Betreff
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2022
Vorlage
0332/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß §78 Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) sind in der Haushaltssatzung die Steuersätze anzugeben, die für das jeweilige Haushaltsjahr Gültigkeit haben.

 

Im Hinblick auf die oft erst im Laufe des Haushaltsjahres erfolgende Verabschiedung der Haushaltssatzung bietet es sich jedoch an, die Steuersätze bereits im Vorfeld in einer gesonderten Hebesatzsatzung festzusetzen. Somit können die Hebesätze bereits in den Jahresbescheiden zu Beginn des nächsten Haushaltsjahres berücksichtigt werden, womit Kosten und der Aufwand einer doppelten Bescheiderstellung vermieden werden. Da eine Verabschiedung des Haushalts 2022 nicht vor Erstellung der ersten Bescheide erfolgen wird, ergibt sich die Notwendigkeit einer separaten Hebesatzsatzung.

 

Das Landeskabinett hat in seiner Sitzung vom 29.06.2021 die Eckpunkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 beraten. Der Beschluss des Gemeindefinanzierungsgesetzes steht allerdings noch aus. Eine der wesentlichen geplanten Änderungen im Vergleich zu den Vorjahren ist die Einführung differenzierter fiktiver Hebesätze, bei denen im Rahmen der Ermittlung eine Unterscheidung zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Städten vorgenommen werden soll. Hiermit soll eine gutachterliche Empfehlung zum Finanzausgleich umgesetzt werden, da festgestellt wurde, dass die gewogenen Durchschnitte der Hebesätze im kreisfreien Raum wesentlich oberhalb derer des kreisangehörigen Raumes liegen. Die kreisangehörigen Kommunen würden zukünftig also von der Neuregelung profitieren, indem sie weniger hohe fiktive Hebesätze angerechnet bekämen als die kreisfreien Städte. Für das Jahr 2022 erfolgt lediglich die hälftige Umsetzung, um die daraus reduzierenden Verteilungseffekte abzumildern. 

 

 

Dennoch ist im Rahmen der Ermittlung des gewogenen Landesdurch-schnittes ist eine Anpassung der fiktiven Hebesätze bei der Grundsteuer A von 223 auf 247 Prozentpunkte sowie der Grundsteuer B von 443 auf 479 Prozentpunkte zu verzeichnen. Der fiktive Hebesatz der Gewerbesteuer sinkt im Entwurf des GFG von 418 auf 414 Prozentpunkte.

 

Dies hat zur Folge, dass die Stadt Brakel bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen vom Land NRW so behandelt würde, als hätte sie Steuereinnahmen unter Heranziehung der fiktiven Hebesätze. Der Stadt Brakel würden also auf Grundlage des aktuellen Steueraufkommens ca. 186 T€ mehr bei der Grundsteuer B angerechnet, als tatsächliche Steuereinnahmen erzielt würden. Diese Vorgehensweise im Finanzausgleich bringt die Kommunen unter Zugzwang, um einer Schlechterstellung zu entgehen.

 

Aufgrund der oben dargestellten Folgen wird deshalb vorgeschlagen, die Hebesätze für das Jahr 2022 für die Grundsteuer B von 443 auf 479 Prozentpunkte auf das Niveau der fiktiven Hebesätze anzupassen. Der Hebesatz der Grundsteuer A liegt mit 280 bereits über dem fiktiven Hebesatz, sollte aber in Hinblick auf die letztmalige Erhöhung im Jahr 2017 ebenso angepasst werden. Für die Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer A wird eine Erhöhung von 280 auf 302 Prozentpunkte vorgeschlagen. Diese Erhöhung entspricht der prozentualen Erhöhung der Grundsteuer B in Höhe von ca. 8 %.

 

Weiterhin wird vorgeschlagen, den Hebesatz der Gewerbesteuer auf dem aktuellen Niveau zu belassen, da nach aktueller Einschätzung des kommenden Haushaltsjahres wenig Spielraum für eine Reduzierung der städtischen Einnahmen bestehen wird.

 


Anlagen:

 

-       Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Jahr 2022.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, die der Sitzungsvorlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2022 zu erlassen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Nach aktuell geschätztem Steueraufkommen ergibt sich durch die Erhöhung der Hebesätze der Grundsteuern eine Mehreinnahme von ca. 202 T€.