Betreff
Kommunalwahlen am 30.08.2009 in der Stadt Brakel, Vorprüfung etwaiger Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahlen zum Rat und zum Bürgermeister der Stadt Brakel
Vorlage
017/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der neugewählte Rat der Stadt Brakel hat in der konstituierenden Sitzung am 27.10.2009 gem. § 40 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) einen Wahlprüfungsausschuss gebildet. Dieser hat die Aufgabe, über etwa erhobene Einsprüche sowie über die Gültigkeit der am 30.08.2009 stattgefundenen Gemeindewahlen von Amts wegen zu entscheiden. Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss erfolgt die endgültige Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Brakel.

 

Die Ergebnisse der Wahlen zum Rat und zum Bürgermeister der Stadt Brakel sind am 10.09.2009 im Amtsblatt der Stadt Brakel „Brakel ERLEBEN“ öffentlich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass gem. § 39 KWahlG gegen die Gültigkeit der Wahl jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c für erforderlich halten.

 

Innerhalb der Einspruchsfrist (11.09.2009 bis 10.10.2009) ist ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben worden. (Siehe Anlage )

 

Die Niederschriften über die vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 01.08.2009 getroffenen Feststellungen der Wahlergebnisse sind als Anlagen beigefügt.


Anlagen:

 

Einspruchsschreiben

Anlage 26a Niederschrift Wahlausschuss Bürgermeisterwahl

Anlage 26c Niederschrift Wahlausschuss Gemeinderatswahl


Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss stellt der Rat der Stadt Brakel fast, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstabe a bis c Kommunalwahlgesetz genannten Fälle vorliegt. Der Rat beschließt, die Wahlen zum Rat und zum Bürgermeister der Stadt Brakel vom 30.08.2009 für gültig zu erklären.