Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Abschlussjahr 2021
Vorlage
0490/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Mit Einführung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz haben sich die Regularien zum Gesamtabschluss dahingehend geändert, dass eine Befreiung zur Erstellung des Gesamtabschlusses herbeigeführt werden kann. Diese Regelung findet seit dem Abschlussjahr 2019 Anwendung.

Eine Gemeinde ist gem. § 116a Abs. 1 GO NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.            die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,

 

2.            die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

3.            die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen (§ 116a Abs. 2 GO NRW).

 

Die der Sitzungsvorlage beigefügte Anlage stellt Bilanzsummen des Kernhaushalts sowie der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (Merkmal 1) sowie das Verhältnis der ordentlichen Erträge des Kernhaushalts gegenüber den Erträgen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (Merkmal 2) dar. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW im Hinblick auf die Merkmale 1 und 2 erfüllt sind und die Stadt Brakel somit von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit ist.

 

Das Zahlenwerk ist aus den geprüften Jahresabschlüssen 2020 und den vorläufigen Jahresabschlüssen 2021 der Eigenbetriebe übernommen worden. Durch die noch ausstehende Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Brakel zum 31.12.2021 wird hier ebenfalls mit vorläufigen Zahlen gerechnet. Aufgrund der Eindeutigkeit der Berechnungen der zu erfüllenden Tatbestände ist allerdings sicher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Befreiung auch nach Erstellung der Jahresabschlüsse Bestand haben werden.

 

 

 

 


Anlage 1: Voraussetzungen „Befreiung Gesamtabschluss 2021“


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Brakel beschließt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021.