Betreff
Bestellung eines/r Schriftführers/in für den Schul- und Sozialausschuss
Vorlage
063/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

 

Sachverhalt:

 

 

Gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung NW (GO NW) ist über die im Ausschuss gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird vom Ausschussvorsitzenden und einer/m vom Ausschuss zu bestellenden Schriftführer/in unterzeichnet.

 

Der/Die zu bestellende Schriftführer/in kann ein Ausschussmitglied oder ein/e Bedienstete/r der Gemeindeverwaltung sein. Die Bestellung kann sowohl jeweils zu Beginn einer Sitzung neu oder für einen bestimmten Zeitraum oder eine bestimmte Anzahl von Sitzungen erfolgen.

 


 

 

 

Der Schul- und Sozialausschuss der Stadt Brakel beschließt gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung NW (GO NW), eine/n Bedienstete/n der Stadtverwaltung zur/m Schriftführer/in zu bestellen.