Sachverhalt:
Der Wahlleiter hat die von den Wahlvorständen in den Stimmbezirken
angefertigten Wahlniederschriften gem. § 61 Abs. 1 KWahlO auf Vollständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke
stellt er das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage
25a zu § 61 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. §§ 70, 75 a KWahlO zusammen.
Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegt gem. § 34 Abs.
1 KWahlG die Aufgabe, festzustellen, wie viel Stimmen für die Bewerber in den
Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und
welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die
Wahlniederschriften der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf
vorzulegende Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch
Einsichtnahme in den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift
über die Sitzung des Wahlausschusses.
Der Wahlausschuss ist berechtigt,
ð rechnerische Berichtigungen in den
Feststellungen der Wahlvorstände
vorzunehmen,
ð Feststellungen darüber zu treffen, in welchen
Fällen seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln getroffen haben. Er ist aber
nicht berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen oder gar,
auch nicht bei denkbar knappen Ergebnisses, die Neuauszählung von
Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung
hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.
ð Feststellungen zu treffen, ob sich bei der
Wahl Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das
spätere Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der
Wahlausschuss nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen.
Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu
bestellenden Wahlprüfungsausschuss.
Im Einzelnen stellt der Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden Zusammenstellung gem. § 61 Abs. 3 KWahlO folgendes fest:
1. die
Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen
Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 9 Abs. 2
Satz 2 KWahlG),
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
4. die Zahlen der in jedem
Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten
Bewerber,
5. die
Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und
Wählergruppen abgegebenen Stimmen,
6. wie
viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gem. § 33 Abs. 1 bis 5
KWahlG zuzuteilen sind,
7. welche
Bewerber gem. § 33 Abs. 6 KWahlG aus der Reserveliste gewählt sind.
Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 KWahlG) und
bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4 KWahlG)
ist im Anschluss an die Feststellungen nach Nr. 4 und 6 in der Sitzung des
Wahlausschusses vorzunehmen.
Die den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Nr. 6) werden
entsprechend dem in § 61 Abs. 4 KWahlO beschriebenen Verfahren errechnet.
Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 26 a zu § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO anzufertigen und von allen
Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung der gewählten Bewerber durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.