Betreff
Änderung der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel
Vorlage
304/2009
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat mit Erlass vom 03.02.2009 zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht die im Konjunkturpaket II der Bundesregierung beschlossenen Wertgrenzen für die nordrhein-westfälischen öffentlichen Auftraggeber übernommen. Die neuen Wertgrenzen gelten somit auch für die kommunalen Auftraggeber.

 

Nach dem ab sofort gültigen Erlass wird es im Baubereich (VOB) möglich sein, bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € eine freihändige Vergabe und bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen.

 

Im Liefer- und Dienstbereich (VOL) kann nach Wahl des Auftraggebers eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von 100.000 € durchgeführt werden.

 

Hintergrund dieses Erlasses ist die Absicht, die Spielräume der öffentlichen Auftraggeber durch die Verzichtsmöglichkeit auf die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung bzw. der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zu erweitern, um Beschaffungsvorgänge zu beschleunigen und zu vereinfachen.

 

Aufgrund der vorgenannten Aussagen werden die aktuellen Wertgrenzen in die städtischen Vergaberichtlinien übernommen. Die am 21.06.2006 vom Rat der Stadt Brakel beschlossenen Vergabesätze werden wie folgt geändert:

 

Zif. 2. der Vergaberichtlinien, Arten der Auftragsvergabe, erhält folgende Fassung:

 

„Vor Bekanntmachung der Ausschreibung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe ist sicherzustellen, dass die voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Ausführung im vorgesehenen Zeitraum möglich ist.

 

Es stehen folgende Vergabearten zur Verfügung:

 

1.)             Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. Nationale Vergaben) kann die Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.

 

2.a)   Bei den Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und

Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) kann die

Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in

Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige

Vergabe und

 

    2.b)    bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von

    1.000.000 € ohne Umsatzsteuer  eine Beschränkte

    Ausschreibung durchführen.

 

Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach den Nr. 1 und 2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.“

 

Durch die Änderung der Vergabearten gem. Ziffer 2 der Vergaberichtlinien wird auch die Ziffer 5 der Vergaberichtlinien, Erteilung und Unterzeichnung der Aufträge, wie folgt angepasst/geändert:

 

„5.1   Der Rat entscheidet über die Auftragsvergaben:

 

a)    nach Öffentlicher Ausschreibung (ohne Angabe einer Auftragswertgrenze)

b)    nach Beschränkter Ausschreibung ab                                     100.000 €.

 

 

5.2            Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Auftragsvergaben:

 

nach Beschränkter Ausschreibung ab                      50.000 € bis 100.000 €.

 

Darunter entscheidet der Bürgermeister.“

 

Die vorstehende Änderung der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel tritt mit Wirkung der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Brakel in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft (Dieser Zeitraum entspricht der Geltungsdauer des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW v. 03.02.2009).

 

Ab dem 01.01.2011 erhalten die befristet geänderten Ziffern 2 und 5 (teilweise) der städtischen Vergaberichtlinien wieder neue (alte) Gültigkeit, vorausgesetzt es ergeben sich keine anderen Veränderungen in der Zwischenzeit.

 

 

Der weitere Inhalt der Vergaberichtli

 

 

 

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Änderung der aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Brakel wie folgt:

 

Die Ziffer 2 der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel lautet wie folgt:

 

„Vor Bekanntmachung der Ausschreibung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe ist sicherzustellen, dass die voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Ausführung im vorgesehenen Zeitraum möglich ist.

 

Es stehen folgende Vergabearten zur Verfügung:

 

1.)             Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. Nationale Vergaben) kann die Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer nach der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.

 

2.a)   Bei den Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und

Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) kann die

Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in

Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige

Vergabe und

 

    2.b)    bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von

    1.000.000 € ohne Umsatzsteuer  eine Beschränkte

    Ausschreibung durchführen.

 

Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach den Nr. 1 und 2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.“

 

Die Ziffer 5.1 der Vergaberichtlinien wird wie folgt geändert:

 

„5.1   Der Rat entscheidet über die Auftragsvergaben:

 

a)    nach Öffentlicher Ausschreibung (ohne Angabe einer Auftragswertgrenze)

b)    nach Beschränkter Ausschreibung ab                                     100.000 €.

 

 

5.2            Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet über Auftragsvergaben:

 

nach Beschränkter Ausschreibung ab                      50.000 € bis 100.000 €.

 

Darunter entscheidet der Bürgermeister.“

 

Die vorstehende Änderung der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel tritt mit Wirkung der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Brakel in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Dieser Zeitraum entspricht der Geltungsdauer des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW v. 03.02.2009.

 

Ab dem 01.01.2011 erhalten die vorstehend befristet geänderten Ziffern 2 und 5 (teilweise) der städtischen Vergaberichtlinien wieder neue (alte) Gültigkeit, vorausgesetzt es ergeben sich keine anderen Veränderungen in der Zwischenzeit.