Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

Bernd Bohnenberg teilt mit, der LEP NRW stelle den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan für das gesamte Landesgebiet im Sinne des § 13 Raumordnungsgesetz (ROG) dar und sei so ein wichtigstes Planungsinstrument der Landesplanung in Nordrhein-Westfalen.

 

Die nun 2. Änderung diene insbesondere dazu, das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) umzusetzen, um so weitere und hinreichende Flächen für die Windenergienutzung in NRW zu sichern; hierzu habe jedes Bundesland einen bestimmten prozentualen Anteil der Landesfläche, den sog. Flächenbeitragswert, für die Windenergie an Land auszuweisen.

 

Der Kreistag habe im Sommer eine Stellungnahme zur betreffenden LEP-Änderung abgegeben, die sich in wichtigen Punkten kritisch zur „Steuerung der Windenergienutzung im Übergangszeitraum“ äußere.

 

Für Brakel allerdings decke sich die betreffende Fläche mit dem Standort des bereits nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigten „Windparks Dollenkamp“ (Bereich Brakel-Schmechten und Brakel-Gehrden mit 8 WEA), der wiederum mit den einschlägigen Flächennutzungsplandarstellungen (in Aufstellung) der Stadt Brakel harmoniere. Insofern sei Brakel nicht betroffen.

 

Seitens des Kreises Höxter werde eine Überarbeitung dieser Punkte/ des Ziels angeregt, auch im Hinblick auf die je Planungsregion anteilig vorgegebenen und zu verwirklichenden Teilflächenziele.

 

Zu raumbedeutsamen Freiflächen-Solarenergieanlagen seien die beabsichtigten Regelungen im LEP NRW ebenfalls eher unübersichtlich und für die Kommunen nicht weiterführend. Die bereits in den Grundzügen bekannten Grundsätze seien jedoch bei der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen und entsprechend abzuschichten: geeignete Brachflächen, geeignete Halden und Deponien, geeignete Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten, künstliche und erheblich veränderte Oberflächengewässer, Windenergiebereiche, sofern dies mit der Vorrangfunktion dieser Bereiche vereinbar ist, Flächen bis zu einer Entfernung von 500 m von Bundesfernstraßen, Landesstraßen und überregionalen Schienenwegen (dabei soll die Anlagenausweisung vorrangig entlang von Bundesfernstraßen und überregionalen Schienenwegen erfolgen), Flächen bis zu einer Entfernung von 200 m entlang von allen anderen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Schienenwegen sowie angrenzend an den Siedlungsraum und Flächen außerhalb von landwirtschaftlichen Kernräumen (außer Agri-PV-Anlagen).

 

Letztendlich sei die Kommune dafür verantwortlich, wo im Rahmen der Bauleitplanung Freiflächen-Solarenergieanlagen als zulässig geregelt werden. Während für den Freiraum aufgrund teilweise widersprüchlicher Regelungen diverse Korrekturen angeregt werden, rät der Kreis Höxter zu „Freiflächen-Solarenergieanlagen im Siedlungsraum“ von Festlegungen auf LEP-Ebene ab, da die Planung solcher Anlagen der kommunalen Bauleitplanung überlassen werden sollte.

 

Der Bauausschuss nimmt die v.g. Ausführungen entsprechend zur Kenntnis.