a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung und erneuter Offenlegung
b. Satzungsbeschluss(vorschlag)
Sachverhalt:
Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 29.01.2020
beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen [siehe Anlage:
satzungsfähiger Plan(begründungs)-Entwurf; Original kann auf Anfrage in der
Verwaltung, Büro 35, eingesehen (oder angefragt) werden].
Die Beteiligungsschritte (Öffentlichkeit und Behörden)
sind ordnungsgemäß ausgewertet
worden.
Die Offenlegung des Planentwurfs (mit Benachrichtigung der Behörden/ Träger öffentlicher
Belange) hat anschließend stattgefunden. Aufgrund
einer zunächst fehlenden Offenlegung des Baugrundgutachtens des Geotechnischen Büros Wiltschut vom 03.07.2020 ist
eine erneute Offenlegung erfolgt;
Stellungnahmen konnten dabei nur zu diesem Punkt
abgegeben werden.
a. Beratung
von Stellungnahmen aus der Offenlegung incl. Behördenbenachrichtigung und
erneuter Offenlegung
Es sind folgende auszuwertende
Stellungnahmen (Öffentlichkeit, Behörden) eingegangen (Anschreiben
anbei):
Anwohner der Bahnhofstraße
Dieser legt zusammengefasst
folgende Stellungnahme vor:
-
Der
beabsichtigte Bebauungsplan sei wegen des Verstoßes gegen vorliegende technische Erkenntnisse und
Vorgaben rechtswidrig: Oberflächenentwässerung
des Niederschlagswassers und Entsorgung der Abwässer ungesichert.
-
Der Hochwasserschutz sei für die
Kernstadt bereits aus der jüngeren Vergangenheit nicht hinreichend gegeben und
auch nicht konsequent weiterbetrieben worden (Ausbau des Siechenbaches u.
dergl.).
-
Die Problematik einer Überstauung des
parallel zum Bach verlaufenden Abwasserkanals sei ungelöst (Überlastung),
sodass daraus Kellerüberflutungen im gesamten Bereich der Anlieger bis hin zur
Bahnhofstraße resultierten; Neubauten Aldi und Lidi verschärften diese bereits
kritische Abflusssituation.
-
Entsprechende Gutachten bestätigten
die nicht mögliche Versickerung im betreffenden Gebiet (auch: Geoportal des
Landes NRW) aufgrund der Bodenbeschaffenheit, während nur eines die
Versickerung bestätige (das von der Investorengruppe beauftragte).
-
Es würden entwässerungstechnisch zu
viele Wohneinheiten im betreffenden Bereich errichtet. Auch mittlerweile
beabsichtigtes Gewerbe werde zur Verschärfung der Entwässerungssituation
beitragen. Es herrschten diverse Mehrbelastungen (Ableitungen) für das
Entwässerungssystem aus vergangenen Baumaßnahmen bspw. auf dem Gelände der
alten Molkerei.
-
Für die Entwässerung des betreffenden
Gebiets gebe es kein schlüssiges Konzept, nur auf die mögliche (fragwürdige)
Versickerung werde verwiesen.
-
Zu einer entsprechenden Ertüchtigung
des Siechenbaches sei es noch nicht gekommen. Es könne erwartet werden, dass im
Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung der Bahnhofstraße eine solche
Ertüchtigung weiterverfolgt werde.
-
Die bekannte Überstauung des
Kanalsystems (auch durch Fremdwässer) habe nicht zu notwendigen Gegenmaßnahmen
geführt.
-
Hinweise der Verwaltung, der
Eigentümer müsse bei einer angenommenen Rückstaugefahr entsprechende Maßnahmen
auf seinem Grundstück treffen (Staukanal, Schmutzwasserhebeanlage), seien
inakzeptabel.
-
Der betreffende Bebauungsplan beruhe
daher auf einer Schmutzwasser- und Oberflächenentsorgung, die nicht gesichert
sei, weitere deutliche Überstauungen des Kanalsystems seien daher zu
befürchten. Bei Realisierung des Bebauungsplans würde das bisher schon überlastete
Entwässerungssystem kollabieren. Es sei die Neuerrichtung eines neuen
Kanalsystems vom Bohlenweg bis zur Kläranlage (Nethe) unabdingbar.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Die
Bedenken des stellungbeziehenden Anwohners der Bahnhofstraße hinsichtlich der
Versickerungsfähigkeit im Projektgebiet mit der Folge von Kellerüberflutungen
im gesamten Bereich der Anlieger bis hin zur Bahnhofstraße sind unzutreffend.
Das aus der Planung
resultierende Bauprojekt soll nicht unterkellert errichtet werden. Es ist
vorgesehen, dass das Bauprojekt sein Oberflächenwasser nicht in den Siechenbach
einleitet. Durch den Anschluss der geplanten Gebäude erfolgt keine nennenswerte
zusätzliche hydraulische Belastung des Schmutzwasserkanals. Avisiert ist eine
natürliche (sukzessive) Versickerung des Oberflächenwassers über Rigolen in den
Untergrund.
Sowohl die Ergebnisse der
entsprechenden Gutachten, die Bestandteil der Bebauungsplanung sind (und
öffentlich zugänglich gemacht wurden), sowie eine stichprobenartige Überprüfung
seitens der Verwaltungen haben ergeben, dass eine hinreichende
Versickerungsfähigkeit des Areals vorliegt. Auch die Untere Wasserbehörde beim
Kreis Höxter hat für die Planung die dargelegten positiven Ergebnisse der
Gutachten bestätigt und bleibt
bei ihren positiven Aussagen zur Entwässerung.
Die Möglichkeit einer
Niederschlagsentwässerung (Versickerung) ist also für die im Planentwurf
enthaltene Bebauung (nebst nicht überbaubaren
Flächen und entsprechenden technischen Anlagen) hinreichend dargelegt worden.
Die widersprüchlichen Ergebnisse des Versickerungsgutachtens des Geologen
Gröblinghoff aus Anröchte wurden durch einen öffentlich bestellten
Sachverständigen (Geologe Dr. Schubert, Trendelburg) überprüft und als nicht
nachvollziehbar eingestuft. Die Schmutz- und Oberflächenwasser-Problematik
hängen dabei nicht zusammen. Eine Gesamtertüchtigung des Siechenbaches für
dieses Bauprojekt ist nicht erforderlich, der Hochwasserschutz wird durch das
geplante Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst.
Zudem hat anlässlich der Entwässerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem
geplanten Bauprojekt ein Fachdialog mit den Planern, Gutachtern und
Fachbehörden stattgefunden, um - unabhängig vom geplanten Bauprojekt - auch
langfristige Maßnahmen zur Entlastung des Siechenbaches festzulegen.
Durch das Projekt wird zudem nicht mehr Oberflächenwasser anfallen als
bislang. Die Auswirkungen zukünftiger Starkregenereignisse könnten durch eine
Nichtbebauung des Areals nicht verhindert werden.
Im Rahmen einer Verbesserung der gesamten
Hochwasser- und Oberflächenwassersituation in der Kernstadt, die grundsätzlich anzustreben ist, aber nicht durch diese
Planung gelöst werden kann und muss, wird auch eine entsprechende Ertüchtigung des Siechenbaches im
Zusammenhang mit der anstehenden Sanierung der Bahnhofstraße geprüft.
Grundsätzlich aber ist es Sache des Eigentümers, einer vermuteten (und
tatsächlichen) Rückstaugefahr durch geeignete Maßnahmen auf seinem Grundstück
zu begegnen.
Dem betreffenden
Bebauungsplan stehen daher schmutz- und oberflächenwasserbedingt keine
Hindernisse entgegen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die
Stellungnahme des Anwohners der
Bahnhofstraße zur Entwässerungsproblematik des geplanten Baugebiets und der vorauszusetzenden
Versickerungsfähigkeit der Böden im Projektgebiet aus vorgenannten Gründen zurück.
Anwohnerin (Eigentümerin) der
Driburger Straße 20
Diese legt zusammengefasst folgende Stellungnahme vor: Sie
beschreibt Details der örtlichen Untersuchung des Herrn
Wiltschut. Dieser habe sich auf Anfrage nicht informiert gezeigt; er habe
lediglich zwei Messwerte benötigt. Hierzu sei auch entsprechend gebohrt worden,
jedoch wundere sich die Eigentümerin über die Lage der Bohrpunkte im Verhältnis
zum Siechenbach und zur künftigen Bebauung. Hinweise zu möglicherweise
geeigneteren Bohrpunkten seien ihrerseits erfolgt, ohne dass vor Ort darauf
eingegangen worden sei. Die Datumsangabe im Gutachten passte zudem nicht. Auch sei
es bei zwei
Bohrpunkten geblieben, im Gutachten seien aber vier angegeben.
Wichtig sei es ihr anzumerken, dass
es am Tag der Messung und Tage zuvor stärkerer Regen geherrscht habe,
währenddessen im Gutachten nur die Beschreibung „regnerisch“ auftauche. Wegen eines Starkregenschauers sei die zweite Messung durch Herrn Wiltschut
abgebrochen worden, die abschließende Messung durch sie selbst und ihren Mann
erfolgt und die Werte telefonisch an den Gutachter übermittelt worden.
Fachbereichsleiter Groppe sei vom Vorgehen Herrn Wiltschuts informiert und
seitens der Eigentümerin Zweifel angebracht worden. Es stelle sich
ihr die Frage, inwiefern die gutachterliche Stellungnahme unter den benannten
Bedingungen aussagekräftig sei.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Mit Herrn
Wiltschut ist mehrfach über diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme
gesprochen worden; angedacht waren zwei Versickerungstests
(Messwerte), die für eine grundsätzliche Aussage zur Versickerungsfähigkeit des
südlichen Bebauungsplanteils als hinreichend betrachtet und schließlich
beauftragt und durchgeführt wurden. Die
geplante Bebauung innerhalb des Plangebiets ist nicht miteinander zu
vergleichen und liegt unterschiedlich entfernt vom Siechenbach, sodass
grundsätzlich auch unterschiedlich liegende Bohrpunkte gewählt werden mussten.
Hierzu hat sich der Gutachter vor Ort verständlicherweise nicht inhaltlich
geäußert.
Dass die Datumsangabe im Gutachten versehentlich
nicht stimmt und fälschlicherweise vier Bohrpunkte angegeben sind, ist inhaltlich nicht
ausschlaggebend, ebenso wenig wie die Wetterbedingungen. Der Gutachter konnte
unter der freundlichen Unterstützung der Eigentümerin und somit improvisiert
seine Messungen abschließen. Es ist davon auszugehen, dass der Gutachter
trotzdem sachlich korrekt gehandelt hat und seine Ergebnisse verwertbar sowie
die gutachterliche Stellungnahme aussagekräftig sind.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die
Stellungnahme der Anwohnerin (Eigentümerin) der Driburger Straße 20 zur Aussagekraft des Versickerungsgutachtens zur südlichen
Plangebietsergänzung aus vorgenannten
Gründen zurück.
Eigentümer in der Driburger
Straße (Flurstück Nr. 81 im westlichen Bereich des
Planentwurfs)
Dieser legt zusammengefasst dar, dass es sich beim
betreffenden Grundstück um das frühere Betriebsgrundstück eines
ehemaligen Bauunternehmens handele. Das Grundstück sei somit auch im südlichen
Bereich mit mineralischen Baustoffen befestigt und mit Stützmauern versehen. Es
handele sich hier also um eine befestigte, somit bebaute Fläche, die sich auf
dem Höhenniveau der westlich angrenzenden und bebauten Grundstücke des
Tegelwegs 18-22 befinde. Das Grundstück liege damit bis zu 2,5 m über dem
Niveau des östlich angrenzenden, feucht-nassen Geländes des Nachbargrundstücks
„R“ (siehe Anlage Höhendarstellung). Aufgrund der topographischen Unterschiede
und des bebauten Ist-Zustands sollte die gesamte Parzelle 81 als bebaubare
Fläche ausgewiesen werden.
Weiter sei im Planentwurf auf der Parzelle 81
eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine zweigeschossige Bebauung vorgesehen,
währenddessen auf der gesamten Länge, in einer Sichtachse mit den ebenfalls
südlich an der Straße „Bohenkamp“
angrenzenden Flächen eine Geschossflächenzahl von
1,2 und eine dreigeschossige, offene Bebauung geplant sei. Die Parzelle 81 sei
in Verbindung mit einem Abstandsflächennachweis auf dem Nachbargrundstück
Parzelle 78 des Eigentümers ebenfalls für eine dreigeschossige Bebauung
geeignet. Das hinreichend große Grundstück lasse dabei noch genügend
Parkflächen zu. Vor dem Hintergrund eines geringeren Flächenverbrauchs und dem
Gleichheitsgrundsatz sei im nördlichen Bereich der Parzelle 81 eine ebenfalls
dreigeschossige Bebauung durchaus geboten.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Unabhängig
von einer besonderen baulichen Eignung eines Grundstücks aufgrund seiner
topografischen Lage und seiner baulichen Vorprägung und damit Eignung kommt es
gerade in diesem Plangebiet auf dessen strukturelle Aufteilung an; es ist nur
ein bestimmter Bereich für Bebauung vorgesehen, der komplementäre Bereich von
Bebauung freizuhalten. Immerhin nimmt das betreffende Grundstück dabei zu rd.
2/3 an einer Bebauung teil, südlich aber wird eine nicht überbaubare Fläche
vorgesehen, die als Freifläche (private Grünfläche) zu einer entsprechenden
Versickerungsfähigkeit des künftigen Baugebiets beitragen soll. Dies ist
elementarer städtebaulicher Bestandteil des Planentwurfs. Es muss also von
einer vollständigen Überplanung der gesamten Parzelle
81 als bebaubare Fläche abgesehen werden.
Eine gleich intensive Bebaubarkeit der Parzelle
81 wie im östlichen Plangebietsteil neben der sog. Knötchenlinie
(unterschiedlicher baulicher Ausnutzbarkeiten) mit der entsprechenden
Geschossflächenzahl und dreigeschossig ist - unabhängig von einer theoretischen
Eignung - städtebaulich nicht angezeigt. Innerhalb
des Plangebiets erfolgt eine Abstufung der Geschossigkeit von zwei Geschossen
im Randbereich bis zu drei Geschossen im inneren Bereich. Die
Zweigeschossigkeit ergibt sich aufgrund der benachbarten vorhandenen
Wohnbebauung am Tegelweg, nördlich der privaten Erschließungsstraße und der
Straße „Bohenkamp“, die ebenfalls zweigeschossig bzw. im südlichen Teil des
Tegelwegs auch nur eingeschossig ist, und der relativ kleinen bzw. schmalen
Grundstücke. Auf den großen (vorgeschlagenen) Grundstücken ist dann eine
Dreigeschossigkeit vorgesehen. Somit stellt die Abstufung der Geschossigkeit
von außen nach innen einen Teil der städtebaulichen Konzeption dar. Dies geht
den Gründen eines geringeren Flächenverbrauchs bei
gleichzeitig intensiverer baulicher Ausnutzung vor. Der angesprochene
Gleichheitsgrundsatz erfährt hierzu eine städtebaulich gebotene Beschränkung.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die
Stellungnahme des Eigentümers in der Driburger Straße (Flurstück
Nr. 81 im westlichen Bereich des Planentwurfs) zu
einer erweiterten baulichen Ausnutzbarkeit der
betreffenden Parzelle aus vorgenannten
Gründen zurück.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deren Ratsfraktion legt
zusammengefasst folgende Stellungnahme vor:
-
Der
Siechenbach sollte im Bereich des Bebauungsplans auf der gesamten Länge, unter
ökologischen Aspekten (Renaturierung) und mit entsprechender
Aufenthaltsqualität/ Zugänglichkeit, ausgebaut werden, damit Reserven für die
Aufnahme von Oberflächenwasser aus den angrenzenden Gebieten und weitere
Ausbaumaßnahmen (bspw. Gewerbegebietserweiterung) entstehen.
-
Ein
Übertritt von Niederschlagswasser zur Straße
„Bohenkamp" müsse verhindert
werden, auch die Ausbildung der Versickerung des Niederschlagwassers der neu zu
errichtenden Erschließungsstraße sollte unter
ökologischen Gesichtspunkten geplant werden. Die Wasserführung
im gesamten westlichen Stadtgebiet müsse dazu einheitlich und zukunftsgerecht
betrachtet werden.
-
Es
solle gemäß textlicher Festsetzungen extensiv begrünt werden, aufgrund der
Entwässerungsproblematik aber müssten die Dächer der Hauptgebäude im WA III als
intensiv begrünte Dächer mit
einem hohen Abflussbeiwert ausgeführt werden, damit
das angestrebte System der Speicherung zum Tragen kommen könne. Hierzu müssten alle Nebengebäude mindestens mit extensiv begrünten Dächern ausgeführt werden.
-
Im
Falle steigender Grundwasserstände funktioniere die in den Gutachten dargelegte
schlüssige Systematik für die Versickerung des Niederschlagwassers nicht mehr,
sodass das Bauvorhaben in Gänze nicht genehmigungsfähig
werde. Es müsse also vorausschauend gehandelt werden, auch unter Einbeziehung
von Starkregenaufkommen.
-
Die
gesamten Straßen (öffentliche und private) sollten fußgänger- und
fahrradfreundlich mit entsprechenden Wegen geplant werden. Die westöstlich
verlaufende Erschließungsstraße sollte als verkehrsberuhigte Straße ausgewiesen
werden. Auch sollte im Baugebiet eine ortsprägende Platzsituation mit Aufenthaltsmöglichkeit
entstehen.
-
Zur
Freiraumgestaltung sollten
gestalterisch ein Verbot von „Schottergärten“, die Vermeidung
versiegelter Flächen sowie extensiv
begrünte Dächer auch bei Nebengebäuden
wie Garagen und Kellerersatzräumen im gesamten Baugebiet vorgegeben werden.
-
Für
das gesamte Siedlungsgebiet sollte eine zentrale Wärmeversorgung geplant
werden, bspw. mit einem BHKW o.ä.
-
Eine
Straßenbegrünung sollte nicht nur im östlichen Fußgängerbereich vorgesehen,
sondern zwingend auch an den privaten Erschließungsstraßen und an der Zufahrt
von der Driburger Straße ausgeführt werden.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Die
Bedenken der Fraktion hinsichtlich des Übertritts von Niederschlagswasser zur Straße „Bohenkamp" und der Versickerungsfähigkeit im Projektgebiet mit
einer dazu erforderlichen Gesamtbetrachtung der Wasserführung im gesamten
westlichen Stadtgebiet sowie der Forderung nach einem Ausbau des Siechenbaches auf
seiner gesamten Länge im Bereich des Bebauungsplans (Schaffung von Reserven für die Aufnahme von
Oberflächenwasser) sind unzutreffend.
Die erwähnten steigenden Grundwasserstände und eine damit verbundene Verwerfung
der laut vorliegenden Gutachten schlüssigen Entwässerungssystematik sind
spekulativ. Zudem wird jedes einzelne Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren
auf eine funktionierende Entwässerung/ Versickerung des Niederschlagwassers
unter den gegebenen Bedingungen geprüft. Bei ausbleibender Funktion ist ein
Bauvorhaben tatsächlich nicht genehmigungsfähig.
Das aus der Planung
resultierende Bauprojekt soll nicht unterkellert errichtet werden. Es ist
vorgesehen, dass das Bauprojekt sein Oberflächenwasser nicht in den Siechenbach
einleitet. Durch den Anschluss der geplanten Gebäude erfolgt keine nennenswerte
zusätzliche hydraulische Belastung des Schmutzwasserkanals. Avisiert ist eine
natürliche (sukzessive) Versickerung des Oberflächenwassers über Rigolen in den
Untergrund.
Sowohl die Ergebnisse der
entsprechenden Gutachten (die öffentlich zugänglich gemacht wurden), die
Bestandteil der Bebauungsplanung sind, sowie eine stichprobenartige Überprüfung
seitens der Verwaltungen haben ergeben, dass eine hinreichende
Versickerungsfähigkeit des Areals vorliegt. Auch die Untere Wasserbehörde beim
Kreis Höxter hat für die Planung die dargelegten positiven Ergebnisse der
Gutachten bestätigt und bleibt
bei ihren positiven Aussagen zur Entwässerung.
Die Möglichkeit einer
Niederschlagsentwässerung (Versickerung) ist also für die im Planentwurf
enthaltene Bebauung (nebst nicht überbaubaren Flächen
und entsprechenden technischen Anlagen) hinreichend dargelegt worden. Die
widersprüchlichen Ergebnisse des Versickerungsgutachtens des Geologen
Gröblinghoff aus Anröchte wurden durch einen öffentlich bestellten
Sachverständigen (Geologe Dr. Schubert, Trendelburg) überprüft und als nicht
nachvollziehbar eingestuft. Die Schmutz- und Oberflächenwasser-Problematik
hängen dabei nicht zusammen. Eine Gesamtertüchtigung des Siechenbaches für
dieses Bauprojekt ist nicht erforderlich, der Hochwasserschutz wird durch das
geplante Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst.
Zudem hat
anlässlich der Entwässerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten
Bauprojekt ein Fachdialog mit den Planern, Gutachtern und Fachbehörden
stattgefunden, um - unabhängig vom geplanten Bauprojekt - auch langfristige
Maßnahmen zur Entlastung des Siechenbaches festzulegen.
Durch das
Projekt wird zudem nicht mehr Oberflächenwasser anfallen als bislang. Die
Auswirkungen zukünftiger Starkregenereignisse könnten durch eine Nichtbebauung
des Areals nicht verhindert werden.
Eine
Verbesserung der der gesamten
Hochwasser- und Oberflächenwassersituation in der Kernstadt, die nicht durch
diese Planung gelöst werden muss, ist grundsätzlich anzustreben.
Dem betreffenden
Bebauungsplan stehen daher schmutz- und oberflächenwasserbedingt keine
Hindernisse entgegen.
Eine Ausbildung der Versickerung
des Niederschlagwassers der neu zu errichtenden Erschließungsstraße unter ökologischen
Gesichtspunkten ist zu begrüßen, sollte aber nicht Bestandteil der
Bauleitplanung sein. Diese muss möglichst flexibel ausgestaltet werden. Die
angesprochenen Aspekte könnten aber durch eine entsprechende Befragung von
Anwohnern und zukünftigen Nutzern im Rahmen der Ausgestaltung des Bauprojektes herbeigeführt werden.
Dies gilt gleichermaßen für die extensiv festgesetzte (Dach-)
Begrünung, die lediglich ein Mindestmaß beinhaltet. Einzelfallbezogen kann
diese umfangreicher als festgesetzt erfolgen. Die Entwässerungsproblematik
hängt von einer damit erreichten Speicherung (Rückhaltung) nicht entscheidend
ab. Es ist nicht opportun, der Investorengemeinschaft bereits per
Bauleitplanung ein strenges Korsett von Maßnahmen aufzubürden, die sich
allesamt auf das eigentliche Bauprojekt beziehen.
Auch die Ausgestaltung der Straßen im Einzelnen sollte der
späteren Umsetzung der Planung vorbehalten bleiben, so wie dies bislang bei der
Bauleitplanung gehandhabt worden ist. Diese gibt lediglich einen
(nutzungsbezogenen und baulichen) Rahmen vor. Gleiches gilt für die
angesprochene Platzsituation.
Auch die freiraumgestalterischen
Vorgaben sind nicht angezeigt. Diese müssen über ein vernünftiges Verhalten
künftiger Eigentümer/ Nutzer geschaffen werden, die hier auf engerem Raum
gegenseitig darauf achten werden. Gerade Vorgaben zu „Schottergärten“
sind äußerst umstritten und in der Realität nicht zu verhindern
(kontrollieren). Hierzu hatten sich die politischen Gremien der Stadt Brakel
bereits vor einigen Jahren geäußert, und man ist übereingekommen, an die
Vernunft der Bürger/-innen zu appellieren, was nach letzten Erkenntnissen
erfolgreich gewesen sein dürfte.
Eine zentrale
Wärmeversorgung für das gesamte Siedlungsgebiet ist zwar wünschenswert (und wird
Richtung Bohlenweg als Nahwärmeversorgung angestrebt), aber nicht Gegenstand
der Bauleitplanung.
Auch eine Straßenbegrünung sollte bei Umsetzung des Bauprojektes
geprüft werden. Sie sollte ebenso nicht Gegenstand der Bauleitplanung sein.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die
Stellungnahme der Ratsfraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zur Entwässerungsproblematik des geplanten Baugebiets und zu diversen
städtebaulichen Vorschlägen/ Vorgaben im Projektgebiet aus vorgenannten Gründen zurück.
Anwohner „Bohenkamp“
Dieser legt folgende
Stellungnahme vor:
Da der Siechenbach als
komplettes System seit Jahren überlastet sei, sei die Entsorgung von
Oberflächen- und Schmutzwasser nicht gesichert.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Eine
seit Jahren bestehende Überlastung des Siechenbaches als komplettes System,
sodass die Entsorgung von Oberflächen- und Schmutzwasser nicht gesichert sei,
ist unzutreffend.
Das aus der Planung
resultierende Bauprojekt soll nicht unterkellert errichtet werden. Es ist
vorgesehen, dass das Bauprojekt sein Oberflächenwasser nicht in den Siechenbach
einleitet. Durch den Anschluss der geplanten Gebäude erfolgt keine nennenswerte
zusätzliche hydraulische Belastung des Schmutzwasserkanals. Avisiert ist eine
natürliche (sukzessive) Versickerung des Oberflächenwassers über Rigolen in den
Untergrund.
Sowohl die Ergebnisse der
entsprechenden Gutachten (die öffentlich zugänglich gemacht wurden), die
Bestandteil der Bebauungsplanung sind, sowie eine stichprobenartige Überprüfung
seitens der Verwaltungen haben ergeben, dass eine hinreichende
Versickerungsfähigkeit des Areals vorliegt. Auch die Untere Wasserbehörde beim
Kreis Höxter hat für die Planung die dargelegten positiven Ergebnisse der
Gutachten bestätigt und bleibt
bei ihren positiven Aussagen zur Entwässerung.
Die Möglichkeit einer
Niederschlagsentwässerung (Versickerung) ist also für die im Planentwurf
enthaltene Bebauung (nebst nicht überbaubaren Flächen
und entsprechenden technischen Anlagen) hinreichend dargelegt worden. Die
widersprüchlichen Ergebnisse des Versickerungsgutachtens des Geologen
Gröblinghoff aus Anröchte wurden durch einen öffentlich bestellten
Sachverständigen (Geologe Dr. Schubert, Trendelburg) überprüft und als nicht
nachvollziehbar eingestuft. Die Schmutz- und Oberflächenwasser-Problematik hängen
dabei nicht zusammen. Eine Gesamtertüchtigung des Siechenbaches für dieses
Bauprojekt ist nicht erforderlich, der Hochwasserschutz wird durch das geplante
Bauvorhaben nicht nachteilig beeinflusst.
Zudem hat
anlässlich der Entwässerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten
Bauprojekt ein Fachdialog mit den Planern, Gutachtern und Fachbehörden
stattgefunden, um - unabhängig vom geplanten Bauprojekt - auch langfristige
Maßnahmen zur Entlastung des Siechenbaches festzulegen.
Durch das
Projekt wird zudem nicht mehr Oberflächenwasser anfallen als bislang. Die
Auswirkungen zukünftiger Starkregenereignisse könnten durch eine Nichtbebauung
des Areals nicht verhindert werden.
Eine
Verbesserung der der gesamten
Hochwasser- und Oberflächenwassersituation in der Kernstadt, die nicht durch
diese Planung gelöst werden muss, ist grundsätzlich anzustreben.
Dem betreffenden
Bebauungsplan stehen daher schmutz- und oberflächenwasserbedingt keine
Hindernisse entgegen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die Stellungnahme
des Anwohners
„Bohenkamp“ zur Entwässerungsproblematik
des geplanten Baugebiets bezogen auf das System des Siechenbaches aus
vorgenannten Gründen zurück.
Westnetz GmbH
Es wird darauf hingewiesen,
dass sich innerhalb bzw. am Rande des Plangebiets Gasleitungen des Versorgungsnetzes befinden. Maßnahmen,
die deren ordnungsgemäßen Bestand und Betrieb gefährden, dürften nicht
vorgenommen werden.
Auch müsse
geprüft werden, ob im Zuge der Ausbaumaßnahmen das Gasversorgungsnetz erweitert bzw. geändert werden müsse. Aus diesem Grund sei eine rechtzeitige
Abstimmung/ Koordinierungsgespräch mit dem Baulastträger unter vorheriger Übersendung aussagefähiger Ausbaupläne
anzustreben.
Bezüglich eventuell geplanter Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Plangebiet seien die
einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; die
Rücksichtnahme auf die bzw. Einbeziehung der Versorgungsanlagen spielt erst im
späteren Baugeschehen eine Rolle. Eine rechtzeitige Abstimmung hierzu wird
erfolgen.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss nimmt die
Stellungnahme der Westnetz GmbH zu
Gasleitungen des Versorgungsnetzes
innerhalb bzw. am Rande des Plangebiets und der darauf bezogenen Rücksichtnahme auf die bzw. Einbeziehung der
Versorgungsanlagen aus vorgenannten
Gründen zur Kenntnis.
(Erneute Offenlegung)
Eigentümer in der Driburger
Straße (Flurstück Nr. 81 im westlichen Bereich des
Planentwurfs) i.R.d. erneuten Offenlegung nur zu den ergänzten Teilen der Bebauungsplanung: Baugrundgutachten Büro Wiltschut vom 03.07.2020
Dieser legt
zusammengefasst dar, dass eine differenziertere Betrachtung, nicht nur der Flurstücke 24 und 101, erforderlich sei, da die
baulichen Anforderungen sich auf einen bestimmten Bemessungswasserstand
bezögen. Aufgrund eigener Beobachtungen könnten die abgeleiteten Anforderungen
nicht für sein Flurstück 81 gelten. Zudem werde durch das Baugrundgutachten
auch die Abstandsfläche zum Bachlauf südlich der Parzelle 81 begründet; dies
passe nicht zu den Abständen der festgesetzten Bauflächen zum Siechenbach
hinsichtlich des Bemessungswasserstands. Das Baugrundgutachten sei
vorhabenbezogen und könne nicht für das gesamte Plangebiet maßgebend sein.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Nach
Rückfrage an das Gutachterbüro wird sich dieses zu den technischen Werten und
Annahmen erst nach Redaktionsschluss äußern können. Es ist zum jetzigen
Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Büro Wiltschut korrekte Angaben ermittelt
und dargestellt hat, die in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen sind (Hinweis
Nr. 3). Einer Änderung wird es daher höchstwahrscheinlich nicht bedürfen. Zudem
ist anzumerken, dass ein Baugrundgutachten
nicht vollständig jeden Quadratmeter abprüft, sondern nach stichprobenartiger
Ermittlung Hinweise auf im Baugeschehen zu beachtende technische Vorkehrungen
herausarbeitet. Eine noch differenziertere Betrachtungsweise ist unüblich und
auch nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss weist die
Stellungnahme des Eigentümers in der Driburger Straße (Flurstück
Nr. 81 im westlichen Bereich des Planentwurfs) zu
einer erforderlichen differenzierteren Betrachtung des Baugrundgutachtens des
Büros Wiltschut aus vorgenannten Gründen zurück.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Deren Ratsfraktion legt
zusammengefasst folgende Stellungnahme vor:
Eine
Versickerung von Oberflächenwasser mittels Rigolen sei aufgrund der im
Gutachten dargelegten Wasserverhältnisse/ Bemessungswasserstand nicht möglich
und nicht zulässig. Die Gründungsempfehlungen bedeuteten bei Umsetzung im
Baugeschehen enorme Eingriffe in das Bodengefüge und bedingten sehr
wahrscheinlich eine starke Veränderung der Wasserabflüsse im Plangebiet. Dem
Geoportal NRW sei zudem zu entnehmen, dass das Plangebiet für Versickerung
ungeeignet sei. Zusammenfassend reiche es nicht aus, sich auf
Stichtagsmessungen und punktuelle Proben zum Grundwasserstand im Plangebiet zu
beziehen, um die richtigen Entscheidungen daraus abzuleiten. Es müssten
mindestens die vorgeschlagenen umfangreichen Erkundungsarbeiten ausgeführt
werden (Bodenproben, Messung Grundwasserpegel über längere Zeiträume, Bohrungen
in großer Tiefe), um eine geeignete Entscheidungsgrundlage für eine positive
Umsetzung der Bauvorhaben zu schaffen.
Die
Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen.
Nach
Rückfrage an das Gutachterbüro wird sich dieses zu den technischen Werten und
Annahmen erst nach Redaktionsschluss äußern können. Es ist zum jetzigen
Zeitpunkt davon auszugehen, dass das Büro Wiltschut korrekte Angaben ermittelt
und dargestellt hat, die in den Bebauungsplanentwurf eingeflossen sind (Hinweis
Nr. 3). Einer Änderung wird es daher höchstwahrscheinlich nicht bedürfen. Zudem
ist anzumerken, dass ein Baugrundgutachten
(und Entwässerungsgutachten) nicht vollständig jeden Quadratmeter abprüft,
sondern nach stichprobenartiger Ermittlung Hinweise auf im Baugeschehen zu
beachtende technische Vorkehrungen herausarbeitet. Eine noch differenziertere
Betrachtungsweise ist unüblich und auch nicht erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
Bauausschuss weist die Stellungnahme der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Versickerungsfähigkeit des Plangebiets auf Basis der im Baugrundgutachten
dargelegten Wasserverhältnisse/ Bemessungswasserstand, zu den
Gründungsempfehlungen als Eingriffe in das Bodengefüge und zu erforderlichen
umfangreichen Erkundungsarbeiten zum Grundwasserstand im Plangebiet als
geeignete Entscheidungsgrundlage
aus vorgenannten Gründen zurück.
b. Satzungsbeschluss(vorschlag)
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss schlägt dem Rat vor, den Bebauungsplan Nr. 36
„Wohnanlage Bohenkamp“ in der Kernstadt Brakel gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung zu
beschließen.
Der räumliche Geltungsbereich liegt in der
Innenstadt von Brakel zwischen dem Tegelweg im Westen, dem Komplex des
Kolping-Berufsbildungswerks im Norden, der Wohnbebauung entlang der Straße
Bohenkamp im Osten und der Driburger Straße im Süden.
Er ist Teil der Gemarkung Brakel und umfasst in der Flur 52
die Flurstücke 95 tlw., 27 tlw., 94, 45, 18, 19, 20, 22, 21, 23, 81, 101, 24
und 100 sowie in der Flur 23 die
Flurstücke 336 tlw., 27 tlw., 26 tlw., 25 tlw, 24 tlw., 190 tlw. und 345.