Sachverhalt:
Den Vorsitz im Haupt- und
Finanzausschuss führt der Bürgermeister. Gem. § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW
(GO NRW) wählt der Hauptausschuss einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden
aus seiner Mitte.
Zunächst ist darüber zu
entscheiden, ob zukünftig ein oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden gewählt
werden sollen. In der vergangenen Legislaturperiode wurde ein Vertreter
gewählt.
Die Wahl des
stellvertretenden Ausschussvorsitzenden wird entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW
durch Mehrheitsbeschluss vollzogen. Die Wahl wird, wenn niemand widerspricht,
durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss wählt gem. § 57 Abs. 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 GO NRW aus
seiner Mitte folgendes Ratsmitglied zum/r Vertreter/in des Vorsitzenden des
Haupt- und Finanzausschusses:
Herrn/Frau