Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss stellt den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 - 5. Änderung "Oberes Königsfeld" in der Kernstadt Brakel einstimmig fest und beschließt, den festgestellten Bebauungsplanentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.


Sachverhalt:

 

Der Vorsitzende erteilt Verw.-Ang. Bohnenberg das Wort, der einen Überblick auch gemäß Tischvorlage gibt.

 

Ratsherr Volkhausen erfragt die Beteiligung Brakels bei Planungen anderer Nachbargemeinden.

 

Verw.-Ang. Bohnenberg bejaht eine solche Beteiligung; bei Bauleitplanverfahren sei diese nach Baugesetzbuch vorgeschrieben.

 

Ratsherr Hartmann ist interessiert daran, wie die Umsetzung der genannten Größenordnungen vonstatten gehen werde und ob Entwicklungsspielräume in die Planung einbezogen worden seien.

 

Verw.-Ang. Bohnenberg erwidert, es sei Sache der Unteren Bauaufsicht, im Genehmigungsverfahren Größen zu kontrollieren oder bei Bekannt werden von Verstößen diese zu ahnden. Cirka 10% jeweiliger Entwicklungsspielraum sei aufgenommen worden, doch eine Definition hierzu gebe es aus der Landesplanung nicht.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden

 

Stadt Höxter

1. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Erheblichkeit von Verkaufsflächen in den für Höxter innenstadtrelevanten Sortimenten Leuchten und Lampen sowie Antiquitäten aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Da es sich bei der Art der baulichen Nutzung um ein Gewerbegebiet „GE“ handelt, sind Verkaufsflächen jeweils nur bis zur Großflächigkeit vom 800qm zulässig, es sei denn, es handelt sich um einen atypischen Einzelhandelsbetrieb ohne wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (Kriterium der „Atypik“ nach Baunutzungsverordnung - BauNVO). Bei solchen Betrieben sind gerade keine Auswirkungen im Sinne der auszuwertenden Stellungnahme zu erwarten, sodass die Argumente ins Leere laufen.

 

2. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Konkretisierung des Kriteriums der deutlichen Unterordnung aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Der Kommentar zur BauNVO sowie die Rechtsprechung definieren eine erforderliche Unterordnung von Verkaufsflächen, die unmittelbar an Betriebe gebunden sind, hinreichend. Die Umsetzung und Kontrolle obliegt den Baugenehmigungsbehörden, denen hierzu ein gewisser (enger) Ermessensspielraum bleiben muss, der bei zahlenmäßiger Festschreibung von Größenordnungen nicht gewährleistet wäre.

 

3. Beschluss:

 

Der Ausschuss weist die Stellungnahme der Stadt Höxter zur sortimentsbezogenen Regelung der Verkaufsflächen für innenstadtrelevante Randsortimente im Plangebiet aus folgenden Gründen einstimmig zurück:

 

Eine solche Festsetzung ähnlich dem „Windhundprinzip“ (die ersten Betriebe könnten im Gegensatz zu den sich weiter ansiedelnden die vorgeschlagene absolute Obergrenze je Sortiment ausschöpfen) wäre planungsrechtlich ungeeignet und ist nach herrschender Meinung nicht möglich. Da das Kriterium der Begrenzung von Randsortimenten von der Planung ausgehend nur gebunden an jedes Einzelvorhaben in die Realität umgesetzt werden kann, ist es stets vorhabenbezogen.

 

4. Beschluss:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Stadt Höxter zur Festsetzung der bestehenden Shopflächen als eine Funktionseinheit mit dem Verbrauchermarkt aus folgenden Gründen einstimmig zur Kenntnis:

 

Die bestehenden Shopflächen beinhalten zu einem großen Teil die Ausübung von Dienstleistungen, also keinen Einzelhandel. Diese gehören daher nicht zum Verbrauchermarkt. Für die notwendige Festschreibung auf den Bestand sind diese Shops differenziert zu betrachten, auch wenn sie eine - hier nicht einzelhandelsrelevante - Funktionseinheit mit dem Verbrauchermarkt bilden.

 

 

b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

keine

 

 

c. Offenlegungsbeschluss