Die Ratsherren Rissing, Flore und Stieren-Knoke erklären sich für diesen Tagesordnungspunkt befangen und nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Bürgermeister Temme verweist auf die Sitzung des Bauausschusses, in der der Mitarbeiter Bernd Bohnenberg den Sachverhalt und die eingegangenen Stellungnahmen im Detail vorgestellt hat. Der Bauausschuss habe in seiner Sitzung am 23.06.2021 beschlossen, den Bauleitplan aufzustellen. Sämtliche bisherige Beteiligungsschritte seien ordnungsgemäß ausgewertet worden. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit seien die entsprechenden Auszüge aus den verschiedenen Niederschriften den Ratsmitgliedern im Ratsinformationssystem nochmals vorab zur abwägenden Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt worden.

 

Die Offenlegung des Planentwurfs habe anschließend zusammen mit der herkömmlichen Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Hierbei sei vorausgesetzt worden, dass zum Schutz der Bevölkerung der bisherige Mindestabstand zu Siedlungsbereichen, bedingt durch eine Regelung im Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz (BauGB-AG NRW), die jedoch entfallen sei, unbedingt beibehalten werden sollte, und zwar abgelöst durch ein rein städtebauliches „weiches“ Tabukriterium zum Mindestschutz der Bevölkerung.

 

Projektentwickler z. Einbeziehung einer Fläche südlich d. Kernstadt in die Konzentrationszonen u.a.m.

Die Firma verfüge über Nutzungsverträge für Flächen zur Windenergienutzung knapp 1500 m südlich der Kernstadt, die aus Gründen des vorsorglichen Wasserschutzes und der Nähe zur historischen Altstadt Brakel nicht im FNP-Entwurf enthalten seien. Für andere im FNP enthaltene Flächen östlich der Stadt Brakel hingegen würden geringere Abstände in Kauf genommen. Hierin werde eine Ungleichbehandlung gesehen und es werde um Aufnahme der vorgeschlagenen Flächenkulisse gebeten. Hingegen bezweifle man die Nutzbarkeit von Vorrangzonen, die im Wirkungsbereich der Radarstation Brakel-Auenhausen lägen, da dortige Anfragen zur Genehmigungsfähigkeit (von Windenergieanlagen; über die Genehmigungsfähigkeit von Konzentrationszonen wird erst nach dem Planverfahren entschieden, Anm. d. Red.) negativ verlaufen seien.

 

Eigentümer/in z. Einbeziehung einer Fläche nördlich d. Rheder Str. in die Konzentrationszonen

Der Eigentümer/ die Eigentümerin bittet um Einbeziehung einer bestimmten Fläche nördlich der Rheder Straße in die Windkraftkonzentrationszonen, da diese ihm/ ihr aufgrund der Höhenlage und Zugänglichkeit zur Erweiterung von Windenergieanlagen besonders geeignet scheine.

 

Eigentümer/in gegen die Planung per Konzentrationszonen

Der Eigentümer/ die Eigentümerin führe diverse Punkte gegen die Planung an: Immissionen mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, Entwertung der eigenen Wohnimmobilie, Gefahren für dortige (geschützte) Tierarten (auch bezogen auf die Naturschutzfläche in Brakel-Beller), Sicherheitsbedenken bzgl. der Trinkwasserversorgung, ökonomische Vermutungen zur Kostendeckung mit der Konsequenz einer fehlenden Kostentragung bei Rückbau von Windenergieanlagen, Bevölkerungsabwanderung, optische Bedrängung aufgrund der zu erwartenden Größe der Anlagen, Negativwirkungen auf die gewachsene Sozialgemeinschaft sowie eine Privilegierung Einzelner zulasten der Allgemeinheit.

 

Bürgermeister Temme erteilt sodann das Wort an Ines Koßmann, die über eine weitere eingegangene Stellungnahme informiert. Diese sei bereits verfristet, jedoch noch rechtzeitig bekannt geworden und müsse aus Gründen der Rechtssicherheit in die Abwägung zur heutigen Ratssitzung einfließen.

 

Hauseigentümer Brakel-Auenhausen z. Einbeziehung seiner Landflächen in die Konzentrationszonen

 

Der Eigentümer bittet nach seinem bisher unberücksichtigt gebliebenen Anliegen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung [aufgrund der gebotenen Planungsstringenz/ Abschichtung aus städtebaulichen Gründen (u.a. einzuhaltende Schutzabstände) bereits durch den Bauausschuss am 20.10.2022 zurückgewiesen und später Äußerung beantwortet worden] erneut um Einbeziehung kleiner Landflächen in die Windkraftkonzentrationszonen und weist auf die nun geänderte bzw. verdichtete Flächenkulisse im Bereich seines Hauses und seiner Liegenschaften hin, wodurch sich seine Situation nochmals verschlechtert habe. Hierdurch sieht er sich neuerlich veranlasst, um Einbeziehung seiner ohnehin zu den Windkraftkonzentrationszonen nahegelegenen Flächen in diese Zonen anzuhalten, was der Planung nicht schaden würde. Er sieht darin einen Ausgleich des ihm durch die nahegelegenen Windkraftkonzentrationszonen entstehenden Schadens, da sein Haus durch die Planung den Wert verloren habe. Er bittet um Verständnis und gegenseitige Rücksichtnahme, um beiden Seiten gerecht zu werden.

 

Im Bauausschuss wurde abschließend der Verwaltungsvorschlag vorgestellt, der eine Zurückweisung sämtlicher (privater) Stellungnahmen aus nachfolgenden Gründen vorsieht:

 

Die Stellungnahmen seien subjektiver Natur und lassen hinreichende städtebauliche Gründe für eine Berücksichtigung vermissen.

Die Windkraftplanung der Stadt Brakel sei eine Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung darstelle. Hiermit verbunden seien keine speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich könne zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres habe sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Subjektive Kriterien bspw. der Wahrnehmbarkeit, persönliche Einzelinteressen und subjektiv bevorzugte Lagen dürfen dabei keine Rolle spielen (vorgeschlagene Gebietskulissen zwecks Herein- oder Herausnahme in die/ aus den herausgearbeiteten Potenzialflächen finden daher keine Berücksichtigung). Es gehe insgesamt nicht um eine bewusste Flächenauswahl, sondern das gesamte Verfahren basiere auf den ausschließlich städtebaulich herausgearbeiteten Flächen. Die Stadt Brakel folge damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.

Bei einer zudem vorgenommenen maßvollen Einzelflächenbetrachtung - mit dem Ergebnis des Ausschlusses bestimmter Bereiche (Ortsteile Bellersen, Bökendorf, West- und Südbereich zur Kernstadt) - sei die Stadt Brakel an das Tabukriteriensystem nicht gebunden, sondern verfolge spezielle übergeordnete städtebauliche Ziele (Schutz der dortigen touristischen Einrichtungen und Landschaftspotenziale, Schutz der Wohnfunktion der Kernstadt als Siedlungsschwerpunkt und der dortigen Wohnbevölkerung, vorsorglicher Wasserschutz); sie gefährde das Gesamtkonzept nicht, zumal eine hinreichende Flächenkulisse unter städtebaulich günstigeren Voraussetzungen zur Verfügung stehe.

Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich sei eine vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibe die Errichtung von Windkraftanlagen in den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises Abschalten von Anlagen) seien also auf Antragsebene zu prüfen.

Als spekulativ zu wertende ökonomische Argumente seitens der Betreiber touristisch wichtigen Einrichtungen wie bspw. Hotels seien nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen sei, dass - auch nach entsprechenden Visualisierungen bereits beantragter Windkraftanlagen - eine durchgreifende Betroffenheit ausscheide.

Auch seien ggf. von konkreten Anlagen verursachte Wertentwicklungen von Immobilien, die Sicherheit solcher Anlagen, ökonomische Spekulationen über deren Betriebszeit, Bevölkerungsabwanderung sowie Beeinträchtigung von Sozialgemeinschaften zugunsten Einzelner keine zu berücksichtigenden Faktoren. Eine optisch bedrängende Wirkung bei den hier gegebenen Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, sei nicht anzunehmen.

Sofern sich die Stellungnahme(n) (auch) auf von der Planung strikt zu unterscheidende konkrete Anträge im BImSchG-Verfahren beim Kreis Höxter (Genehmigungsbehörde) beziehen sollte(n), werde im Rahmen der dazu erforderlichen (jeweiligen) öffentlichen Auslegungen an dieser Stelle nochmals auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stellungnahme abzugeben. In diesen Genehmigungsverfahren zu konkret geplanten Windenergieanlagen werden technische Kriterien geprüft, die planerisch nicht einzubeziehen seien. Hierzu gehören anlagenbedingter Schattenwurf, Lärmimmissionen, Lichtimmissionen u. dergl. (Infraschall nach OVG NRW-Beschluss unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und nicht gesundheitsgefährdend). Im Rahmen solcher Genehmigungsanträge werden hierzu die entsprechenden Gutachten angefordert. Die Stadt Brakel habe auf diese Verfahren keinen Einfluss.

Abschließend sei festzustellen, dass die Stadt Brakel aufgrund gesetzlich verschärfter Rahmenbedingungen gerade in den zurückliegenden Monaten und mit den entsprechenden terminlichen Zwangspunkten zur Erstellung und Genehmigung der Planung dazu gezwungen sei, diese stringent ohne jeden zeitlichen wie inhaltlichen Puffer wie vorliegend umzusetzen; jede weitere inhaltliche Veränderung käme einem Ende der Planung und damit einer Nicht-Steuerung der Windkraft durch Vorrangzonen gleich.

Zudem beinhalte § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien, d.h. es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse und die Windenergienutzung sei als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Brakel weist sämtliche (private) Stellungnahmen hinsichtlich der Einbeziehung von Flächen in die Konzentrationszonen und fehlender Akzeptanz/ gegen die Entwurfsplanung aus verschiedensten Gründen einstimmig aus vorgenannten Gründen zurück.

 

LWL-Denkmalpflege

Die Behörde beanstande eine nicht hinreichende Ausgestaltung des Umweltberichts bzgl. des planungsrelevanten Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die als erforderlich erachteten Analysen und Untersuchungen seien nicht hinreichend. Die angeregte systematische Prüfung möglicher Auswirkungen auf potenziell von der Flächenausweisung betroffene Baudenkmäler und Kulturlandschaftsbereiche, kulturlandschaftlich bedeutsame Stadt- und Ortskerne und historisch überlieferte Sichtbeziehungen sei nicht umgesetzt worden (bspw. durch Bewertung per Visualisierungen bereits auf Planebene).

 

Der Bauausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

 

Die Windkraftplanung der Stadt Brakel sei eine Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung darstelle. Hiermit verbunden seien keine speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich könne zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres habe sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Die Stadt Brakel folge damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.

Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich sei eine vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibe die Errichtung von Windkraftanlagen in den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises Abschalten von Anlagen) seien also auf Antragsebene zu prüfen.

Denkmalrecht bleibe planerisch unberührt, da davon auszugehen sei, dass sowohl bzgl. Bodendenkmälern als auch Baudenkmälern bei der Umsetzung dieser Planung im späteren Antragsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über den Kreis Höxter die Entwicklungsfirmen selbst Untersuchungen angestellt haben werden, die eine erhebliche Störung/ Beeinträchtigung von vorneherein ausschließen, und dass abschließend unter Beteiligung der Denkmalfachbehörden eine Denkmalunverträglichkeit ausgeschlossen werden kann. Die Hürden hierfür liegen erfahrungsgemäß sehr hoch. Bei den hier gegebenen Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, sei zudem regelmäßig anzunehmen, dass auch das Erscheinungsbild von Baudenkmälern nicht erheblich beeinträchtigt werde. Eine gemeindliche Planung müsse keine umfassende Untersuchung dieser Punkte beinhalten, sondern habe sich an diesen Regelaussagen zu orientieren. Die Punkte aus der Stellungnahme seien also erforderlichenfalls im konkreten BImSchG-Antragsverfahren zu prüfen. Die vorgeschlagene Vorgehensweise der LWL-Denkmalpflege, die im Wesentlichen seit Jahren unverändert geblieben sei und ein (weit überzogenes) Maximum an Forderungen darstellen dürfte, sei der Verwaltung aus allen bisherigen Plan- und Projektvorhaben bekannt, greife allerdings nicht durch, da eine Bewältigung auf Planungsebene unzumutbar wäre. Die Stadt Brakel habe mit der vorliegenden Planung und im Zusammenhang mit dem erweiterten Schutz der Kernstadt mit ihren Baudenkmälern der o.g. näheren Prüfung in den jeweiligen BImSchG-Antragsverfahren in Sachen Schutzgut „kulturelles Erbe“ in koordinierter Form und im Rahmen des Machbaren auf Planebene hinreichend Vorschub geleistet.

Zudem beinhalte § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien, d.h. es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse und die Windenergienutzung sei als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Brakel weist die Stellungnahme der LWL-Denkmalpflege zur Betroffenheit des Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege einstimmig aus vorgenannten Gründen zurück.

 

Wie bislang üblich werde die Kenntnisnahme zur (einzelnstehenden) sog. Abwägungssynopse (Zuarbeit des beauftragten Planungsbüros Drees & Huesmann) zu den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden in einen Beschlussvorschlag gefasst, Der Beschlussvorschlag der lfd. Nr. 15 der Tabelle (LWL-Denkmalpflege) beziehe sich auf den bereits obenstehenden textlich ausgeführten Abwägungsvorschlag der Verwaltung und werde von dieser Kenntnisnahme zur Abwägungssynopse ausgenommen.

 

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Brakel nimmt sämtliche Stellungnahmen aus der (einzelnstehenden) Abwägungssynopse zu den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden aus den dort aufgeführten Gründen einstimmig zur Kenntnis.

 

b. Feststellungsbeschluss

 

Beschluss:

Der Rat der Stadt Brakel beschließt einstimmig den Entwurf zur 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch abschließenden Beschluss. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser Planänderung herbeizuführen.

 

c. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung. Der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung.