Betreff
II. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16.02.2004
Vorlage
319/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Dienstanweisung zur Kontrolle der Verkehrssicherheit auf den städt. Friedhöfen der Stadt Brakel vom 25.05.1999 ist unter anderem geregelt, dass sicherzustellen ist, dass auch im Winter grundsätzlich alle Hauptwege der Friedhöfe verkehrssicher sind. Für Nebenwege mit geringfügigem Verkehr und Grabpfade besteht dagegen grundsätzlich keine Streupflicht, außer es findet eine Bestattung statt.

 

In der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16.02.2004 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.02.2008 ist zum Thema Winterdienst nur insoweit eine Regelung enthalten, dass gem. § 5 Abs. 2 die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen kann. Diese Regelung allein ist aber in der praktischen Anwendung nur sehr zeit- und kostenintensiv umsetzbar, da je nach Witterungslage der einzelne Friedhof gesperrt (Schild aufhängen) bzw. die Sperrung wieder aufgehoben werden muss (Schild abnehmen).

 

Auch das Anbringen von Hinweisschildern, die erläutern, dass nur ein eingeschränkter Winterdienst stattfindet, ist aus haftungsrechtlicher Sicht gem. Auskunft der GVV Kommunalversicherung VVaG, Köln, unerheblich, da mit dem Schild die Winterdienstpflichten der Stadt Brakel nicht eingeschränkt werden kann.

 

Erkennbar ist nach den jetzigen Regelungen auch nicht, was ein Haupt- bzw. ein Nebenweg ist.

 

Vor diesem Hintergrund sowie auf Grund der starken Winter in den Vorjahren und den damit verbundenen Engpässen bei der Durchführung des Winterdienstes ist eine eindeutige und klare Regelung in die Friedhofssatzung aufzunehmen.

 

Diese Neuregelung ist mit der GVV Kommunalversicherung VVaG, Köln, abgestimmt. Danach teilt der GVV unter anderem mit, dass nach der einschlägigen Rechtssprechung regelmäßig nicht alle Friedhofswege abgestreut werden müssen. Eine Streupflicht besteht nur für die Hauptwege bzw. die Haupteingänge und insofern entspricht die von der Stadt Brakel vorgeschlagene Neufassung der Friedhofssatzung der einschlägigen Rechtssprechung.


Anlage:

 

Entwurf der II. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16. Februar 2004.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die im Entwurf vorliegenden II. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 16. Februar 2004.

Die Satzung wird Bestandteil der Niederschrift.


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine