Sachverhalt:
Nach
den Überprüfungen durch das Büro Turk -wobei auch spezielle Messungen im
Mischwasserkanal durchgeführt wurden- ist die Abwasseranlage des Abwasserwerkes
der Stadt Brakel im Ortsteil Bökendorf in Teilbereichen u.a. stark durch
Zuflüsse von Drainagewasser belastet. Bezogen auf die Abwasseranlage handelt es
sich bei diesem Wasser um „Fremdwasser“, also nicht um Abwasser.
Die Beseitigung dieses „Fremdwassers“ gehört somit nicht zu den Aufgaben des Kommunalunternehmen Brakel (KUBRA), Abwasserwerk. Die Einleitung kann durch das KUBRA, Abwasserwerk, untersagt werden. Diese rechtliche Handlungsmöglichkeit erweist sich jedoch hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzbarkeit als problematisch, sobald sie nicht zur Regelung von Einzelfällen, sondern als umfassendes Lösungskonzept eines örtlichen –über einzelne Grundstücke hinausgehenden- Fremdwasserproblems herangezogen wird. Eine Lösung kann nur in einem ganzheitlichen, alle Aspekte des Problemkreises und die verschiedenen Interessen berücksichtigenden Konzeptes zum Umgang mit Fremdwasser liegen. Gesucht wurden Lösungsmöglichkeit zur alternativen Beseitigung von Fremdwasser, um sowohl die privaten Grundstücke als auch die öffentlichen Abwasseranlage von Grund- und Drainagewasser zu entlasten.
Zur Ableitung des Fremdwassers sollen an verschiedenen Stellen zusätzliche Sammelkanäle erstellt werden, welche das Drainagewasser an den privaten Grundstücken aufnehmen und zum jeweils nächsten Vorfluter ableiten.
Diese Fallvariante ist durch § 53c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW gedeckt, wonach zu den betrieblichen Kosten auch die Kosten der Fremdwasserbeseitigung (Grund- und Drainagewasser) über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasserbeseitigungsanlagen (Drainagekanäle) gehören. Damit können grundsätzlich auch die Kosten für die Ableitung von Grund- und Drainagewasser über die reguläre Abwassergebühr abgerechnet werden, wenn hierdurch der ordnungsgemäße Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage verbessert wird.
Beschlussvorschlag:
Nach
jetzigem Kenntnisstand und aus praktischen Erwägungen wird auf Grund der durch
den § 53c Satz 2 Nr. 2 LWG NRW geschaffenen Möglichkeit vorgeschlagen, dass das
Abwasserwerk Brakel die öffentlichen Drainagesammler baut und die Kosten
über die allgemeine Abwassergebühr finanziert.
Die
Kosten für die Grundstücksanschlussleitungen (vom öffentlichen Drainagesammler bis zur
Grundstücksgrenze und von der Grundstücksgrenze bis zum Gebäude gem. § 2 Nr. 6
+ 7 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel) trägt gem. § 10 KAG NRW (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse) der Grundstückseigentümer.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die durch das KUBRA, Abwasserwerk, zu tragenden Kosten belaufen sich für den 1. BA auf ca. 300.000 €. Im Wirtschaftsplan (Finanzplan) des KUBRA für das Jahr 2009 stehen die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung.