Betreff
1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel v. 17.12.2007
Vorlage
177/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Seit dem Inkrafttreten der aktuellen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung zum 01.01.2008 wurden die zu Grunde liegenden Straßen in 2 Kategorien eingeteilt und zwar in Vorrangsstraßen (W 1) und Nachrangsstraßen (W 2).

 

Anlässlich des Winterdiensteinsatzes hat sich bei einer Abstimmung mit den Fahrzeugführern herausgestellt, dass einzelne Änderungen bei der Zuordnung von Straßen in die jeweilige Kategorie notwendig werden.

 

Neben den vorgenannten Änderungen hat sich herausgestellt, dass einzelne redaktionelle Änderungen zum besseren Verständnis und zur Rechtsklarheit vorgenommen werden sollten. Dabei handelt es sich um Ergänzungen in den beiden §§ 6 und 8 der Satzung.

 

Sowohl die Ergänzungen in der Satzung als auch die Änderung des Straßenverzeichnisses werden nachfolgend dargestellt:

 

a) Änderung der Satzung:

 

§ 6 Abs. 2 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz)

Bei de Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters (qm) abgerundet.

Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.

Neben der „Hauptseite“ des erschlossenen Grundstückes wird bei unterschiedlichen Reinigungsklassen als zweite Seite bei der Ermittlung der Gebühren die günstigere Reinigungsklasse dem Grundstück zugeordnet.

Die dritte und jede weitere Straße bleiben bei der Gebührenheranziehung unberücksichtigt.

Den daraus entstehenden Gebührenausfall trägt die Stadt.

 

§ 8 ‚Abs. 2 (Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr)

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden 01.01. des folgenden Jahres. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss sowie bei einem Ausbleiben infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.

Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.

 

 

b) Änderung des Straßenverzeichnisses als Anlage zur Satzung

 

Straßenart

Anzahl der

Wöchentlichen Reinigungen

Reinigung der Fahrbahn (einschl. der Radwege) durch

Winterdienst auf der Fahrbahn (einschl. Radwege) durch

Reinigung und Winterdienst der Gehwege und Streifen entlang der Grundstücke in verkehrsberuhigten Zonen und Straßen ohne Gehwege

 

 

Stadt

Anlieger

Stadt

Anlieger

Anlieger

W 1

 

 

 

X

 

X

W 2

 

 

 

X

 

X

Straßenname

Straßenart

 

 

 

 

 

Sommer

Winter

 

 

 

 

 

 

Alt

Neu

Stadtbezirk

 

 

Brakel

 

 

 

Am Heineberg (ab Einmündung Frankenpfad in östl. Richtung = Sackgasse)

 

W 1

W 2

Am Hembser Berg (2 Stichwege)

 

W 1

W 2

Wetterenstraße

 

W 1

W 2

Weitlandsweg zw. Zur Krüne/Am Hembser Berg

 

W 2

W 1

Bökendorf

 

 

 

Hainhausen

 

 

W 2

Erkeln

 

 

 

Petrusweg

 

 

löschen

Gehrden

 

 

 

Am Ring

 

W 2

W 1

Feriendorf

 

W 1

W 2

Hölderlinweg

 

W 1

W 2

Hembsen

 

 

 

Hamelsgrund

 

W 2

W 1

Worthstraße

 

W 2

löschen

Istrup

 

 

 

Am Bleichplatz

 

W 2

löschen

Mittelstraße

 

W 2

W 1

Ostfeldstraße

 

W 2

W 1

Rheder

 

 

 

Trompetersprung

 

W 2

W 1

Zum Kapellenberg

 

W 2

W 1

Zum Papenbusch

 

tlw.

W 1

Riesel

 

 

 

Am Everstein

 

W 2

löschen

Im Hinteren Feld (ab Rieseler Feld bis Bahnübergang)

 

 

W 1

Siddessen

 

 

 

Sonnenbrede

(Nr. 14, 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22, 24, 26, 28)

 

W 1

W 2

 

 

Die 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 17.12.2007 tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

 

Eine Ausfertigung der 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ist als Anlage beigefügt.


Anlage:

 

  1. Änderungssatzung vom

 

Zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 13.12.2007

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NW.S. 666/SGV. NW. 2023) und

§§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW –StrReinG NW-) vom 18.12.1975 (GV. S. 706/SGV. NW 2061) und

§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610) in der jeweils z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Brakel am

folgende 1. Änderungssatzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel vom 13.12.2007 beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

 

Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt ergänzt:

 

Bei der Feststellung der Grundstücksfläche werden Bruchteile eines Quadratmeters (qm) abgerundet.

Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.

Neben der „Hauptseite“ des erschlossenen Grundstücks wird bei unterschiedlichen Reinigungsklassen als zweite Seite bei der Ermittlung der Gebühren die günstigere Reinigungsklasse dem Grundstück zugeordnet.

Die dritte und jede weitere Straße bleiben bei der Gebührenheranziehung unberücksichtigt.

Den daraus entstehenden Gebührenausfall trägt die Stadt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt ergänzt:

 

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden 01.01. des folgenden Jahres. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss sowie bei einem Ausbleiben infolge von Witterung besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

Das gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.

Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln kann der Anspruch auf Gebührenerstattung nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist gegen die folgende Jahresveranlagung schriftlich geltend gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

 

Das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Straßenart

Anzahl der

Wöchentlichen Reinigungen

Reinigung der Fahrbahn (einschl. der Radwege) durch

Winterdienst auf der Fahrbahn (einschl. Radwege) durch

Reinigung und Winterdienst der Gehwege und Streifen entlang der Grundstücke in verkehrsberuhigten Zonen und Straßen ohne Gehwege

 

 

Stadt

Anlieger

Stadt

Anlieger

Anlieger

W 1

 

 

 

X

 

X

W 2

 

 

 

X

 

X

Straßenname

Straßenart

 

 

 

 

 

Sommer

Winter

 

 

 

 

 

 

Alt

Neu

Stadtbezirk

 

 

Brakel

 

 

 

Am Heineberg (ab Einmündung Frankenpfad in östl. Richtung = Sackgasse)

 

W 1

W 2

Am Hembser Berg (2 Stichwege)

 

W 1

W 2

Wetterenstraße

 

W 1

W 2

Im Galgengrund zw. Zur Krüne/Am Hembser Berg

 

W 2

W 1

Bökendorf

 

 

 

Hainhausen

 

 

W 2

Erkeln

 

 

 

Petrusweg

 

 

löschen

Gehrden

 

 

 

Am Ring

 

W 2

W 1

Feriendorf

 

W 1

W 2

Hölderlinweg

 

W 1

W 2

Hembsen

 

 

 

Hamelsgrund

 

W 2

W 1

Worthstraße

 

W 2

löschen

Istrup

 

 

 

Am Bleichplatz

 

W 2

löschen

Mittelstraße

 

W 2

W 1

Ostfeldstraße

 

W 2

W 1

Rheder

 

 

 

Trompetersprung

 

W 2

W 1

Zum Kapellenberg

 

W 2

W 1

Zum Papenbusch

 

tlw.

W 1

Riesel

 

 

 

Am Everstein

 

W 2

löschen

Im Hinteren Feld (ab Rieseler Feld bis Bahnübergang)

 

 

W 1

Siddessen

 

 

 

Sonnenbrede

(Nr. 14, 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22, 24, 26, 28)

 

W 1

W 2

 

 

 

 

 

 

Artikel 3

 

Diese 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel tritt zum 01.01.2011 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Brakel wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 in Verbindung mit Art. VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom  und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NW S. 516) in der jeweils z. Zt. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)       eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)       diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)        der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d)       der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

33034 Brakel, den                               Der Bürgermeister, Temme


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die im Sachverhalt dargestellte und als Anlage beigefügte 1. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Brakel mit Wirkung vom 01.01.2011.