Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss stellt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 - 6. Änderung "Oberes Königsfeld" in der Kernstadt Brakel einstimmig fest und beschließt, den festgestellten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick auch gemäß Tischvorlage gibt.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden

 

Stadt Höxter

1. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Erheblichkeit von Verkaufsflächen in den für Höxter innenstadtrelevanten Sortimenten Leuchten und Lampen sowie Antiquitäten aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Da es sich bei der Art der baulichen Nutzung um ein Industriegebiet „GI“ bzw. Gewerbegebiet „GE“ handelt, sind Verkaufsflächen jeweils nur bis zur Großflächigkeit vom 800qm zulässig, es sei denn, es handelt sich um einen atypischen Einzelhandelsbetrieb ohne wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (Kriterium der „Atypik“ nach Baunutzungsverordnung - BauNVO). Bei solchen Betrieben sind gerade keine Auswirkungen im Sinne der auszuwertenden Stellungnahme zu erwarten, sodass die Argumente ins Leere laufen

 

2. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Konkretisierung des Kriteriums der deutlichen Unterordnung aus folgenden Gründen bei 1 Enthaltung einstimmig zurück:

 

Der Kommentar zur BauNVO sowie die Rechtsprechung definieren eine erforderliche Unterordnung von Verkaufsflächen, die unmittelbar an Betriebe gebunden sind, hinreichend. Die Umsetzung und Kontrolle obliegt den Baugenehmigungsbehörden, denen hierzu ein gewisser (enger) Ermessensspielraum bleiben muss, der bei zahlenmäßiger Festschreibung von Größenordnungen nicht gewährleistet wäre.

 

3. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur sortimentsbezogenen Regelung der Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Randsortimente im Plangebiet aus folgenden Gründen bei 1 Enthaltung einstimmig zurück:

 

Eine solche Festsetzung ähnlich dem „Windhundprinzip“ (die ersten Betriebe könnten im Gegensatz zu den sich weiter ansiedelnden die vorgeschlagene absolute Obergrenze je Sortiment ausschöpfen) wäre planungsrechtlich ungeeignet und ist nach herrschender Meinung nicht möglich. Da das Kriterium der Begrenzung von Randsortimenten von der Planung ausgehend nur gebunden an jedes Einzelvorhaben in die Realität umgesetzt werden kann, ist es stets vorhabenbezogen.

 

4. Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Bestimmung der Änderungen bzgl. der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben als solche der Art der baulichen Nutzung aus folgenden Gründen bei 1 Enthaltung einstimmig zur Kenntnis:

 

Die Planung nimmt die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung aus dem überkommenen Bebauungsplan Nr. 5 auf, die ein Industriegebiet „GI“ bzw. Gewerbegebiet „GE“ zum Inhalt haben. Trotz der umfangreichen Festsetzungen zu den Sortimenten ändert sich an dieser (nach BauNVO definierten und übergeordnet zu betrachtenden) Art der baulichen Nutzung nichts.

 

 

b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

keine

 

 

c. Offenlegungsbeschluss