Die
Ausschussvorsitzende erteilt das Wort an den Klimamanager der Stadt Brakel,
Thomas Greger. Herr Greger erläutert den Anwesenden anschließend
die am 01.01.2024 in Kraft getretene Neufassung der Landesbauordnung NRW (BauO
NRW), betreffend der Thematik Schottergärten. Dazu wurde der § 8 „Nicht
überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze“ mit Blick auf
die Gestaltung von Freiflächen auf Baugrundstücken nachgeschärft. Bislang habe
es hier zwar ein Gebot zur Begrünung und Bepflanzung gegeben, in der Neufassung
allerdings werden Schotter-, Mulch- sowie Kunstrasenflächen explizit als
unzulässig deklariert. Das Land reagiere damit auf die nicht vorgesehene
Ausbreitung der sogenannten „Schottergärten“. Zum Hintergrund teilt er mit,
dass einer Versiegelung entgegengewirkt werden soll. In der Regel werde unter
den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folie oder Vlies eingebaut, damit
Unkräuter nicht von unten durch- oder auch von oben einwachsen können. Dadurch
entstehe allerdings, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine
Teilversiegelung der Fläche. Im Hinblick auf das Mikroklima sei zu sagen, dass
der Umfang an befestigten und nicht begrünten Flächen von Ortslagen, gerade in
den Sommermonaten, erheblichen Einfluss nehme, denn an heißen Tagen heizen sich
Steine stark auf und geben diese Hitze nachts ab, so dass die
Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau bleiben. Ein
ganz wesentlicher Faktor sei hier allerdings auch der Rückgang der
Artenvielfalt, denn unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen seien als
Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos, da sie weder Insekten noch
Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten bieten.
Letztendlich lasse sich hier für
Grundstückeigentümer auch ein finanzieller Nachteil feststellen, denn die
Gebühr für Niederschlagswasser bemesse sich in der Regel am Versiegelungsgrad
und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher könne ein geschotterter und
somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren
Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen.
Der Klimamanager führt fort, obgleich der § 8
der BauO NRW bereits in der Vergangenheit eine „Begrünung oder Bepflanzung“
vorgeschrieben habe, sei festzustellen, dass “Schottergärten“ auch in NRW immer
beliebter werden. Bauherren, die auf eine ordnungswidrige Gestaltung Ihrer
Grundstücke hingewiesen wurden, argumentierten oftmals mit der Verwendung von
wasserdurchlässigen Unterbahnen und punktueller Bepflanzung. Aus diesem Grund
sah die Landesregierung den dringenden Bedarf, die Ausführungen in der BauO NRW
nachzuschärfen. Verstöße gegen die BauO NRW seien rein bauordnungsrechtlicher
Natur und die Zuständigkeit liege hier bei der Bauordnungsbehörde, dem Kreis
Höxter. Da der Kreis derzeit noch in der Findungsphase sei, konnte noch nicht
abschließend festgelegt werden, wie hoch ein etwaiges Bußgeld ausfalle. Für die
Stadt habe die Änderung zurzeit folgende Auswirkungen: Etwaige Beschwerden
seien zuständigkeitshalber an den Kreis Höxter weiterzuleiten; bei eigenen
Bauvorhaben der Stadt sei der § 8 BauO NRW entsprechend zu berücksichtigen und
unbebaute Flächen dementsprechend zu gestalten; bei einer notwendigen
Versiegelung von Freiflächen müsse eine Kompensation durch Begrünung von
baulichen Anlagen geprüft und angestrebt werden.
Bei Bauvorhaben von Privatpersonen sei § 8
BauO NRW entsprechend zu berücksichtigen und unbebaute Flächen dementsprechend
zu gestalten. Bei einer notwendigen Versiegelung von Freiflächen sei eine
Kompensation durch Begrünung von baulichen Anlagen zu prüfen und anzustreben.
Thomas Greger teilt abschließend mit,
die Stadt Brakel habe bereits in der Vergangenheit versucht, ein Umdenken in
der Bevölkerung anzustoßen und verschiedene Aktionen, wie beispielsweise die
kostenlose Verteilung von Blühtüten oder den Wettbewerb „Schönster Garten“
(gemeinsam mit dem Werbering) durchgeführt.
Ratsherr Löneke sieht hier ebenfalls
Handlungsbedarf, denn die Gestaltung vieler Vorgärten zeige leider, wohin die
Tendenz der Eigentümer/innen gehe. Es wäre ebenfalls wünschenswert auch bereits
angelegte Schottergärten nachträglich umzugestalten.
Alexander Kleinschmidt macht
anschließend nochmals auf die Zuständigkeitsregelung aufmerksam, denn die
Ahndung der Verstöße liege beim Kreis Höxter als Bauordnungsbehörde.
Ratsherr Löneke stellt sich in diesem
Zusammenhang die Frage, ob eine Kampagne, wie „Fördern und Fordern“, hier einen
Synergieeffekt erzielen könnte. Fördergelder (z. B. in Höhe von 1.000 €)
könnten Eigentümer/innen möglicherweise animieren, ihre vorhandenen
Schottergärten nachträglich neu zu gestalten.
Ratsfrau Vogt merkt an, seitens der
Fraktion der Grünen sei bereits vor rund 1,5 Jahren ein Antrag mit dem Ziel der
Reduzierung der Schottergärten gestellt worden. Eine Belohnung durch
„Fördergelder“ befürwortet sie nicht und verweist in diesem Zusammenhang auf
eine Unterstützungsmöglichkeit durch den NABU, der Eigentümern und
Eigentümerinnen beispielsweise beim Anlegen von Blühwiesen zur Seite steht.
Ratsherr Heilemann regt an, die Stadt
Brakel solle in jedem Fall mit einem guten Beispiel vorangehen und bei eigenen
Bauprojekten z. B. die Möglichkeit einer Grünbedachung in die Planungen mit
einfließen lassen. Er verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits
angelegten städtischen Blühwiesen.
Auf Nachfrage der Ratsfrau Spiegel
erklärt Michael Engel vom Kreis Höxter, dass Parkplätze als sog.
überbaute Flächen nicht unter diese Vorschrift fallen.
Es ergibt sich anschließend eine kurze
Diskussion zur Situation auf den städtischen Friedhöfen im Hinblick auf die
Pflasterung der Wege oder Versiegelung der Gruften durch Platten.
Ratsherr Bargholt sieht es als
sinnvoll an, dem Trend der Schottergärten entgegen zu wirken, indem auch
seitens der Stadt Brakel zumindest eine Empfehlung an zukünftige Bauherren
ausgegeben werde (beispielsweise durch Infomaterial).