Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner letzten Sitzung am 06.05.2009 beschlossen, die im Betreff genannte Planänderung aufzustellen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 14.05.2009 statt (Niederschrift anbei).
Die Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ist gemäß § 4a (Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung) Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Offenlegung des Planentwurfes nach § 3 (2) BauGB vom 22.05. bis 23.06.2009 einschließlich erfolgt.
Übersicht:
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a. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken
wurden nicht vorgebracht.
b. Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden
Nachstehende Stellungnahme im Sinne von Anregungen und Bedenken ist bis zum Redaktionsschluss vorgebracht worden (Anschreiben anbei). Evtl. später eingehende Beiträge werden als Tischvorlage bzw. dem Rat der Stadt vorgelegt.
IHK
Diese
hat grundsätzlich keine Bedenken, bittet jedoch darum, in der Begründung, trotz
des Status „GI“ im Planwerk, Stellung zu erhöhten Verkehrsflüssen sowie ggf.
auch Müll- und Unratablagerungen für bereits ansässige Unternehmen durch den
Diskothekbetrieb zu nehmen und Maßnahmen zur Vermeidung solcher negativer
Einflüsse zu benennen.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; wie auch
bei der Öffentlichkeitsbeteiligung erörtert, macht die Begründung zu den
Verkehrsflüssen entsprechende Ausführungen mit dem Ergebnis, dass der
maßgebliche Immissionsgrenzwert nicht erreicht wird. Eventuellen Müll- und
Unratablagerungen wird durch privatrechtlichen Regelungen im
Durchführungsvertrag vorzubeugen versucht; bei Problemen sind
ordnungsrechtliche Schritte erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der IHK zu erhöhten Verkehrsflüssen sowie ggf. auch Müll- und Unratablagerungen für bereits ansässige Unternehmen durch den Diskothekbetrieb aus v.g. Gründen zur Kenntnis.
c. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
Stellungnahmen im Sinne von Anregungen und Bedenken wurden bis zum Redaktionsschluss nicht vorgebracht. Evtl. später eingehende Beiträge werden als Tischvorlage bzw. dem Rat der Stadt vorgelegt.
d. Beschluss des Durchführungsvertrages
Da der Bebauungsplan identisch mit dem sog. Vorhaben- und Erschließungsplan ist, verbleibt als letztes Regelungsinstrument der Durchführungsvertrag, mit dem sich der Träger des Vorhabens gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Auch Details der Realisierung des Vorhabens werden hier festgelegt, sofern sie die Ausführung konkretisieren und den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen (Vertragsentwurf anbei).
e. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss schlägt dem Rat vor, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 33 - 2. Änderung "Diskothek" in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu beschließen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Südwesten der Kernstadt Brakel, nördlich der Bahn und westlich der B 252 am äußeren südwestlichen Rand des dortigen Industriegebietes.
Er ist Teil der Gemarkung Riesel und umfasst in der Flur 1 das Flurstück 377.
f. zusammenfassende Erklärung
Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 10 Abs. 4, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung (Erklärung ist beigefügt).
Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss nimmt die zusammenfassende Erklärung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 33 - 2. Änderung "Diskothek" in der Kernstadt Brakel zur Kenntnis.