Sachverhalt:
Die Landesregierung hat mit Erlass vom
03.02.2009 zur Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im
Vergaberecht die im Konjunkturpaket II der Bundesregierung beschlossenen
Wertgrenzen für die nordrhein-westfälischen öffentlichen Auftraggeber übernommen.
Die neuen Wertgrenzen gelten somit auch für die kommunalen Auftraggeber.
Nach
dem ab sofort gültigen Erlass wird es im Baubereich (VOB) möglich sein, bis
zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 €
eine freihändige Vergabe und bis zu einem Auftragswert in
Höhe von 1.000.000 € eine beschränkte Ausschreibung
durchzuführen.
Im
Liefer- und Dienstbereich (VOL) kann nach Wahl des Auftraggebers eine freihändige
Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung bis zu einem
Auftragswert von 100.000 € durchgeführt werden.
Hintergrund dieses Erlasses
ist die Absicht, die Spielräume der öffentlichen Auftraggeber durch die
Verzichtsmöglichkeit auf die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung bzw. der
Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zu erweitern, um Beschaffungsvorgänge
zu beschleunigen und zu vereinfachen.
Aufgrund der vorgenannten
Aussagen werden die aktuellen Wertgrenzen in die städtischen Vergaberichtlinien
übernommen. Die am 21.06.2006 vom Rat der Stadt Brakel beschlossenen
Vergabesätze werden wie folgt geändert:
Zif. 2. der
Vergaberichtlinien, Arten der Auftragsvergabe, erhält folgende Fassung:
„Vor Bekanntmachung der
Ausschreibung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe ist sicherzustellen, dass
die voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die
Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Ausführung im vorgesehenen
Zeitraum möglich ist.
Es stehen folgende
Vergabearten zur Verfügung:
1.)
Bei
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. Nationale Vergaben) kann
die Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer nach der Verdingungsordnung für
Leistungen, Teil A (VOL/A) wahlweise eine Freihändige
Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.
2.a) Bei den Vergaben nach Abschnitt 1 der
Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A)
kann die
Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten
Auftragswert in
Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige
Vergabe und
2.b)
bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte
Ausschreibung durchführen.
Beschränkte Ausschreibungen
und Freihändige Vergaben nach den Nr. 1 und 2 können ohne öffentliche
Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt
werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote
einzuholen.“
Durch die Änderung der
Vergabearten gem. Ziffer 2 der Vergaberichtlinien wird auch die Ziffer 5 der
Vergaberichtlinien, Erteilung und Unterzeichnung der Aufträge, wie folgt
angepasst/geändert:
„5.1 Der Rat entscheidet über die Auftragsvergaben:
a)
nach Öffentlicher
Ausschreibung (ohne Angabe einer Auftragswertgrenze)
b)
nach Beschränkter
Ausschreibung ab 100.000
€.
5.2
Der Haupt- und
Finanzausschuss entscheidet über Auftragsvergaben:
nach
Beschränkter Ausschreibung ab 50.000 € bis 100.000 €.
Darunter
entscheidet der Bürgermeister.“
Die vorstehende Änderung
der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel tritt mit Wirkung der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Stadt Brakel in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft (Dieser Zeitraum entspricht der Geltungsdauer des Gemeinsamen
Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des
Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation,
Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und
Verkehr des Landes NRW v. 03.02.2009).
Ab dem 01.01.2011 erhalten
die befristet geänderten Ziffern 2 und 5 (teilweise) der städtischen
Vergaberichtlinien wieder neue (alte) Gültigkeit, vorausgesetzt es ergeben sich
keine anderen Veränderungen in der Zwischenzeit.
Der weitere Inhalt der
Vergaberichtli
Beschlussvorschlag:
Der
Rat beschließt die Änderung der aktuellen Vergaberichtlinien der Stadt Brakel
wie folgt:
Die
Ziffer 2 der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel lautet wie folgt:
„Vor Bekanntmachung der
Ausschreibung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe ist sicherzustellen, dass
die voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die
Verdingungsunterlagen fertiggestellt sind und die Ausführung im vorgesehenen
Zeitraum möglich ist.
Es stehen folgende
Vergabearten zur Verfügung:
1.)
Bei
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. Nationale Vergaben) kann
die Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe
von 100.000 € ohne Umsatzsteuer nach der Verdingungsordnung für
Leistungen, Teil A (VOL/A) wahlweise eine Freihändige
Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.
2.a) Bei den Vergaben nach Abschnitt 1 der
Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A)
kann die
Vergabestelle bis zu einem vorab geschätzten
Auftragswert in
Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer eine Freihändige
Vergabe und
2.b)
bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von
1.000.000 € ohne Umsatzsteuer eine Beschränkte
Ausschreibung durchführen.
Beschränkte Ausschreibungen
und Freihändige Vergaben nach den Nr. 1 und 2 können ohne öffentliche
Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt
werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote
einzuholen.“
Die Ziffer 5.1 der
Vergaberichtlinien wird wie folgt geändert:
„5.1 Der Rat entscheidet über die Auftragsvergaben:
a)
nach Öffentlicher
Ausschreibung (ohne Angabe einer Auftragswertgrenze)
b)
nach Beschränkter
Ausschreibung ab 100.000
€.
5.2
Der Haupt- und
Finanzausschuss entscheidet über Auftragsvergaben:
nach
Beschränkter Ausschreibung ab 50.000 € bis 100.000 €.
Darunter
entscheidet der Bürgermeister.“
Die vorstehende Änderung
der Vergaberichtlinien der Stadt Brakel tritt mit Wirkung der Veröffentlichung
im Amtsblatt der Stadt Brakel in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010
außer Kraft. Dieser Zeitraum entspricht der Geltungsdauer des Gemeinsamen
Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des
Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes
NRW v. 03.02.2009.
Ab dem 01.01.2011 erhalten
die vorstehend befristet geänderten Ziffern 2 und 5 (teilweise) der städtischen
Vergaberichtlinien wieder neue (alte) Gültigkeit, vorausgesetzt es ergeben sich
keine anderen Veränderungen in der Zwischenzeit.