Bernd Bohnenberg
teilt mit, der LEP NRW stelle den zusammenfassenden, überörtlichen und
fachübergreifenden Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet im Sinne des §
13 Raumordnungsgesetz (ROG) dar und sei so ein wichtigstes Planungsinstrument
der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen.
Die nun 2. Änderung diene insbesondere dazu, das
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen, um so weitere und
hinreichende Flächen für die Windenergienutzung in NRW zu sichern; hierzu habe
jedes Bundesland einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche, den
sog. Flächenbeitragswert, für die Windenergie an Land auszuweisen.
Der Kreistag habe im Sommer eine Stellungnahme zur
betreffenden LEP-Änderung abgegeben, die sich in wichtigen Punkten kritisch zur
„Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum“ äußere.
Für Brakel allerdings decke sich die betreffende Fläche
mit dem Standort des bereits nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
genehmigten „Windparks Dollenkamp“ (Bereich Brakel-Schmechten und Brakel-Gehrden
mit 8 WEA), der wiederum
mit den einschlägigen Flächennutzungsplandarstellungen (in Aufstellung) der
Stadt Brakel harmoniere. Insofern sei Brakel nicht betroffen.
Seitens des Kreises Höxter werde eine Überarbeitung
dieser Punkte/ des Ziels angeregt, auch im Hinblick auf die je Planungsregion
anteilig vorgegebenen und zu verwirklichenden Teilflächenziele.
Zu raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen
seien die beabsichtigten Regelungen im LEP NRW ebenfalls eher unübersichtlich
und für die Kommunen nicht weiterführend. Die bereits in den Grundzügen
bekannten Grundsätze seien jedoch bei der kommunalen Bauleitplanung zu
berücksichtigen und entsprechend abzuschichten: geeignete Brachflächen,
geeignete Halden und Deponien, geeignete Flächen in landwirtschaftlich
benachteiligten Gebieten, künstliche und erheblich veränderte
Oberflächengewässer, Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion
dieser Bereiche vereinbar ist, Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von
Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen (dabei soll
die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und
überregionalen Schienenwegen erfolgen), Flächen bis zu einer Entfernung von 200
m entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und
Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum und Flächen außerhalb von
landwirtschaftlichen Kernräumen (außer Agri-PV-Anlagen).
Letztendlich sei die Kommune dafür verantwortlich, wo
im Rahmen der Bauleitplanung Freiflächen-Solarenergieanlagen als zulässig
geregelt werden. Während für den Freiraum aufgrund teilweise widersprüchlicher
Regelungen diverse Korrekturen angeregt werden, rät der Kreis Höxter zu
„Freiflächen-Solarenergieanlagen im Siedlungsraum“ von Festlegungen auf
LEP-Ebene ab, da die Planung solcher Anlagen der kommunalen Bauleitplanung
überlassen werden sollte.
Der Bauausschuss
nimmt die v.g. Ausführungen entsprechend zur
Kenntnis.