Sachverhalt:
Entsprechend dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und
Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) vom 09.11.1999 (GV. NRW. 1999 S.
590) in der jeweils gültigen Fassung besteht für jede Dienststelle im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für Personalangelegenheiten die Verpflichtung, einen
Gleichstellungsplan jeweils für den Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu
erstellen und fortzuschreiben, sofern die Stadtverwaltung eine Dienststelle mit
mindestens 20 Beschäftigten ist. In den Gemeinden sind die Gleichstellungspläne
durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft (Rat) zu beschließen.
Gegenstand des Gleichstellungsplanes sind Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Der Gleichstellungsplan enthält für den Zeitraum der Geltungsdauer konkrete Zielvorgaben hinsichtlich Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 6 LGG).
Der nach Ablauf des Gleichstellungsplans zu erstellende Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen wird in der Sitzung vorgestellt. Der Gleichstellungsplan für die Jahre 2021 bis 2025 ist als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Entwurf Gleichstellungsplan 2021 – 2025
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt den im Entwurf vorliegende Gleichstellungsplan der Stadt Brakel für den Zeitraum 2021 – 2025.