a. Feststellungsbeschluss
Beschluss:
Der Bauausschuss schlägt dem
Rat einstimmig vor, den Entwurf zur
50. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel durch abschließenden
Beschluss festzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einholung der
Genehmigung der Bezirksregierung Detmold die Verbindlichkeit dieser
Planänderung herbeizuführen.
b. Zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 6a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ die Flächennutzungsplanänderung nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.
Der Bauausschuss nimmt die zusammenfassende Erklärung zur Kenntnis.
Bernd
Bohnenberg erläutert, der
Bauausschuss habe gleich nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens Ende 2017
(mit der Folge der Unwirksamkeit der dritten, entscheidenden Änderung des
Bebauungsplans überwiegend zur planungsrechtlichen Sicherung bestehender
baulicher Nutzungen) den Beschluss für die Aufstellung einer erneuernden
Bauleitplanung, hier: Flächennutzungsplanänderung, gefasst. Sämtliche
Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden) seien ordnungsgemäß ausgewertet worden und die Offenlegung der Planentwürfe habe anschließend
stattgefunden.
Am 17.03.2022 wurden die Beschlüsse zu den Stellungnahmen aus der Offenlegung zur (50.) Flächennutzungsplanänderung bereits durch den Bauausschuss gefasst. Da es in dem Zuge jedoch zum Beschluss der Erneuten Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs (Nr. 6-neu „Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitigen Aufhebungen) kam, seien die Beschlüsse noch nicht vom Rat der Stadt Brakel gefasst worden und werden nun in der nächsten Sitzung nachgeholt; gleichfalls fehle der Feststellungsbeschluss zur Flächennutzungsplanänderung, da die erneute Bebauungsplan-Offenlegung noch Auswirkungen auf den Flächennutzungsplanentwurf hätte entfalten können. Der Bauausschuss habe somit an dieser Stelle den Feststellungsbeschluss nur vorberatend zu fassen.