Sachverhalt:
Seit
dem Inkrafttreten der aktuellen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zum
01.01.2008 wurden die zu Grunde liegenden Straßen in 2 Kategorien eingeteilt
und zwar in Vorrangsstraßen (W 1) und Nachrangsstraßen (W 2).
Anlässlich
des Winterdiensteinsatzes hat sich bei einer Abstimmung mit den Fahrzeugführern
herausgestellt, dass einzelne Änderungen bei der Zuordnung von Straßen in die
jeweilige Kategorie notwendig werden.
Neben
den vorgenannten Änderungen hat sich herausgestellt, dass einzelne redaktionelle
Änderungen zum besseren Verständnis und zur Rechtsklarheit vorgenommen werden
sollten. Dabei handelt es sich um Ergänzungen in den beiden §§ 6 und 8 der
Satzung.
Sowohl
die Ergänzungen in der Satzung als auch die Änderung des Straßenverzeichnisses
werden nachfolgend dargestellt:
a) Änderung der Satzung:
§ 6 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und
Gebührensatz)
Bei
de Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters
(qm) abgerundet.
Wird
ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen
Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der
Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.
Neben
der „Hauptseite“ des erschlossenen Grundstückes wird bei unterschiedlichen
Reinigungsklassen als zweite Seite bei der Ermittlung der Gebühren die
günstigere Reinigungsklasse dem Grundstück zugeordnet.
Die
dritte und jede weitere Straße bleiben bei der Gebührenheranziehung
unberücksichtigt.
Den
daraus entstehenden Gebührenausfall trägt die Stadt.
§ 8 ‚Abs. 2 (Entstehung, Änderung und
Fälligkeit der Gebühr)
Ändern
sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich
die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden 01.01. des
folgenden Jahres. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als
einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden
muss sowie
bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein
Anspruch auf Gebührenminderung.
Das
gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender
Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der
Straße.
Bei
einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf
Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende
Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
b) Änderung des Straßenverzeichnisses
als Anlage zur Satzung
Straßenart |
Anzahl
der Wöchentlichen
Reinigungen |
Reinigung
der Fahrbahn (einschl. der Radwege) durch |
Winterdienst
auf der Fahrbahn (einschl. Radwege) durch |
Reinigung
und Winterdienst der Gehwege und Streifen entlang der Grundstücke in
verkehrsberuhigten Zonen und Straßen ohne Gehwege |
|||
|
|
Stadt |
Anlieger |
Stadt |
Anlieger |
Anlieger |
|
W
1 |
|
|
|
X |
|
X |
|
W
2 |
|
|
|
X |
|
X |
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Straßenname |
Straßenart |
||||||
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Sommer |
Winter |
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Alt |
Neu |
Stadtbezirk |
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|||||
Brakel |
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|
|
||||
Am
Heineberg (ab Einmündung Frankenpfad in östl. Richtung = Sackgasse) |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Am
Hembser Berg (2 Stichwege) |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Wetterenstraße |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Weitlandsweg
zw. Zur Krüne/Am Hembser Berg |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Bökendorf |
|
|
|
||||
Hainhausen |
|
|
W
2 |
||||
Erkeln |
|
|
|
||||
Petrusweg |
|
|
löschen |
||||
Gehrden |
|
|
|
||||
Am
Ring |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Feriendorf |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Hölderlinweg |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Hembsen |
|
|
|
||||
Hamelsgrund |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Worthstraße |
|
W
2 |
löschen |
||||
Istrup |
|
|
|
||||
Am
Bleichplatz |
|
W
2 |
löschen |
||||
Mittelstraße |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Ostfeldstraße |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Rheder |
|
|
|
||||
Trompetersprung |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Zum
Kapellenberg |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Zum
Papenbusch |
|
tlw. |
W
1 |
||||
Riesel |
|
|
|
||||
Am
Everstein |
|
W
2 |
löschen |
||||
Im
Hinteren Feld (ab Rieseler Feld bis
Bahnübergang) |
|
|
W
1 |
||||
Siddessen |
|
|
|
||||
Sonnenbrede (Nr.
14, 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22, 24, 26, 28) |
|
W 1 |
W 2 |
Die 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 17.12.2007 tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Eine Ausfertigung der 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist als Anlage beigefügt.
Anlage:
- Änderungssatzung
vom
Zur Änderung der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 13.12.2007
Rechtsgrundlagen:
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV. NW. 2023) und
§§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW –StrReinG NW-) vom 18.12.1975 (GV. S. 706/SGV. NW 2061) und
§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Brakel am
folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 13.12.2007 beschlossen:
Artikel 1
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
Bei der Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters (qm) abgerundet.
Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.
Neben der „Hauptseite“ des erschlossenen Grundstücks wird bei unterschiedlichen Reinigungsklassen als zweite Seite bei der Ermittlung der Gebühren die günstigere Reinigungsklasse dem Grundstück zugeordnet.
Die dritte und jede weitere Straße bleiben bei der Gebührenheranziehung unberücksichtigt.
Den daraus entstehenden Gebührenausfall trägt die Stadt.
Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden 01.01. des folgenden Jahres. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss sowie bei einem Ausbleiben infolge von Witterung besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.
Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.
Artikel 2
Das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt geändert:
Straßenart |
Anzahl
der Wöchentlichen
Reinigungen |
Reinigung
der Fahrbahn (einschl. der Radwege) durch |
Winterdienst
auf der Fahrbahn (einschl. Radwege) durch |
Reinigung
und Winterdienst der Gehwege und Streifen entlang der Grundstücke in
verkehrsberuhigten Zonen und Straßen ohne Gehwege |
|||
|
|
Stadt |
Anlieger |
Stadt |
Anlieger |
Anlieger |
|
W
1 |
|
|
|
X |
|
X |
|
W
2 |
|
|
|
X |
|
X |
|
Straßenname |
Straßenart |
||||||
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|
|
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|
Sommer |
Winter |
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|
Alt |
Neu |
Stadtbezirk |
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|||||
Brakel |
|
|
|
||||
Am
Heineberg (ab Einmündung Frankenpfad in östl. Richtung = Sackgasse) |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Am
Hembser Berg (2 Stichwege) |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Wetterenstraße |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Im
Galgengrund zw. Zur Krüne/Am Hembser Berg |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Bökendorf |
|
|
|
||||
Hainhausen |
|
|
W
2 |
||||
Erkeln |
|
|
|
||||
Petrusweg |
|
|
löschen |
||||
Gehrden |
|
|
|
||||
Am
Ring |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Feriendorf |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Hölderlinweg |
|
W
1 |
W
2 |
||||
Hembsen |
|
|
|
||||
Hamelsgrund |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Worthstraße |
|
W
2 |
löschen |
||||
Istrup |
|
|
|
||||
Am
Bleichplatz |
|
W
2 |
löschen |
||||
Mittelstraße |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Ostfeldstraße |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Rheder |
|
|
|
||||
Trompetersprung |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Zum
Kapellenberg |
|
W
2 |
W
1 |
||||
Zum
Papenbusch |
|
tlw. |
W
1 |
||||
Riesel |
|
|
|
||||
Am
Everstein |
|
W
2 |
löschen |
||||
Im
Hinteren Feld (ab Rieseler Feld bis
Bahnübergang) |
|
|
W
1 |
||||
Siddessen |
|
|
|
||||
Sonnenbrede (Nr.
14, 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22, 24, 26, 28) |
|
W 1 |
W 2 |
Artikel 3
Diese 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel tritt zum 01.01.2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Brakel wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in Verbindung mit Art. VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NW S. 516) in der jeweils z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, den Der Bürgermeister, Temme
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die im Sachverhalt dargestellte und als Anlage beigefügte 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel mit Wirkung vom 01.01.2011.