe klarer „Spielregeln“ als unbedingt notwendig an, die Umsetzbarkeit wird sich nun in der Praxis zeigen. Ratsherr Aßmann verweist auf das höherrangige Recht der Gemeindeordnung NRW, im § 58 Abs. 1 ist die Teilnahme der sachkundigen Bürger an nichtöffentlicher Sitzung bereits im Detail geregelt. Bürgermeister Temme stimmt dem zu und sieht die Regelung in der Geschäftsordnung des Rates als zusätzliche Untermauerung der Vorschrift und weiterhin als Selbstverpflichtung der Gemeinde entsprechend zu verfahren.

Anschließend wird kurz die Problematik angesprochen, dass Beratungs-gegenstände aus nichtöffentlicher Sitzung nach außen getragen werden können. Es besteht Einigkeit darüber, dass hier die Fraktionsvorsitzenden dem entsprechend Rechnung zu tragen haben.