Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Kultur schlägt dem Rat einstimmig vor, die angefügte Ordnungsbehördliche Verordnung vom 10.01.2019 mit den Anlagen 1-5 zu beschließen.

 


StOVR Frischmeier gibt den Anwesenden umfangreiche Informationen zum „neuen“ Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), das am 29.03.2018 in Kraft getreten ist.

Eine „Übergangsfrist“ bis Ende 2018 sicherte den Kommunen zunächst den „Bestandsschutz“ der bisherigen Regelungen des § 6 LÖG NRW. Aufgrund dieser „Übergangsfrist“ und einem Gespräch mit der Gewerkschaft sah die Stadt Brakel daher im Jahr 2018 keinen dringlichen Handlungsbedarf. Die Gewerkschaft ver.di hat dann jedoch kurzfristig und mit Erfolg gegen die bestehende OBVO geklagt.

 

Bürgermeister Temme möchte in diesem Zusammenhang unbedingt noch darauf hinweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erst kurz vor dem Nikolausmarkt bei der Stadt Brakel eingegangen sei. Eine Klage gegen diese Entscheidung war somit zeitlich nicht mehr zu stemmen und im Resultat das Ergebnis leider so hinzunehmen.

Er kritisiert den kurzfristigen Aktionismus der Gewerkschaft. Bereits im Mai 2017 hatte auf Initiative der Stadt gemeinsam mit dem Werbering ein Gespräch mit ver.di stattgefunden, um Rechtssicherheit für die vier verkaufsoffenen Sonntage in Brakel bieten zu wollen.

Das anschließende Vorgehen der Gewerkschaft wirke allen erfolgreichen Bemühungen von Stadt und Werbering, den stationären Einzelhandel in Brakel stärken zu wollen, zuwider. Die Klage habe den Brakeler Geschäften dahingehend geschadet, dass bereits Kosten für die Bewerbung des verkaufsoffenen Sonntages entstanden waren. Dieses kann mit Sicherheit nicht im Sinne der betroffenen Arbeitnehmer sein, man säge hier sprichwörtlich an dem Ast auf dem man sitze.

 

StOVR Frischemeier berichtet anschließend, ein erster Entwurf der neuen OBVO sei der Gewerkschaft ver.di im Vorfeld übermittelt worden. Diese vertrat die Auffassung, der Bereich „Warburger Str.“ sei mit ca. 1000 m Abstand zum Veranstaltungsgelände (Nikolausmarkt) zu weit entfernt und das Verhältnis zwischen Veranstaltungs- und Verkaufsfläche somit augenscheinlich nicht gegeben. Der Entwurf wurde dahingehend nochmals angepasst.

Entsprechend dem LÖG wurden dann Charakter, Größe und Zuschnitt der Brakeler Veranstaltungen detailliert überprüft, auch, ob diese geeignet sind, einen hinreichenden Sachgrund für eine Sonntagsöffnung darzustellen und somit eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen. Weiterhin wurde das Verhältnis zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung abgewogen und die Ladenöffnung an die Größe und den Zuschnitt der entsprechenden Veranstaltung angepasst.

 

StOVR Frischemeier erläutert, im Ergebnis rechtfertige jede der aufgenommenen Veranstaltungen grundsätzlich die vorgesehene Ladenöffnung in den vorgegebenen Straßenzügen. Insgesamt finden damit an 4 Sonntagen im Jahr Verkaufsöffnungen statt, zum Nikolausmarkt werde die Öffnung entsprechend auf die Innenstadt beschränkt. Er gibt den Hinweis, dass nach dem LÖG NRW sogar 16 verkaufsoffene Sonntage (verteilt auf Bezirke) im Jahr möglich wären.

 

Aufgrund der Stellungnahme der Gewerkschaft befürchtet Ratsherr Hahn, dass hier unter Umständen mit weiteren Klagen zu rechnen sei. Ratsherr Oeynhausen regt in diesem Zusammenhang an, die Angelegenheit nochmal von einem Justiziar überprüfen zu lassen, um den Einzelhändlern dadurch eine gewisse Rechtssicherheit bieten zu können.

 

Bürgermeister Temme erklärt abschließend, trotz der detaillierten Überprüfung und Ausarbeitung der neuen Verordnung könne keine hundertprozentige Rechtssicherheit geschaffen werden, denn im Resultat sei ver.di grundsätzlich gegen den verkaufsoffenen Sonntag.