Sitzung: 17.03.2022 Bauausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 4
Vorlage: 0393/2020-2025
Beschluss:
b. Beschluss der
Erneuten Offenlegung des Bebauungsplanentwurfs
Es ist anzumerken, dass neben der o.g. Hereinnahme der
Baufläche
in das Plangebiet auf dieser Fläche ein dafür erforderlicher Ausgleich für den
Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt wird.
Beschluss:
Der
Bauausschuss beschließt bei 1 Gegenstimme und 3 Enthaltungen mehrheitlich, den geänderten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 6-neu
„Königsfeld Ost“ in der Kernstadt Brakel mit gleichzeitiger Aufhebung der
Bebauungspläne Nr. 6, Nr. 6 - 1. Änderung und Nr. 6 - 2. Änderung erneut zur
öffentlichen Auslegung vorzusehen.
Die Vorsitzende übergibt das Wort an Bernd Bohnenberg, der den Sachverhalt
erläutert.
Er teilt mit, der Bauausschuss habe nach Abschluss des
Normenkontrollverfahrens Ende 2017 (mit der Folge der Unwirksamkeit der
dritten, entscheidenden Änderung des Bebauungsplans überwiegend zur
planungsrechtlichen Sicherung bestehender baulicher Nutzungen) den Beschluss
für die Aufstellung einer erneuernden Bauleitplanung gefasst. Die Änderung des
Flächennutzungsplans (FNP) sehe dabei die Rücknahme gewerblicher Bauflächen und
die Darstellung als Flächen für die Landwirtschaft vor.
Sämtliche Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und
Behörden) seien nun ordnungsgemäß ausgewertet worden.
Die
Offenlegung der Planentwürfe
im sog. Parallelverfahren habe anschließend 2020/2021 stattgefunden.
Er teilt mit, das Normenkontrollverfahren zum damaligen
Bebauungsplan Nr. 6 - 3. Änderung sei letztendlich am nebengeordneten Punkt der
Überleitung schwammiger Nutzungsbeschränkungen aus den Zeiten des
Ursprungsplans Ende der 1990er-Jahre in einen geeigneten Rechtsrahmen des
Abstandserlasses NRW gescheitert, da hieraus weitergehende und daher ohne
Abwägung unzulässige Nutzungsbeschränkungen resultierten. Die grundsätzlichen
und die Planung begründenden Ziele aber seien im Urteil zum Normenkontrollverfahren
positiv und als keinesfalls abwägungsfehlerhaft gewürdigt worden. Der nun
aufzustellende Plan beinhalte daher die bisherigen und rechtssicheren Ziele,
u.a. die planerische Anpassung der Erschließungsanlagen. Eine
Nutzungsbeschränkung existiere nun nicht mehr.
Um einer erneuten Normenkontrolle mit einer möglichst
rechtssicheren Neuaufstellung der Planung zu begegnen, sei bereits zum
Planungsschritt der Offenlegung ein Rechtsbeistand hinzugezogen worden, der die
planerische Argumentation juristisch unterfüttert habe.
Ratsherr Heilemann
stellt sich die Frage, warum nicht mit den
Betroffenen Gespräche geführt werden, um letztendlich Einigkeit herbeizuführen und so die Anwaltskosten, die ohnehin schon immens seien, nicht
noch weiter zu steigern.
a. Beratung
von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung
Es seien folgende auszuwertende
Stellungnahmen (durchweg von im Plangebiet ansässigen oder durch das Pangebiet
tangierten Personen oder Betrieben) eingegangen:
Betriebsinhaber Holzhandlung/
Spedition
Die Argumentation des Einwenders beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Rücknahme südlicher Gewerbeflächen, Erweiterungsbelange
ansässiger Gewerbebetriebe/ Betriebserweiterung, Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Die Argumentation ist unzutreffend: Die
Rücknahme südlicher Gewerbeflächen bezieht sich u.a. auf die Flurstücke 23 und
24, die Flurstücke 25 und 27 verbleiben dagegen im FNP als gewerbliche
Baufläche. Der explizit vom Einwender angesprochene restliche Teil des
Flurstücks 27 (u.a. Grünfläche), welcher als einzige Möglichkeit für eine
Betriebserweiterung gesehen wird, ist daher weiterhin als gewerbliche Baufläche
dargestellt und wird im B-Plan als „GI“ festgesetzt.
(Auseinandersetzung mit den verursachten
Immissionen) Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen
Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen
zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes
Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung.
Die Änderung des FNPs ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung
des Außenbereichs und auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung
des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die
entsprechenden Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist
ständige Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von
Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in
Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte
zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-,
BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom
16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung
des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert.
Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der
vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Betriebsinhabers
Holzhandlung/ Spedition zu
den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei 1 Gegenstimme und 4
Enthaltungen mehrheitlich zurück.
Familienangehöriger des Entsorgungsbetriebs
Die Argumentation des Einwenders beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Erweiterungsbelange ansässiger Gewerbebetriebe,
Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3. Änd.
des B-Plans Nr. 6 als auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6
ist ein möglicher Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe
berücksichtigt worden. Die weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23
und 24) stehen nach Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch
nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
(Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert
worden). In dem Urteil des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die
Herausnahme von nicht ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23
und 24 nicht abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt
auf die Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den
Interessen der Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der
Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen haben
die jeweiligen Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht geltend
gemacht und sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen
Situation schon nicht abwägungsrelevant seien. Zwar könnten
Erweiterungsabsichten auch dann ein abwägungsrelevanter Belang sein, wenn
hierfür ein Grundstück benötigt werde, an dem noch keine gesicherte
Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass zumindest eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende Nutzungsvorstellungen in
absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S. 24 der
Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom Einwender
aber nichts Entsprechendes dargelegt worden, zudem haben die Eigentümer der
Flurstücke 23 und 24 nochmals bekundet, dass kein Verkauf der Grundstücke erfolgt.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind
(Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -,
BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so bleiben, der
Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt die geplante
FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Familienangehörigen des
Entsorgungsbetriebs zu
den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei 1 Gegenstimme und 4
Enthaltungen mehrheitlich
zurück.
Faupel Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft
(Gesellschaften und Personen des Entsorgungsbetriebs)
Deren Argumentation beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte
für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung des
OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel von
60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach
der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW,
Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -,
BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so bleiben, der
Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt die geplante
FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Eine zukünftige Nutzungsänderung des „Hauses
B.“ muss in einem Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 35 BauGB
beurteilt werden.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Faupel Rechtsanwälte für
ihre Mandantschaft (Gesellschaften und Personen des Entsorgungsbetriebs) zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei 1
Gegenstimme und 4 Enthaltungen mehrheitlich zurück.
Betriebsinhaber Holzhandlung/
Spedition
Dessen Argumentation beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Rücknahme südlicher Gewerbeflächen, Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Die Argumentation ist unzutreffend: Die
Rücknahme südlicher Gewerbeflächen bezieht sich u.a. auf die Flurstücke 23 und 24,
die Flurstücke 25 und 27 verbleiben dagegen im FNP als gewerbliche Baufläche.
Der explizit von Einwender angesprochene restliche Teil des Flurstücks 27 (u.a.
Grünfläche), welcher als einzige Möglichkeit für eine Betriebserweiterung
gesehen wird, ist daher weiterhin als gewerbliche Baufläche dargestellt und
wird im B-Plan als „GI“ festgesetzt.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind
(Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -,
BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so bleiben, der
Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt die geplante
FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Betriebsinhabers
Holzhandlung/ Spedition zu
den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei 1 Gegenstimme und 4
Enthaltungen mehrheitlich
zurück.
Gesellschaft des Entsorgungsbetriebs
Dessen Argumentation bezieht sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Immissionsschutzansprüche, Verkehrsflächen Wendehammer, Erschließung
des Flurstücks 25.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Die landwirtschaftliche Hofstelle liegt
bereits jetzt im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB, s.o. An
dieser Lage ändert sich durch die Änderung des FNP nichts (lediglich durch die
Überplanung mit einem Bebauungsplan würde diese planungsrechtliche Einordnung
geändert werden können).
Bezüglich des Abstandserlasses NRW ergeben
sich bei einer vom Einwender angesprochenen „Genehmigungsanpassung“ keine
anderen Auswirkungen als bisher: Die in der Abstandsliste aufgeführten
Schutzabstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
i.S. von §50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Bauleitplanverfahren
bestimmt. Sie gelten nicht im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG.
Das in diesem Zusammenhang vom Einwender
zitierte OVG NRW hat sich in dem Urteil im Normenkontrollverfahren zur 3. Änd.
des B-Plans Nr. 6 dahingehend geäußert, dass die in der 3. Änderung
festgesetzten Nutzungseinschränkungen nach Abstandsklassen nicht gerechtfertigt
seien. Solche Nutzungseinschränkungen sind im vorliegenden Planverfahren aber
nicht vorgesehen, die Ausführungen dazu verfangen somit nicht.
Eine Vergrößerung der benannten
Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am Königsfeld“ für einen Wendehammer mit
einem Durchmesser von 22 m (gerade für LKW) ist nicht möglich, da die
betreffenden Eigentümer bislang nicht bereit waren Flächen abzugeben und dies
nach aktueller Abfrage noch immer nicht sind (Nachfrage der Stadt und
ablehnende Antwort des Eigentümers im April 2021).
Das OVG NRW hat in dem Urteil im
Normenkontrollverfahren zudem bestätigt, dass der Übergangsbereich Wendehammer
in den Wirtschaftsweg „Brakeler Märsch“ nicht zwingend den Vorgaben der
bestehenden Regelwerke mangels Verbindlichkeit entsprechen muss. Eine Gemeinde
sei nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen
individuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend sei, ob ein hinter den
Regelstandards zurückbleibender Ausbau – auch unter Berücksichtigung einer
angepassten Fahrweise – die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahre. Im
Hinblick auf den Wendehammer sei dies der Fall. Bei angepasster niedriger
Geschwindigkeit sei ein Passieren auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen
möglich. Nicht zuletzt sei es angesichts der auf geringe Nutzungsfrequenzen
angelegten Verkehrsbedeutung vertretbar, den bestehenden Zustand
planungsrechtlich festzuschreiben.
An diesen Erkenntnissen und zugrundeliegenden
Tatsachen hat sich nichts geändert. Die Verkehrsbedeutung ist nach wie vor
gering. Zudem hat eine Abfrage bei den zuständigen Behörden ergeben, dass
Unfälle oder besondere Verkehrsvorkommnisse, die gegen das Bestehen einer
Verkehrssicherheit in diesem Bereich sprechen würden, nicht bekannt und nicht
gemeldet worden sind.
Es wäre zudem möglich,
verkehrsordnungsrechtlich mit einem entsprechenden Verkehrsschild „Keine
Wendemöglichkeit“ die Situation zu verbessern.
Der B-Plan sieht für den betreffenden Bereich
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vor, sodass die Erschließung des Flurstücks
25 gesichert ist. Hinzu kommt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der
Stadt Brakel, die bereits einem genehmigten Bauvorhaben dient. Eine zusätzliche
Erschließung ist daher nicht erforderlich.
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum
Normenkontrollverfahren (2017) ebenfalls im Hinblick auf die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung bestätigt, dass das Flurstück 25 allein
hierdurch ausreichend erschlossen sei (vgl. S. 27 der Entscheidungsgründe).
An die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen
zur Wegenutzung hält sich die Stadt weiterhin gebunden.
Da nunmehr zusätzlich ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt ist, bestehen im Hinblick auf eine gesicherte
Erschließung keine Bedenken.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Gesellschaft des
Entsorgungsbetriebs zu
den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei 1 Gegenstimme und 4
Enthaltungen mehrheitlich
zurück.
Entsorgungsbetrieb
Deren Argumentation beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Erweiterungsbelange ansässiger Gewerbebetriebe,
Immissionsschutzansprüche, Verkehrsflächen Wendehammer, Umweltbericht
(Zauneidechsenvorkommen).
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3. Änd.
des B-Plans Nr. 6 als auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6
ist ein möglicher Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe
berücksichtigt worden. Die weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23
und 24) stehen nach Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch
nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
(Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert
worden). In dem Urteil des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die
Herausnahme von nicht ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23
und 24 nicht abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt
auf die Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den
Interessen der Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der
Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen habend
die jeweiligen Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht geltend
gemacht und sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen
Situation schon nicht abwägungsrelevant seien. Zwar könnten
Erweiterungsabsichten auch dann ein abwägungsrelevanter Belang sein, wenn
hierfür ein Grundstück benötigt werde, an dem noch keine gesicherte
Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass zumindest eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende Nutzungsvorstellungen in
absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S. 24 der
Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom Einwender
aber nichts Entsprechendes dargelegt worden, zudem haben die Eigentümer der
Flurstücke 23 und 24 nochmals bekundet, dass kein Verkauf der Grundstücke
erfolgt.
Das Wohnhaus der landwirtschaftlichen
„Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser ist bereits jetzt bei
allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei dem Wohnhaus handelt
es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, welches nach § 35 Abs.
1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt sich nicht um eine
gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs ändert nichts an
dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und auch nicht an der
immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“. Derzeit gelten hier
aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden Lärmwerte für „MD“/
„MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige Rechtsprechung des OVG NRW,
dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A)
tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der
TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind (Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss
vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom
16.05.2013 - 8 A 2705/12 -, BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung
des FNPs so bleiben, der Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert.
Somit führt die geplante FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der
vorhandenen Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Eine Vergrößerung der benannten
Verkehrsflächen am Ende der Straße „Am Königsfeld“ für einen Wendehammer mit
einem Durchmesser von 22 m (gerade für LKW) ist nicht möglich, da die
betreffenden Eigentümer bislang nicht bereit waren Flächen abzugeben und dies
nach aktueller Abfrage noch immer nicht sind (Nachfrage der Stadt und
ablehnende Antwort des Eigentümers im April 2021).
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum
Normenkontrollverfahren zudem bestätigt, dass der Übergangsbereich Wendehammer
in den Wirtschaftsweg „Brakeler Märsch“ nicht zwingend den Vorgaben der
bestehenden Regelwerke mangels Verbindlichkeit entsprechen muss. Eine Gemeinde
sei nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- und Wegetypen
individuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend sei, ob ein hinter den
Regelstandards zurückbleibender Ausbau – auch unter Berücksichtigung einer
angepassten Fahrweise – die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahre. Im
Hinblick auf den Wendehammer sei dies der Fall. Bei angepasster niedriger
Geschwindigkeit sei ein Passieren auch mit größeren Fahrzeugen bzw. Gespannen
möglich. Nicht zuletzt sei es angesichts der auf geringe Nutzungsfrequenzen
angelegten Verkehrsbedeutung vertretbar, den bestehenden Zustand planungsrechtlich
festzuschreiben.
An diesen Erkenntnissen und zugrundeliegenden
Tatsachen hat sich nichts geändert. Die Verkehrsbedeutung ist nach wie vor
gering. Zudem hat eine Abfrage bei den zuständigen Behörden ergeben, dass
Unfälle oder besondere Verkehrsvorkommnisse, die gegen das Bestehen einer
Verkehrssicherheit in diesem Bereich sprechen würden, nicht bekannt und nicht
gemeldet worden sind.
Es wäre zudem möglich,
verkehrsordnungsrechtlich mit einem entsprechenden Verkehrsschild „Keine
Wendemöglichkeit“ die Situation zu verbessern.
Bei der Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6 ist
im Rahmen der Erstellung des Umweltberichts aufgefallen, dass die für die im UB
gekennzeichneten Bereiche ein Zauneidechsenvorkommen möglich ist. Auf diesen
Flächen ist unabhängig von einer Aufstellung, Aufhebung oder Änderung eines
B-Plans der Artenschutz im Rahmen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
zu berücksichtigen. Deswegen beinhaltet der B-Planentwurf lediglich einen
Hinweis auf diesen Tatbestand unter der Nr. 8.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme des Entsorgungsbetriebs zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei
1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen mehrheitlich zurück.
Faupel Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft (Gesellschaften
und Personen des Entsorgungsbetriebs)
Deren Argumentation beziehe sich stichpunktartig
zusammengefasst auf: Erforderlichkeit und Art der B-Planung, Erweiterungsbelange
ansässiger Gewerbebetriebe, Innenentwicklung, Flächengröße, Flächenfestsetzung
„ohne Nutzung“, Genehmigungserteilung und Ausweisung der landwirtschaftlichen
Hofstelle (Immissionsschutz), Erschließung des Flurstücks 25,
Immissionsschutzansprüche.
Die
Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme aus folgenden Gründen
zurückzuweisen:
Eine Erforderlichkeit der B-Planung ist
unzweifelhaft gegeben. Bauleitpläne sind erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3
BauGB, soweit sie der Verwirklichung der städtebaulichen Konzeption der
Gemeinde dienen.
Es ist Sache der Gemeinde, wie sie ihre
Planungshoheit handhabt und welche Konzeption sie ihr zu Grunde legt. Es ist
grundsätzlich den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde überlassen, ob,
wie und wann sie einen Bebauungsplan neu aufstellt, ändert oder aufhebt.
Dies vorausgeschickt, ist festzuhalten, dass
die Stadt vorliegend eine positive Plankonzeption mit mehreren Elementen
verfolgt:
-
Planungsrechtliche Absicherung der bestehenden Erschließungsstraßen
-
Rücknahme nicht mehr benötigter Gewerbeflächen
-
Anpassung der Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzungen aufgrund eines
fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes
-
planungsrechtliche Absicherung der gewerblich und industriell
genutzten Flächen, also des vorhandenen Bestandes, sowie betriebsbezogene
Erweiterungen in diesen Bereichen (vgl. S. 9 der Begründung, 3. Absatz)
Eine insgesamt neue Überplanung von bereits
bebauten Grundstückflächen ist entgegen der Auffassung des Einwenders auch
zulässig. Es ist grundsätzlich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine
Gemeinde mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele
verfolgen darf, die mehr auf eine Bewahrung als auf eine Veränderung der
vorhandenen Situation abzielen.“ (Vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 07.03.2018
– 4 K 17.869 –, BeckRS 2018, 2962, Rn. 51) Eine „Bewahrung“ der vorhandenen
Situation setzt natürlich einen bereits vorhandenen Bestand voraus.
Darüber hinaus ist es selbst bei einer
überwiegenden oder vollständigen Bebauung eines Plangebiets erforderlich, die
bauliche Nutzung zu steuern, da bauliche Veränderungen/ Nutzungsänderungen bzw.
Nutzungserweiterungen sowie Neuerrichtungen nach einem Gebäudeabriss möglich
sind. Hier bedarf es einer planerischen Steuerung.
Ferner hat das OVG NRW in den
Entscheidungsgründen des Urteils im Normenkontrollverfahren (2017) die dort
genannten Ziele (Neuordnung der Erschließungsplanung/ Rücknahme von
Ausweisungen von industriellen Nutzungen) als hinreichend legitime Anliegen
bezeichnet und die städtebauliche Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB
anerkannt (vgl. S. 18 der Entscheidungsgründe). Diese Ausführungen zur 3.
Änderung sind auf die Neuaufstellung ohne Weiteres übertragbar.
Darüber hinaus möchte die Stadt Brakel nicht,
dass auf einem alten, überholten Plan aus dem Jahr 1998 mit weiteren
zusätzlichen Änderungen aufgebaut wird. Bei der Auswahl des Instruments zur
Sicherung der städtebaulichen Zielsetzung ist die Stadt Brakel in ihrer
Entscheidung frei. Es obliegt daher ihrem Ermessen, ob eine weitere Änderung
eines Ursprungsplanes erfolgt oder ob – u.a. aus Gründen der Übersichtlichkeit
– ein vollständig neuer und rechtlich selbstständiger Plan gefasst wird, der
den Ursprungsplan samt aller Änderungen ersetzt.
Bereits im Aufstellungsverfahren zur 3. Änd.
des B-Plans Nr. 6 als auch bei der geplanten Neuaufstellung des B-Plans Nr. 6
ist ein möglicher Erweiterungsbedarf für die beiden Gewerbebetriebe
berücksichtigt worden. Die weiter östlich anschließenden Flächen (Flurstücke 23
und 24) stehen nach Auskunft der Eigentümer nicht zum Verkauf und somit auch
nicht für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung
(Einschätzung d. Eigentümer ist hierzu informell im April 2021 erneuert
worden). In dem Urteil des OVG NRW vom 25.09.2017 (Normenkontrollverfahren 3.
Änd. des B-Plans Nr. 6, Az.: 2 D 18/16.NE) ist ausgeführt worden, dass die
Herausnahme von nicht ausgenutzten Teilflächen, insbesondere der Flurstücke 23
und 24 nicht abwägungsfehlerhaft sein dürfte. Insoweit dürfte sich die Stadt
auf die Feststellung beschränken, dass die Planung im Einklang mit den
Interessen der Grundstückeigentümer stehe (vgl. S. 23 bis 24 der
Entscheidungsgründe).
Entgegenstehende Interessen habend
die jeweiligen Eigentümer aber in diesem Planverfahren ebenfalls nicht geltend
gemacht und sind sonst auch nach wie vor nicht zu erkennen.
Ferner hat das OVG NRW darauf
hingewiesen, dass die geltend gemachten Erweiterungsbelange in der gegebenen
Situation schon nicht abwägungsrelevant seien. Zwar könnten
Erweiterungsabsichten auch dann ein abwägungsrelevanter Belang sein, wenn
hierfür ein Grundstück benötigt werde, an dem noch keine gesicherte
Nutzungsoption bestehe. Es setze aber voraus, dass zumindest eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehe, dass entsprechende Nutzungsvorstellung in
absehbarer Zeit verwirklicht werden könnten (vgl. S. 24 der
Entscheidungsgründe).
Es ist vorliegend vom Einwender
aber nichts Entsprechendes dargelegt worden, zudem haben die Eigentümer der
Flurstücke 23 und 24 nochmals bekundet, dass kein Verkauf der Grundstücke
erfolgt.
Die Herausnahme der Flurstücke 23
und 24 kann im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft sein, da der Einwender weder
Eigentümer dieser Flurstücke ist, zudem nach Auffassung des OVG NRW noch nicht
einmal abwägungsrelevante Erweiterungsbelange dargelegt hat. Änderungen, die
eine andere Einschätzung gebieten, sind nicht in diesem Planverfahren dargelegt
worden.
(Innenentwicklung) Die Ausführungen zu § 1
Abs. 5 S. 3 BauGB und § 1a Abs. 2 S. 4 BauGB sind vordergründig im Hinblick auf
die Ausweisung des Gewerbe- und Industriegebietes u.a. auf den Flurstücken 25
und 27 erfolgt. Im Hinblick auf die Rücknahme nicht mehr benötigter
Gewerbeflächen ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, hierauf weist der
Einwender bereits selbst hin. Es geht gerade nicht um die zusätzliche
Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, vielmehr sollen diese Flächen
planungsrechtlich - und in Übereinstimmung mit dem Eigentümerinteresse - auch
wieder der Landwirtschaft zugeführt werden. Ein Abwägungsfehler kann darin
nicht gesehen werden.
(Flächengröße) Flächenfestsetzungen können
unabhängig von ihrer Größe, sowohl bei Festsetzung einer Baufläche als auch bei
deren Umwandlung, getroffen werden. Bei einer Größenordnung von 10.000 qm
handelt es sich nicht um eine geringfügige Größe.
(Flächenfestsetzung „ohne Nutzung“) Dieses
Argument ist nicht nachvollziehbar; der B-Plan sieht für seinen gesamten
Geltungsbereich bestimmte Festsetzungen der (baulichen) Nutzungen vor.
(Genehmigungserteilung nur unter der Prämisse
Ausweisung der landwirtschaftlichen Hofstelle als gewerbliche Baufläche im FNP)
Die Durchsicht der Genehmigungsbescheide für
das Unternehmen des Einwenders offenbart keine solche „Prämisse“. Die
Darstellung dieser Fläche im FNP ist auch für die Genehmigungssituation des
Unternehmens irrelevant. Maßgeblich ist, dass sich die Hofstelle im
planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB befindet. Hiernach richtet
sich der für dieses Wohnhaus einzuhaltende Schutzanspruch, dieser wird durch
eine andere Darstellung der Fläche im FNP nicht verändert. Vor diesem
Hintergrund waren auch keine Untersuchungen bezüglich Lärm- und
Geruchsimmissionen durchzuführen.
Der B-Plan sieht für den betreffenden Bereich
ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht vor, sodass die Erschließung des Flurstücks
25 gesichert ist. Hinzu kommt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der
Stadt Brakel, die bereits einem genehmigten Bauvorhaben dient. Eine zusätzliche
Erschließung ist daher nicht erforderlich.
Das OVG NRW hat in dem Urteil zum
Normenkontrollverfahren (2017) ebenfalls im Hinblick auf die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung bestätigt, dass das Flurstück 25 allein
hierdurch ausreichend erschlossen sei (vgl. S. 27 der Entscheidungsgründe).
An die in der Vereinbarung gegebenen Zusagen
zur Wegenutzung hält sich die Stadt weiterhin gebunden.
Da nunmehr zusätzlich ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht festgesetzt ist, bestehen im Hinblick auf eine gesicherte
Erschließung keine Bedenken.
(Schutzansprüche) Das Wohnhaus der
landwirtschaftlichen „Hofstelle B.“ stellt einen Immissionspunkt dar. Dieser
ist bereits jetzt bei allen Planungen und Erweiterungen zu berücksichtigen. Bei
dem Wohnhaus handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich,
welches nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt ist. Es handelt
sich nicht um eine gewerbliche Betriebsleiterwohnung. Die Änderung des FNPs
ändert nichts an dieser planungsrechtlichen Einordnung des Außenbereichs und
auch nicht an der immissionsschutzrechtlichen Einstufung des „Wohnhauses B.“.
Derzeit gelten hier aufgrund der Lage im Außenbereich die entsprechenden
Lärmwerte für „MD“/ „MI“(Dorfgebiete/Mischgebiete). Es ist ständige
Rechtsprechung des OVG NRW, dass Bewohnern des Außenbereichs von Anlagen
ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an
die für Mischgebiete nach der TA-Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten sind
(Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17-, BeckRS 2017, 130278 und Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2705/12 -,
BeckRS 2013, 51170). Dies wird auch nach Änderung des FNPs so bleiben, der
Schutzanspruch des Wohnhauses wird nicht erweitert. Somit führt die geplante
FNP-Änderung nicht zu einer erhöhten Einschränkung der vorhandenen
Gewerbebetriebe und ihrer möglichen Weiterentwicklung.
Beschluss:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme der Faupel Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft
(Gesellschaften und Personen des Entsorgungsbetriebs) zu den genannten Punkten aus vorgenannten Gründen bei
1 Gegenstimme und 4 Enthaltungen mehrheitlich zurück.
Biogasanlagenbetreiber
Dessen Argumentation beziehe
sich auf die Hereinnahme der Fläche des Flurstücks 255 (Flur 20) in das Plangebiet. Der Eigentümer
der Fläche habe sich im Planverfahren bislang nicht geäußert, mache nun aber
seinen Bedarf an der betreffenden Fläche, die planerisch zunächst den Status
„aufzuheben“ bekommen habe und damit keine Baufläche mehr sei, als Baufläche im
Zuge einer eventuellen Betriebserweiterung seiner Biogasanlage geltend, insbesondere
bei Entfall der (landwirtschaftlichen) Privilegierung.
Die Verwaltung schlage vor, im Sinne einer
stringenten Planung dieser Stellungnahme zu folgen und diese Fläche ebenso als
Baufläche (GI) in die Planung einzubinden; sie soll dem Betrieb der
Biogasanlage zukünftig als Erweiterungsfläche dienen. Gleiches sei seinerzeit
bei der Aufstellung der 3. Änderung des Urplans bei vergleichbaren Flächen
benachbarter Betriebe, die diese als potenzielle betriebliche
Erweiterungsflächen argumentativ eingebracht haben, erfolgt. Die Fläche des
angesprochenen Flurstücks 255 (Flur 20) werde also aufgrund der geltend
gemachten Eigentümer- und Betriebsinteressen als Baufläche in das Plangebiet
hereingenommen.
Beschluss:
Der Bauausschuss folgt der Stellungnahme des Biogasanlagenbetreibers zum genannten Punkt bei 1 Gegenstimme und 4
Enthaltungen mehrheitlich
aus vorgenannten Gründen.
(FNP und B-Plan betreffend)
Westnetz GmbH
(bereits zur herkömmlichen Beteiligung ausgewertet
worden)
Es wird darauf
hingewiesen, dass sich am Rande des Plangebiets Gasleitungen des Versorgungsnetzes befinden. Maßnahmen,
die deren ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb beeinträchtigen oder gefährden,
dürften nicht vorgenommen werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; die
Rücksichtnahme auf die bzw. Einbeziehung der Versorgungsanlagen spielt erst im
späteren Baugeschehen (bei dieser Planung überwiegend im Bestand) eine Rolle.
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme
der Westnetz GmbH zu Gasleitungen des Versorgungsnetzes am
Rande des Plangebiets
einstimmig zur Kenntnis.
Landwirtschaftskammer NRW
(bereits zur herkömmlichen Beteiligung ausgewertet
worden)
Bisher werde im Bebauungsplanentwurf
darauf hingewiesen, dass mögliche (Geruchs-) Immissionen aus den umliegenden
landwirtschaftlichen Betrieben im Plangebiet hinzunehmen seien. Jedoch seien
auch Geräuschimmissionen durch die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe
ggf. möglich. Dieser Hinweis sollte daher entsprechend angepasst werden.
Die Verwaltung schlägt vor,
diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; der bisherige generelle Hinweis im
Bebauungsplanentwurf auf Immissionen aus den umliegenden
landwirtschaftlichen Betrieben ist nach Prüfung
durch den Kreis Höxter ausreichend und beinhaltet auch Geräuschimmissionen.
Beschluss:
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme
der Landwirtschaftskammer NRW zur Erweiterung des vorhandenen Hinweises zu
möglichen (Geruchs-) Immissionen auf Geräuschimmissionen bei 1 Gegenstimme mehrheitlich zur Kenntnis; diesem
Hinweis wird bereits durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf entsprochen.