Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Die Ausschussvorsitzende erteilt das Wort an den Klimamanager der Stadt Brakel, Thomas Greger. Herr Greger erläutert den Anwesenden anschließend die am 01.01.2024 in Kraft getretene Neufassung der Landesbauordnung NRW (BauO NRW), betreffend der Thematik Schottergärten. Dazu wurde der § 8 „Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze“ mit Blick auf die Gestaltung von Freiflächen auf Baugrundstücken nachgeschärft. Bislang habe es hier zwar ein Gebot zur Begrünung und Bepflanzung gegeben, in der Neufassung allerdings werden Schotter-, Mulch- sowie Kunstrasenflächen explizit als unzulässig deklariert. Das Land reagiere damit auf die nicht vorgesehene Ausbreitung der sogenannten „Schottergärten“. Zum Hintergrund teilt er mit, dass einer Versiegelung entgegengewirkt werden soll. In der Regel werde unter den Kies-, Schotter- oder Mulchflächen Folie oder Vlies eingebaut, damit Unkräuter nicht von unten durch- oder auch von oben einwachsen können. Dadurch entstehe allerdings, je nach Material, faktisch eine Voll- oder zumindest eine Teilversiegelung der Fläche. Im Hinblick auf das Mikroklima sei zu sagen, dass der Umfang an befestigten und nicht begrünten Flächen von Ortslagen, gerade in den Sommermonaten, erheblichen Einfluss nehme, denn an heißen Tagen heizen sich Steine stark auf und geben diese Hitze nachts ab, so dass die Umgebungstemperaturen kontinuierlich auf einem sehr hohen Niveau bleiben. Ein ganz wesentlicher Faktor sei hier allerdings auch der Rückgang der Artenvielfalt, denn unbepflanzte Schotter-, Kies- und Mulchflächen seien als Lebensräume für gartenbewohnende Tierarten wertlos, da sie weder Insekten noch Vögeln Nahrung, Versteck und Nistmöglichkeiten bieten.

Letztendlich lasse sich hier für Grundstückeigentümer auch ein finanzieller Nachteil feststellen, denn die Gebühr für Niederschlagswasser bemesse sich in der Regel am Versiegelungsgrad und der Größe der entsprechenden Fläche. Von daher könne ein geschotterter und somit als zumindest teilversiegelt geltender Vorgarten durchaus zu höheren Niederschlagsgebühren für die Grundstückseigentümer führen.

 

Der Klimamanager führt fort, obgleich der § 8 der BauO NRW bereits in der Vergangenheit eine „Begrünung oder Bepflanzung“ vorgeschrieben habe, sei festzustellen, dass “Schottergärten“ auch in NRW immer beliebter werden. Bauherren, die auf eine ordnungswidrige Gestaltung Ihrer Grundstücke hingewiesen wurden, argumentierten oftmals mit der Verwendung von wasserdurchlässigen Unterbahnen und punktueller Bepflanzung. Aus diesem Grund sah die Landesregierung den dringenden Bedarf, die Ausführungen in der BauO NRW nachzuschärfen. Verstöße gegen die BauO NRW seien rein bauordnungsrechtlicher Natur und die Zuständigkeit liege hier bei der Bauordnungsbehörde, dem Kreis Höxter. Da der Kreis derzeit noch in der Findungsphase sei, konnte noch nicht abschließend festgelegt werden, wie hoch ein etwaiges Bußgeld ausfalle. Für die Stadt habe die Änderung zurzeit folgende Auswirkungen: Etwaige Beschwerden seien zuständigkeitshalber an den Kreis Höxter weiterzuleiten; bei eigenen Bauvorhaben der Stadt sei der § 8 BauO NRW entsprechend zu berücksichtigen und unbebaute Flächen dementsprechend zu gestalten; bei einer notwendigen Versiegelung von Freiflächen müsse eine Kompensation durch Begrünung von baulichen Anlagen geprüft und angestrebt werden.

 

Bei Bauvorhaben von Privatpersonen sei § 8 BauO NRW entsprechend zu berücksichtigen und unbebaute Flächen dementsprechend zu gestalten. Bei einer notwendigen Versiegelung von Freiflächen sei eine Kompensation durch Begrünung von baulichen Anlagen zu prüfen und anzustreben.

 

Thomas Greger teilt abschließend mit, die Stadt Brakel habe bereits in der Vergangenheit versucht, ein Umdenken in der Bevölkerung anzustoßen und verschiedene Aktionen, wie beispielsweise die kostenlose Verteilung von Blühtüten oder den Wettbewerb „Schönster Garten“ (gemeinsam mit dem Werbering) durchgeführt.

 

Ratsherr Löneke sieht hier ebenfalls Handlungsbedarf, denn die Gestaltung vieler Vorgärten zeige leider, wohin die Tendenz der Eigentümer/innen gehe. Es wäre ebenfalls wünschenswert auch bereits angelegte Schottergärten nachträglich umzugestalten.

 

Alexander Kleinschmidt macht anschließend nochmals auf die Zuständigkeitsregelung aufmerksam, denn die Ahndung der Verstöße liege beim Kreis Höxter als Bauordnungsbehörde.

 

Ratsherr Löneke stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Kampagne, wie „Fördern und Fordern“, hier einen Synergieeffekt erzielen könnte. Fördergelder (z. B. in Höhe von 1.000 €) könnten Eigentümer/innen möglicherweise animieren, ihre vorhandenen Schottergärten nachträglich neu zu gestalten.

 

Ratsfrau Vogt merkt an, seitens der Fraktion der Grünen sei bereits vor rund 1,5 Jahren ein Antrag mit dem Ziel der Reduzierung der Schottergärten gestellt worden. Eine Belohnung durch „Fördergelder“ befürwortet sie nicht und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Unterstützungsmöglichkeit durch den NABU, der Eigentümern und Eigentümerinnen beispielsweise beim Anlegen von Blühwiesen zur Seite steht.

 

Ratsherr Heilemann regt an, die Stadt Brakel solle in jedem Fall mit einem guten Beispiel vorangehen und bei eigenen Bauprojekten z. B. die Möglichkeit einer Grünbedachung in die Planungen mit einfließen lassen. Er verweist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits angelegten städtischen Blühwiesen.

 

Auf Nachfrage der Ratsfrau Spiegel erklärt Michael Engel vom Kreis Höxter, dass Parkplätze als sog. überbaute Flächen nicht unter diese Vorschrift fallen.

 

Es ergibt sich anschließend eine kurze Diskussion zur Situation auf den städtischen Friedhöfen im Hinblick auf die Pflasterung der Wege oder Versiegelung der Gruften durch Platten.

 

Ratsherr Bargholt sieht es als sinnvoll an, dem Trend der Schottergärten entgegen zu wirken, indem auch seitens der Stadt Brakel zumindest eine Empfehlung an zukünftige Bauherren ausgegeben werde (beispielsweise durch Infomaterial).