Bernd Bohnenberg führt kurz in den
Sachverhalt ein und teilt mit, der Bauausschuss habe in seiner Sitzung am
23.06.2021 beschlossen, den Bauleitplan aufzustellen. Sämtliche bisherige
Beteiligungsschritte seien ordnungsgemäß ausgewertet worden. Zur frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit seien die entsprechenden Auszüge aus den
verschiedenen Niederschriften den Mitgliedern im Ratsinformationssystem
nochmals vorab zur abwägenden Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt worden.
Die Offenlegung des
Planentwurfs habe anschließend zusammen mit der herkömmlichen
Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange stattgefunden. Hierbei sei vorausgesetzt worden, dass zum
Schutz der Bevölkerung der bisherige Mindestabstand zu Siedlungsbereichen,
bedingt durch eine Regelung im Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz (BauGB-AG NRW),
die jedoch entfallen sei, unbedingt beibehalten werden sollte, und zwar
abgelöst durch ein rein städtebauliches „weiches“ Tabukriterium zum
Mindestschutz der Bevölkerung.
Anschließend geht er auf die eingegangenen Stellungnahmen im Detail ein.
Projektentwickler
z. Einbeziehung einer Fläche südlich d. Kernstadt in die Konzentrationszonen
u.a.m.
Die Firma verfüge über Nutzungsverträge für Flächen zur Windenergienutzung knapp 1500 m südlich der Kernstadt, die aus Gründen des vorsorglichen Wasserschutzes und der Nähe zur historischen Altstadt Brakel nicht im FNP-Entwurf enthalten seien. Für andere im FNP enthaltene Flächen östlich der Stadt Brakel hingegen würden geringere Abstände in Kauf genommen. Hierin werde eine Ungleichbehandlung gesehen und es werde um Aufnahme der vorgeschlagenen Flächenkulisse gebeten. Hingegen bezweifle man die Nutzbarkeit von Vorrangzonen, die im Wirkungsbereich der Radarstation Brakel-Auenhausen lägen, da dortige Anfragen zur Genehmigungsfähigkeit (von Windenergieanlagen; über die Genehmigungsfähigkeit von Konzentrationszonen wird erst nach dem Planverfahren entschieden, Anm. d. Red.) negativ verlaufen seien.
Eigentümer/in z. Einbeziehung einer Fläche nördlich d. Rheder Str. in die Konzentrationszonen
Der Eigentümer/
die Eigentümerin bitte um Einbeziehung einer bestimmten Fläche nördlich der
Rheder Straße in die Windkraftkonzentrationszonen, da diese ihm/ ihr aufgrund
der Höhenlage und Zugänglichkeit zur Erweiterung von Windenergieanlagen
besonders geeignet scheine.
Eigentümer/in gegen die Planung per Konzentrationszonen
Der Eigentümer/ die Eigentümerin führe diverse Punkte gegen die Planung an: Immissionen mit negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, Entwertung der eigenen Wohnimmobilie, Gefahren für dortige (geschützte) Tierarten (auch bezogen auf die Naturschutzfläche in Brakel-Beller), Sicherheitsbedenken bzgl. der Trinkwasserversorgung, ökonomische Vermutungen zur Kostendeckung mit der Konsequenz einer fehlenden Kostentragung bei Rückbau von Windenergieanlagen, Bevölkerungsabwanderung, optische Bedrängung aufgrund der zu erwartenden Größe der Anlagen, Negativwirkungen auf die gewachsene Sozialgemeinschaft sowie eine Privilegierung Einzelner zulasten der Allgemeinheit.
Bernd Bohnenberg stellt abschließend den Verwaltungsvorschlag vor, der eine Zurückweisung sämtlicher (privater) Stellungnahmen aus nachfolgenden Gründen vorsieht:
Die
Stellungnahmen seien subjektiver Natur und lassen hinreichende städtebauliche
Gründe für eine Berücksichtigung vermissen.
Die
Windkraftplanung der Stadt Brakel sei eine Konzentrationszonen-Planung, die die
herausgearbeiteten Potenzialflächen als Vorrangzonen für Windenergienutzung
darstelle. Hiermit verbunden seien keine speziellen Prüfungen wie in den
konkreten Verfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG),
Erschließungsfragen oder Fragen der Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich
Eignungsflächen nach rein städtebaulicher Abschichtung
(Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem privilegierten Bau von Windenergieanlagen im Außenbereich könne zum einen
durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge gestellt werden), zum
anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der vorliegenden Planung begegnet
werden. Für Letzteres habe sich die Stadt Brakel entschieden, also für eine
aktive Vorgabe von Flächen. Subjektive Kriterien bspw. der Wahrnehmbarkeit,
persönliche Einzelinteressen und subjektiv bevorzugte Lagen dürfen dabei keine
Rolle spielen (vorgeschlagene
Gebietskulissen zwecks Herein- oder Herausnahme in die/ aus den herausgearbeiteten Potenzialflächen
finden daher keine Berücksichtigung). Es gehe
insgesamt nicht um eine bewusste Flächenauswahl, sondern das gesamte Verfahren
basiere auf den ausschließlich städtebaulich herausgearbeiteten Flächen. Die
Stadt Brakel folge damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.
Bei
einer zudem vorgenommenen maßvollen Einzelflächenbetrachtung - mit dem Ergebnis
des Ausschlusses bestimmter Bereiche (Ortsteile Bellersen, Bökendorf, West- und
Südbereich zur Kernstadt) - sei die Stadt Brakel an das Tabukriteriensystem
nicht gebunden, sondern verfolge spezielle übergeordnete städtebauliche Ziele
(Schutz der dortigen touristischen Einrichtungen und Landschaftspotenziale,
Schutz der Wohnfunktion der Kernstadt als Siedlungsschwerpunkt und der dortigen
Wohnbevölkerung, vorsorglicher Wasserschutz); sie gefährde das Gesamtkonzept
nicht, zumal eine hinreichende Flächenkulisse unter städtebaulich günstigeren
Voraussetzungen zur Verfügung stehe.
Die Potenzial-/ Darstellungsflächen berücksichtigen
bereits wesentliche Merkmale des Naturraumes. Artenschutzrechtlich kommen in den dargestellten
Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/ anlagensensible Arten vor,
und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den Gegebenheiten des
Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den
Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich sei eine
vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines
Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibe die Errichtung von Windkraftanlagen in
den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im
Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch
möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von
Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises
Abschalten von Anlagen) seien also auf Antragsebene zu prüfen.
Als
spekulativ zu wertende ökonomische Argumente seitens der Betreiber touristisch
wichtigen Einrichtungen wie bspw. Hotels seien nicht zu berücksichtigen, da
davon auszugehen sei, dass - auch nach entsprechenden Visualisierungen bereits
beantragter Windkraftanlagen - eine durchgreifende Betroffenheit ausscheide.
Auch
seien ggf. von konkreten Anlagen verursachte Wertentwicklungen von Immobilien,
die Sicherheit solcher Anlagen, ökonomische Spekulationen über deren
Betriebszeit, Bevölkerungsabwanderung sowie Beeinträchtigung von
Sozialgemeinschaften zugunsten Einzelner keine zu berücksichtigenden Faktoren.
Eine optisch bedrängende Wirkung bei den hier gegebenen Entfernungen zu den
Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand vorsehen und damit
weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand [bspw. § 249 Abs. 10
Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der Regel bei Abstand zur
Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe (Nabenhöhe plus Radius des
Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, sei nicht anzunehmen.
Sofern sich die Stellungnahme(n) (auch) auf von der
Planung strikt zu unterscheidende konkrete Anträge im BImSchG-Verfahren
beim Kreis Höxter (Genehmigungsbehörde) beziehen sollte(n), werde im Rahmen der dazu
erforderlichen (jeweiligen) öffentlichen Auslegungen an dieser Stelle nochmals
auf die Möglichkeit verwiesen, eine Stellungnahme abzugeben. In diesen
Genehmigungsverfahren zu konkret geplanten Windenergieanlagen werden technische
Kriterien geprüft, die planerisch nicht einzubeziehen seien. Hierzu gehören
anlagenbedingter Schattenwurf, Lärmimmissionen, Lichtimmissionen u. dergl.
(Infraschall nach OVG NRW-Beschluss unterhalb der Wahrnehmungsschwelle und
nicht gesundheitsgefährdend). Im Rahmen solcher Genehmigungsanträge werden
hierzu die entsprechenden Gutachten angefordert. Die Stadt Brakel habe auf
diese Verfahren keinen Einfluss.
Abschließend sei festzustellen, dass die Stadt Brakel
aufgrund gesetzlich verschärfter Rahmenbedingungen gerade in den
zurückliegenden Monaten und mit den entsprechenden terminlichen Zwangspunkten
zur Erstellung und Genehmigung der Planung dazu gezwungen sei, diese stringent
ohne jeden zeitlichen wie inhaltlichen Puffer wie vorliegend umzusetzen; jede
weitere inhaltliche Veränderung käme einem Ende der Planung und damit einer
Nicht-Steuerung der Windkraft durch Vorrangzonen gleich.
Zudem beinhalte § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien,
d.h. es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse und die
Windenergienutzung sei als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Beschluss:
Der
Bauausschuss weist sämtliche (private) Stellungnahmen hinsichtlich der Einbeziehung von
Flächen in die Konzentrationszonen und fehlender Akzeptanz/ gegen die
Entwurfsplanung aus verschiedensten Gründen einstimmig aus vorgenannten
Gründen zurück.
LWL-Denkmalpflege
Die Behörde beanstande eine nicht hinreichende Ausgestaltung des Umweltberichts bzgl. des planungsrelevanten Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die als erforderlich erachteten Analysen und Untersuchungen seien nicht hinreichend. Die angeregte systematische Prüfung möglicher Auswirkungen auf potenziell von der Flächenausweisung betroffene Baudenkmäler und Kulturlandschaftsbereiche, kulturlandschaftlich bedeutsame Stadt- und Ortskerne und historisch überlieferte Sichtbeziehungen sei nicht umgesetzt worden (bspw. durch Bewertung per Visualisierungen bereits auf Planebene).
Bernd Bohnenberg erläutert, die Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Windkraftplanung der Stadt Brakel sei eine
Konzentrationszonen-Planung, die die herausgearbeiteten Potenzialflächen als
Vorrangzonen für Windenergienutzung darstelle. Hiermit verbunden seien keine
speziellen Prüfungen wie in den konkreten Verfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Erschließungsfragen oder Fragen der
Einspeisungsmöglichkeiten. Es ergeben sich Eignungsflächen nach rein städtebaulicher
Abschichtung (Tabukriteriensystem, Einzelflächenbetrachtung). Dem
privilegierten Bau von Windenergieanlagen im
Außenbereich könne zum einen durch Nicht-Steuerung (Abwarten, wo welche Anträge
gestellt werden), zum anderen durch eine gezielte Steuerung wie bei der
vorliegenden Planung begegnet werden. Für Letzteres habe sich die Stadt Brakel
entschieden, also für eine aktive Vorgabe von Flächen. Die Stadt Brakel folge
damit den Vorgaben von Politik und übergeordneter Planung.
Die Potenzial-/
Darstellungsflächen berücksichtigen bereits wesentliche Merkmale des
Naturraumes. Artenschutzrechtlich
kommen in den dargestellten Vorrangzonen laut Umweltgutachten teilweise zwar windenergieempfindliche/
anlagensensible
Arten vor, und es werden geringfügige Anpassungen empfohlen, um den
Gegebenheiten des Naturhaushaltes gerecht zu werden (Ausschluss von Bereichen mit hoher Konfliktträchtigkeit aus den
Potenzial-/ Darstellungsflächen). Grundsätzlich sei eine
vertiefende artenschutzrechtliche Beurteilung jedoch kein Bestandteil eines
Flächennutzungsplanverfahrens. Grundsätzlich bleibe die Errichtung von Windkraftanlagen in
den dargestellten Konzentrationszonen unter der Voraussetzung einer näheren, im
Rahmen der späteren Umsetzung dieser Planung antragsbegleitenden Prüfung jedoch
möglich; die spezielle Betroffenheit und die Möglichkeit von
Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen (bspw. artenschutzrechtlich bedingtes zeitweises
Abschalten von Anlagen) seien also auf Antragsebene zu prüfen.
Denkmalrecht bleibe planerisch unberührt, da davon
auszugehen sei, dass sowohl bzgl. Bodendenkmälern als auch Baudenkmälern bei
der Umsetzung dieser Planung im späteren Antragsverfahren nach
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) über den Kreis Höxter die
Entwicklungsfirmen selbst Untersuchungen angestellt haben werden, die eine erhebliche Störung/ Beeinträchtigung von
vorneherein ausschließen, und dass abschließend unter Beteiligung der
Denkmalfachbehörden eine Denkmalunverträglichkeit ausgeschlossen werden kann.
Die Hürden hierfür liegen erfahrungsgemäß sehr hoch. Bei den hier gegebenen
Entfernungen zu den Siedlungsbereichen, die einen städtebaulichen 925 m-Abstand
vorsehen und damit weit über einen mittlerweile reduzierten Mindestabstand
[bspw. § 249 Abs. 10 Baugesetzbuch: optisch bedrängende Wirkung in der
Regel bei Abstand zur Windenergieanlage von mind. deren zweifacher Höhe
(Nabenhöhe plus Radius des Rotors) nicht gegeben] hinausgehen, sei zudem regelmäßig
anzunehmen, dass auch das Erscheinungsbild von Baudenkmälern nicht erheblich
beeinträchtigt werde. Eine gemeindliche Planung müsse keine umfassende
Untersuchung dieser Punkte beinhalten, sondern habe sich an diesen
Regelaussagen zu orientieren. Die Punkte aus der Stellungnahme seien
also erforderlichenfalls im konkreten BImSchG-Antragsverfahren zu prüfen. Die
vorgeschlagene Vorgehensweise der LWL-Denkmalpflege, die im Wesentlichen seit
Jahren unverändert geblieben sei und ein (weit überzogenes) Maximum an
Forderungen darstellen dürfte, sei der Verwaltung aus allen bisherigen Plan-
und Projektvorhaben bekannt, greife allerdings nicht durch, da eine Bewältigung
auf Planungsebene unzumutbar wäre. Die Stadt Brakel habe mit der vorliegenden
Planung und im Zusammenhang mit dem erweiterten Schutz der Kernstadt mit ihren
Baudenkmälern der o.g. näheren Prüfung in den jeweiligen
BImSchG-Antragsverfahren in Sachen Schutzgut „kulturelles Erbe“ in
koordinierter Form und im Rahmen des Machbaren auf Planebene hinreichend
Vorschub geleistet.
Zudem beinhalte § 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG 2023) einen gesetzlichen Abwägungsvorrang für die erneuerbaren Energien,
d.h. es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse und die
Windenergienutzung sei als vorrangiger Belang in die Abwägung einzustellen.
Beschluss:
Der
Bauausschuss weist die Stellungnahme der LWL-Denkmalpflege
zur Betroffenheit des Schutzguts „kulturelles Erbe“ und zu den
Belangen von Denkmalschutz und Denkmalpflege einstimmig aus vorgenannten Gründen zurück.
Bernd Bohnenberg führt fort, es wären ansonsten keine weiteren Beschlüsse
erforderlich.
Wie bislang aber üblich werde die
Kenntnisnahme zur (einzelnstehenden) sog. Abwägungssynopse (Zuarbeit des
beauftragten Planungsbüros Drees &
Huesmann) zu den Trägern
öffentlicher Belange/ Behörden in einen Beschlussvorschlag gefasst, Der
Beschlussvorschlag der lfd. Nr. 15 der Tabelle (LWL-Denkmalpflege) beziehe sich
auf den bereits obenstehenden textlich ausgeführten Abwägungsvorschlag der
Verwaltung und werde von dieser Kenntnisnahme zur Abwägungssynopse ausgenommen.
Beschluss:
Der
Bauausschuss nimmt sämtliche Stellungnahmen aus der (einzelnstehenden)
Abwägungssynopse zu den Trägern öffentlicher Belange/ Behörden aus den dort aufgeführten Gründen einstimmig
zur Kenntnis.
Ratsherr Heilemann fragt an, ob im Hinblick auf die festgelegten Konzentrationszonen mit Klageverfahren zu rechnen sei. Bürgermeister Temme erläutert, erst nach Abschluss des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung sei eine Normenkontrolle oder auch Klage unter bestimmten, engen Voraussetzungen möglich.
Ratsherr Holtemeyer fügt hinzu, man habe sich seinerzeit aus gutem Grund für die Festlegung dieser Konzentrationszonen entschieden und solle nun auch daran festhalten.
Ratsherr Gerdes weist in diesem Zusammenhang noch auf die Problematik der Abstandsregelungen hin, sollte keine solche Planung aufgestellt worden sein; anstelle des dadurch weiterhin festgelegten Mindestabstandes von 1.000 Metern kämen dann neue Regularien mit Abständen von 700 oder sogar 500 Metern zum Tragen.
b. Feststellungsbeschluss
Beschluss:
Der Bauausschuss schlägt dem
Rat einstimmig vor, den Entwurf zur
54. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch abschließenden
Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der
Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser
Planänderung herbeizuführen.
c. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung. Der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V.m. § 13a BauGB bedarf keiner zusammenfassenden Erklärung.
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben, eine Kenntnisnahme ohne Beschluss ist ausreichend.