Betreff
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters a) Festlegung der Anzahl der Stellvertreter/innen b) Wahl der Stellvertreter/innen
Vorlage
0005/2020-2025
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. § 67 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters.

 

Vor der Wahl ist die Anzahl der Stellvertreter des Bürgermeisters festzulegen. Entsprechend § 67 Abs. 1 GO NRW sind mindestens 2 Stellvertreter/innen des Bürgermeisters zu wählen. Dies entspricht auch der derzeitigen Anzahl der Stellvertreter/innen bei der Stadt Brakel. Sowohl bei der Beibehaltung als auch bei einer Änderung der Anzahl der Stellvertreter/innen, hat der Rat hierüber in jedem Fall vor der Wahl einen Beschluss zu fassen. Ist eine entsprechende Regelung über die Zahl der Stellvertreter in der Hauptsatzung enthalten, so ist die Hauptsatzung rückwirkend zu ändern. Dies ist nicht notwendig, da keine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung der Stadt Brakel enthalten ist.

 

Wählbar ist jedes Mitglied des Rates. Wahlvorschlagsberechtigt sind Fraktionen, Gruppen von Ratsmitgliedern unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Fraktionen und Wählergruppen, nicht jedoch ein einzelnes Ratsmitglied. Es können mehrere Fraktionen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen oder es kann ein einheitlicher Wahlvorschlag aller Ratsmitglieder erfolgen. Die Wahlvorschläge erfolgen in Form von Listen, aus denen die Namen der vorgeschlagenen Bewerber in der jeweiligen Reihenfolge (1. Stellvertreter, 2. Stellvertreter, usw.) hervorgeht. Die Wahlvorschläge sind vor dem Abstimmungsverfahren im Rat bekannt zu geben.

 

Bei der Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt) in einem Wahlgang, zwingend geheim, abgestimmt (§ 67 Abs. 2 GO NRW). Für die vorgeschlagenen Kandidaten besteht kein Mitwirkungsverbot gem. § 31 GO NRW und sie sind somit stimmberechtigt. Der Bürgermeister ist ebenfalls stimmberechtigt.

 

Zum ersten Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt. Zum zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters ist gewählt, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt. Maßgebend ist immer die Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Zwischen Wahlvorschlägen (Listen) mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt. Bleibt es bei gleichen Höchstzahlen, entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los.

 

Neue oder geänderte Listen können nach dem ersten Wahlgang nicht mehr eingereicht werden.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht.


Beschlussvorschlag:

 

a)     Der Rat beschließt, die Zahl der Stellvertreter/innen des Bürgermeisters auf

                                 Stellvertreter/innen festzulegen.

 

 

b)  Der Rat wählt gem. § 67 GO NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang in geheimer Abstimmung

 

      zum/r 1. Stellvertreter/in des Bürgermeisters: 

 

         Ratsherrn/Ratsfrau                                                                                                                            

 

 

      zum/r 2. Stellvertreter/in des Bürgermeisters: 

 

         Ratsherrn/Ratsfrau