Betreff
Wahl des Rates der Stadt Brakel - Feststellung des Wahlergebnisses
Vorlage
1140/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Wahlleiter hat die von den Wahlvorständen in den Stimmbezirken angefertigten Wahlniederschriften gem. § 61 Abs. 1 KWahlO auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Nach den Wahlniederschriften der Stimmbezirke stellt er das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet nach dem Muster der Anlage 25a zu § 61 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. §§ 70, 75 a KWahlO zusammen.

 

Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegt gem. § 34 Abs. 1 KWahlG die Aufgabe, festzustellen, wie viel Stimmen für die Bewerber in den Wahlbezirken und für die Parteien und Wählergruppen abgegeben worden sind und welche Bewerber in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt sind.

 

Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Einsichtnahme in die Wahlniederschriften der Wahlvorstände und in die vom Wahlleiter im Entwurf vorzulegende Zusammenstellung des endgültigen Wahlergebnisses sowie durch Einsichtnahme in den vom Wahlleiter anzufertigenden Entwurf einer Niederschrift über die Sitzung des Wahlausschusses.

 

Der Wahlausschuss ist berechtigt,

 

ð rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände
    vorzunehmen,

 

ð Feststellungen darüber zu treffen, in welchen Fällen seines Erachtens die Wahlvorstände unrichtige Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln getroffen haben. Er ist aber nicht berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände zu berichtigen oder gar, auch nicht bei denkbar knappen Ergebnisses, die Neuauszählung von Stimmergebnissen in die Wege zu leiten oder anzuordnen. Eine Entscheidung hierüber kann nur im Wahlprüfungsverfahren getroffen werden.

 

ð Feststellungen zu treffen, ob sich bei der Wahl Unregelmäßigkeiten ergeben haben. Diese Feststellungen können für das spätere Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein. Dagegen kann sich der Wahlausschuss nicht selbst mit der Gültigkeit der Wahl als solcher befassen. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem vom neuen Rat hierfür besonders zu bestellenden Wahlprüfungsausschuss.

 

Im Einzelnen stellt der Wahlausschuss anhand der Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke nach der als Anlage zur Niederschrift beizufügenden Zusammenstellung gem. § 61 Abs. 3 KWahlO folgendes fest:

1. die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),

2. die Zahl der Wähler,

3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,

4. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk für die Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,

5. die Zahlen der in jedem Wahlbezirk und im Wahlgebiet insgesamt für die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen,

6. wie viel Sitze den Parteien und Wählergruppen gem. § 33 Abs. 1 bis 5
   KWahlG zuzuteilen sind,

7. welche Bewerber gem. § 33 Abs. 6 KWahlG aus der Reserveliste gewählt sind.

 

Die Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 KWahlG) und bei gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 4 KWahlG) ist im Anschluss an die Feststellungen nach Nr. 4 und 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

 

Die den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Nr. 6) werden entsprechend dem in § 61 Abs. 4 KWahlO beschriebenen Verfahren errechnet.

 

Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26 a zu § 61 Abs. 5 Satz 1 KWahlO anzufertigen und von allen Mitgliedern, die an der Feststellung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

 

Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis bildet die verbindliche Grundlage für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und für die Benachrichtigung der gewählten Bewerber durch den Wahlleiter. Die Entscheidungen des Wahlausschusses unterliegen der Überprüfung im späteren Wahlprüfungsverfahren.