Beschluss
Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die „Satzung der Stadt Brakel Nr. 2 ´Schlingweg` im Stadtbezirk Bellersen
über die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang
bebauten Ortsteile [§ 34 (4) S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch]“ gemäß § 10
Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung.
Der räumliche Geltungsbereich liegt
im Stadtbezirk Brakel-Bellersen westlich der „Meinolfusstraße“ sowie nördlich
am „Schlingweg“ und umfasst die dortigen Freiflächen.
Er ist Teil der Gemarkung Bellersen und umfasst in der Flur 3 die Flurstücke 78 tlw., 177 tlw. und 178 tlw.
Herr Groppe informiert über die öffentliche Auslegung des in der Vorlage
näher bezeichneten Satzungsentwurfs. Aufgrund der Beteiligung der Behörden als
Träger öffentlicher Belange seien seitens der Landwirtschaftskammer und des
Kreises Höxter Stellungnahmen eingegangen, die Herr Groppe wie folgt erläutert.
b. Beratung von Stellungnahmen aus der
Beteiligung der Behörden
Beiträge
im Sinne eines Einverständnisses (keine Anregungen und Bedenken, keine
Hinweise) mit der Satzung sind von folgenden Behörden/ Trägern öffentlicher
Belange vorgelegt worden:
GASCADE
Gastransport GmbH, Unitymedia NRW GmbH, TenneT TSO GmbH, DB Immobilien, Ev.
Kirche von Westfalen, Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Westfalen Weser Netz
GmbH, Bezirksregierung Detmold, Deutsche Telekom Technik GmbH, Bundesamt f.
Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen d. Bundeswehr.
Nachstehende
Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken sind vorgebracht worden:
Landwirtschaftskammer
NRW (LWK)
Diese
rät zur landschaftlichen Einbindung der späteren Baulichkeit mittels
Gehölzstreifen (auch) entlang der nördlichen Grundstücksgrenze dazu, bei der
Anpflanzung auf niedrig wachsende (Gehölz-) Arten zurückzugreifen, um
Schattenwurf auf der nördlich angrenzenden Ackerfläche zu vermeiden.
Die
Verwaltung schlägt vor, diesen sachgerechten landwirtschaftsbezogenen Hinweis
in die Satzung einzuarbeiten, um den angesprochenen Schattenwurf zu vermeiden;
ein zusätzlicher Kompensationsaufwand dadurch seitens des Bauherrn ist nicht
ersichtlich.
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Brakel nimmt den o. g. Hinweis der LWK zur
landschaftlichen Einbindung mittels Gehölzstreifen mit niedrig wachsenden Arten
entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur Vermeidung von Schattenwurf einstimmig zur Kenntnis; dieser ist zur
erneuten Offenlegung in die Satzung eingearbeitet worden.
Kreis Höxter
Dieser weist auf Folgendes
hin:
Der Geltungsbereich der
angestrebten Satzung umfasst nach den gesetzlichen Bestimmungen eine sog.
Dauergrünlandfläche. Diese könne nur in Anspruch genommen werden, sofern
Tauschflächen mit einem Flächenverhältnis von mindestens 1:1 nachgewiesen
werden.
Für die durch das neue
Satzungsverfahren erforderliche Umsetzung des Gehölzstreifens (Satzung Nr. 1 v.
2012) ist ein Kompensationsnachweis zu erbringen.
Eine Abpflanzung zur freien
Landschaft zur harmonischen Einbindung in das Landschaftsbild entlang des
Gewässers an der Nordflanke sei zu begrüßen, wird aber zusätzlich an der
Westseite, Grenze zum Landschaftsschutzgebiet, empfohlen. Freiwachsende Gehölze
werden hierzu angeraten, allerdings sei ein Streifen von 1 m Breite mit
ausschließlich standortgerechten und heimischen Gehölzen hierfür nicht
ausreichend.
Nördlich des Plangebietes
verläuft ein Gewässer, zu dem ein gesetzlich vorgeschriebener Abstand von 5 m
zur Böschungsoberkante von jeglicher Bebauung freizuhalten sei.
Die Einbeziehung der
betreffenden Außenbereichsfläche in das Dorfgebiet begründe keine weiteren
Ansprüche hinsichtlich zukünftiger Bauantragsverfahren, insbesondere im
Hinblick auf den vorbeugenden Immissionsschutz.
Zukünftig geplante
angrenzende Wohnbebauung könne eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, diese sachgerechten
Hinweise, sofern erforderlich, wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
Bezüglich des Nachweises der erforderlichen
Tauschflächen für die betroffene Dauergrünlandfläche verfügt der Bauherr und
Auslöser dieser Satzung bereits über eine entsprechende Fläche, die in
Dauergrünland umgewandelt werden wird; diese ist zur erneuten
Offenlegung in der Satzung benannt und damit nachgewiesen worden.
Für die durch das neue
Satzungsverfahren erforderliche Umsetzung des Gehölzstreifens (Satzung Nr. 1 v.
2012) ist ein Kompensationsnachweis zu erbringen. Dabei wird der nördliche
fortgeführt, während ausschließlich der westliche Gehölzstreifen, der nunmehr
tatsächlich bzw. als Ausgleichsmaßnahme entfallen muss, erneut festgesetzt
wird.
Damit wird der empfohlenen bzw. geforderten
Abpflanzung zur freien Landschaft zur harmonischen Einbindung in das Landschaftsbild
entlang des Gewässers an der Nordflanke sowie zusätzlich an der Westseite,
Grenze zum Landschaftsschutzgebiet, entsprochen, und zwar mit freiwachsenden,
ausschließlich standortgerechten und heimischen Gehölzen in einer -
vereinbarten - Breite von 3 m; diese Ausgleichsmaßnahme ist zur erneuten Offenlegung in die Satzung
eingearbeitet worden.
Nördlich des Plangebietes
verläuft ein Gewässer, zu dem ein gesetzlich vorgeschriebener Abstand von 5 m
zur Böschungsoberkante von jeglicher Bebauung freizuhalten sei. Laut
Bauvoranfrage besteht dieser Abstand zum Gewässerlauf bereits, was auch dem
ersten Gebäude in der Reihe (Satzung Nr. 1 v. 2012) entspricht. Gegebenenfalls
muss hierzu noch eine Auflage im späteren Baugenehmigungsverfahren durch die
Baugenehmigungsbehörde erfolgen.
Die Einbeziehung der
betreffenden Außenbereichsfläche in das Dorfgebiet begründe keine weiteren
Ansprüche hinsichtlich zukünftiger Bauantragsverfahren, insbesondere im
Hinblick auf den vorbeugenden Immissionsschutz, was auch Sichtweise der
Bauleitplanung der Stadt Brakel ist.
Zukünftig geplante
angrenzende Wohnbebauung könne eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden,
was planungsrechtlich durch die Stadt Brakel bestätigt werden kann.
Beschluss:
Der
Rat der Stadt Brakel nimmt die o. g. Hinweise des Kreises Höxter einstimmig
zur Kenntnis; diese sind, sofern erforderlich (sog. Grundzüge der Planung),
bereits zur erneuten Offenlegung (Daten s.o.) in die Satzung eingearbeitet
worden.
c. Satzungsbeschluss