Sachverhalt:
Es lag eine
Voranfrage über den Kreis Höxter zur Erweiterung des bestehenden
Einfamilienwohnhauses zu einem Zweifamilienwohnhaus (Tillmannweg 1,
Brakel-Erkeln) im Bereich des dort gültigen Bebauungsplans Nr. 2 im Stadtbezirk Brakel-Erkeln vor.
Diese beinhaltet eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche in
einem auch nachbarlich nicht bedenklichen Bereich sowie in „abgetreppter Form“
aus der überbaubaren Grundstücksfläche nach Osten herausragend. Diese bauliche
Ausgestaltung ist zwecks vernünftiger Belichtung der bestehenden und neu zu schaffenden
Räume und eines einzuhaltenden Mindestabstands zum Gewässer erforderlich. Zudem
hat es bereits eine genehmigte Überbauung der Baugrenze in ähnlicher Form beim
Nachbargrundstück (Flurstück 141) gegeben. Die Grundzüge der Planung sieht die
Verwaltung auch hier als nicht berührt und städtebaulich vertretbar an, hatte
jedoch als Voraussetzung
überarbeitete Unterlagen gefordert, die einen Abstand von 1,50 m zur Straße
beinhalten. Auch der Bezirksausschuss hat per Beschluss dieser Ausgestaltung
zugestimmt und damit den Weg für das gemeindliche Einvernehmen - unter der
genannten Befreiung - geebnet. Es würde hiermit städtebaulich kein negatives Vorbild oder gar Schaden
entstehen.
Der Kreis Höxter als
Baugenehmigungsbehörde aber sähe in einer derartigen Befreiung eine den sog.
Grundzügen der Planung zuwiderlaufende Verfahrensweise, sodass es zur Umsetzung
des Bauvorhabens einer Planänderung (sog. Planerfordernis) bedürfe. Das
bedeutete zunächst, dass die Bauherrschaft nicht zum Zuge käme.
Die Verwaltung würde wie oben erörtert
das Bauvorhaben allerdings mittragen und letztendlich auch per Planänderung für
dieses einzelne Baugrundstück unterstützen, womit die Bauherrschaft zudem vor
einem drohenden Konflikt „Befreiung oder Planbedürftigkeit“ zwischen Stadt
Brakel und Kreis Höxter verschont bliebe (siehe Anregung im Anhang).
Eine
Übernahme der externen Planungsgebühren (Kreis Höxter als Auftragnehmer)
erfolgt nach parallel einzuholender Bestätigung durch die Bauherrschaft, die
ausschließlich von dieser Planung profitiert. Hierzu gehören auch die Kosten
für eventuelle Gutachten und einen (hier aber grundsätzlich nicht
erforderlichen) Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/
Ausgleichsbilanzierung.
Es wird sich dabei um einen sog. Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln (für Maßnahmen der Innenentwicklung, hier: Nachverdichtung zur Wohnfunktion), dessen insoweit flexiblen Planinhalte zur Realisierung des Bauvorhabens als Grundlage für das weitere Verfahren durch den Kreis Höxter in Abstimmung mit der Verwaltung zu entwickeln sind.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel ist nicht erforderlich.
Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt, zur Nachverdichtung der
Wohnfunktion in diesem städtebaulichen Einzelfall den Bebauungsplan
Nr. 2 - 3. Änderung im Stadtbezirk Brakel-Erkeln aufzustellen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen: