Sachverhalt: |
Gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung NW (GO NW) ist
über die im Ausschuss gefassten Beschlüsse eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift wird vom Ausschussvorsitzenden und einer/m vom Ausschuss zu
bestellenden Schriftführer/in unterzeichnet.
Der/Die zu
bestellende Schriftführer/in kann ein Ausschussmitglied oder ein/e
Bedienstete/r der Gemeindeverwaltung sein. Die Bestellung kann sowohl jeweils
zu Beginn einer Sitzung neu oder für einen bestimmten Zeitraum oder eine
bestimmte Anzahl von Sitzungen erfolgen.
Der Schul- und Sozialausschuss der Stadt Brakel beschließt gem. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 der Gemeindeordnung NW (GO NW), eine/n Bedienstete/n der Stadtverwaltung zur/m Schriftführer/in zu bestellen.