Beschluss:
Der Bauausschuss stimmt
der Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung eines zentral gelegenen, gemeinsamen neuen
Feuerwehrgerätehauses für die zwei Löschgruppen Frohnhausen und Auenhausen einstimmig zu und beschließt, den Flächennutzungsplan
dementsprechend zu ändern; sollte ein Bebauungsplan erforderlich werden, wird
auch hierfür ein Aufstellungsbeschluss gefasst.
Nach der Beschlussfassung ergeben sich noch Fragen zu den
festgelegten Höhen des Gebäudes, die Ines Koßmann
entsprechend beantwortet. Sie verdeutlicht die vorhandene Problematik des stark
abfallenden Geländes anhand von Planungsentwürfen.
Ines Koßmann weist in
diesem Zusammenhang auch auf eine mögliche Förderung für „nachhaltiges Bauen
für Kommunen“ hin und erläutert kurz die geforderten Voraussetzungen, die dann
ebenfalls den entsprechenden Ausschreibungsunterlagen beigefügt werden.
In diesem Zusammenhang regt Ratsherr Knobloch an, bei künftigen Bauvorhaben Gründächer möglichst als
Standard anzugehen, dieses wäre ebenfalls für den neuen Trinkwasserhochbehälter
in Brakel wünschenswert gewesen.
Bernd Bohnenberg führt aus, mit der Änderung des Flächennutzungsplanes
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines zentral
gelegenen neuen Feuerwehrgerätehauses der Löschgruppen Frohnhausen und
Auenhausen geschaffen werden.
Auch die Anforderungen an
Feuerwehrgerätehäuser seien gestiegen und die jetzigen Standorte werden dem
geforderten Raumangebot und technischem Standard nicht mehr gerecht.
Eine Sanierung der
Feuerwehrgerätehäuser und die Anpassung nach den Vorgaben der DIN sei an den
heutigen Standorten nicht mehr möglich. Das Feuerwehrgerätehaus Frohnhausen
liege zudem unmittelbar neben der Kindertageseinrichtung, auch hier zeichne
sich durch das geänderte Stundenbuchungsverhalten der Eltern bereits eine
zwingend erforderliche Erweiterung ab.
Die von der
Änderung des Flächennutzungsplans betroffene Fläche zur Errichtung des Gebäudes
liege zwischen den Stadtbezirken Frohnhausen und Auenhausen westlich der
Kreisstraße K 41, eine landesplanerische Zustimmung liege bereits vor.
Als
(bau)genehmigungsrechtliche Voraussetzung werde nun noch eine entsprechende
Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel erforderlich; sollte auch
die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich werden, werde für diesen Fall
ebenso ein Aufstellungsbeschluss gefasst.
Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung