Sachverhalt:
Die ortsansässige „Bio Energie Brakel GmbH
& Co. KG“ betreibt seit 2001 im Außenbereich der Kernstadt Brakel eine
Cofermentations-Biogasanlage. Die Anlage war lange Zeit (bis 2009) einem
landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet und daher planungsrechtlich privilegiert.
Die Anlage ist sowohl bauplanungsrechtlich als auch
immissionsschutzrechtlich genehmigt und im Betrieb ohne Beschwerden aus der
Bevölkerung geblieben. Wegen des Austritts eines landwirtschaftlichen
Gesellschafters ist die Privilegierung entfallen, sodass die Biogasanlage
aktuell nur über einen von der Genehmigungsbehörde geduldeten
Genehmigungsstatus verfügt.
Aus diesem
Grund und wegen ggf. erforderlicher, zukünftiger Entwicklungsschritte soll die
Anlage nunmehr auch planungsrechtlich gesichert werden. Hierzu hat der
Betreiber und Vorhabenträger hinreichend begründet (siehe Anlagen) die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) beantragt.
Als Gewerbebetrieb im Außenbereich auf einer
landwirtschaftlichen Fläche würde die Biogasanlage dem bestehenden
Flächennutzungsplan zuwiderlaufen. Der genannte Antrag konnte seit 2016
allerdings nicht weiterbetrieben werden, da landesplanerische Bedenken
bestanden; diese dürften durch die aktuelle regionalplanerische Situation -
Absicht, Biogas in solchen Lagen planungsrechtlich unter bestimmten Prämissen
zu ermöglichen – nunmehr zu relativieren sein. Eine entsprechende Änderung
(55.) des Flächennutzungsplans der Stadt Brakel (im Parallelverfahren) wäre
erforderlich; eine landesplanerische Zustimmung dafür liegt seit Kurzem vor.
Die
Verwaltung unterstützt den Betrieb/ das Vorhaben in seiner jetzigen und
künftigen Ausrichtung als bestehenden, erfolgreichen Beitrag zur Nutzung
regenerativer Energien ausdrücklich und veranlasst hiermit nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfung der
Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens, um die
weitere städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu gewährleisten.
Die
Durchführung des Vorhabens würde in einem Vorhaben- und Erschließungsplan
(VEP) und Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt werden.
Vorhabenbezogener Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss stimmt der planungsrechtlichen Absicherung der Biogasanlage (Betreiber „Bio Energie Brakel GmbH & Co. KG“) im Außenbereich der Kernstadt Brakel sowie einer dahingehenden vorhabenbezogenen Bauleitplanung (Bebauungsplan auf Antrag und Flächennutzungsplanänderung) zu und beschließt, einen solchen Bebauungsplan aufzustellen und den Flächennutzungsplan dementsprechend zu ändern.