Sachverhalt:
Wie bereits berichtet, haben auch die Städte Bad Driburg und Beverungen die Fa. wte mit den Arbeiten zur Einführung der getrennten Abwassergebühr beauftragt. In den letzten Wochen wurden mit den Nachbarstädten und der Fa. wte verschiedene Abstimmungsgespräche zur Abwicklung des Auftrages geführt. Ziel der Abstimmung war unter anderem die Definition einheitlicher Rahmenbedingungen zur Ermittlung der Gebührensätze.
Ein wesentliches Kriterium ist dabei die Behandlung von Sonderfällen wie teildurchlässige Flächenbeläge (Ökopflaster etc.) oder Regenwasserspeicher (Regenwassernutzungsanlagen, Zisternen) bei der Ermittlung der Regenwassergebühr. Obwohl der ökologische Nutzen von Maßnahmen zur Regenwasserversickerung oder –nutzung unbestritten ist, gibt es auf der Grundlage der geltenden Rechtssprechung keine Verpflichtung zur Reduzierung der Regenwassergebühr, solange der Grundsatz der so genannten Typengerechtigkeit nicht verletzt wird. Solange diese Sonderfälle also weniger als 10 % der Gesamtfälle darstellen, gibt es keine rechtliche Verpflichtung für eine entsprechende Berücksichtigung in der Gebührensatzung. Bei rd. 4.800 Objekten in Brakel dürfen diese Sonderfälle also bei maximal 480 Objekten auftreten. Diese Zahl wird insbesondere bei Regenwassernutzungsanlagen (in Brakel 54 Stck.) oder Dachbegrünungen (in Brakel 21 Stck.) nicht erreicht.
Es gibt z.Zt. keine
aktuelle Rechtssprechung des OVG NRW zum Thema Ökopflaster pp.. Somit sind noch
alle Wege offen. D.h., dass auch gar keine Gebührenabschläge gewährt werden
müssten und die kompletten Flächen zu 100 % abgerechnet werden könnten. Dies
bestätigt auch das Urteil des VG Köln vom 11.09.2007, AZ: 14 K 5376/05, wonach
für Ökopflaster kein Gebührenabschlag gewährt werden muss. Inzwischen ist auch
bekannt und nachgewiesen, dass Ökopflaster nicht dauerhaft versickerungsfähig
ist.
Die Gewährung von Abschlägen bei der Regenwassergebühr ist daher rechtlich nicht verpflichtend und liegt damit im Ermessen der jeweiligen Kommune.
Um auch durch die zukünftigen Abwassergebühren einen Anreiz für eine ökologische Regenwasserbewirtschaftung zu schaffen, sollten Gebührennachlässe für Maßnahmen zur Regenwasserversickerung oder –nutzung gewährt werden. Zur Festlegung der Abschlagshöhen hat die Fa. wte eine Empfehlung erarbeitet (siehe Anlage 1). Grundlage für die Empfehlung ist eine Veröffentlichung der DWA-Arbeitsgruppe ES-2.6 zu diesem Thema (s. KA-Abwasser, Abfall 2007 (54) Nr. 8).
Mit Blick auf die bereits bestehenden Regelungen anderer Städte im Kreis Höxter schlägt die Betriebsleitung in Abstimmung mit den Städten Bad Driburg und Beverungen die satzungsgemäße Gewährung folgender Abschläge vor:
Sonderfall |
Bedingung |
Abschlag |
Teilversiegelte Flächen |
Ökopflaster, Sickerfugenpflaster (Fugenbreite > 20 mm), Rasengittersteine, Schotterrasen |
50 % |
Regenwassernutzungsanlage, Zisterne |
Speichervolumen > 4 m³ und 30 l je m² angeschlossener Fläche |
50 % |
Versickerungsanlage |
Gleich oder größer 0,025 cbm/qm |
50 % |
Gründach |
Gesamtaufbau > 6 cm |
50 % |
Berechnungsbeispiel:
Bei einer 120 m² großen, mit Ökopflaster befestigten Hoffläche, werden 60 m² für die Gebührenberechnung berücksichtigt.
Weitere Sonderfälle werden nicht berücksichtigt. Neben den teilversiegelten Flächen wird lediglich nach vollversiegelten Flächen (Dachflächen, Asphalt, Betonsteinpflaster etc.) und unversiegelten Flächen (Rasen, Beete, Kiesflächen etc.) unterschieden. Vollversiegelte Flächen werden zu 100 % und unversiegelte Flächen zu 0 % berücksichtigt. Gebührenpflichtig sind nur die an den städtischen Kanal angeschlossenen voll- bzw. teilversiegelten Flächen. Der Zufluss zum Kanal kann dabei sowohl oberflächig als auch über eine Kanalleitung erfolgen.
Die vorstehenden Abschläge sollen im Vorfeld der Bürgerbefragung nun festgelegt werden und Ende dieses Jahres in die Gebührensatzung aufgenommen werden. Im Rahmen der Bürgerbefragung werden entsprechende Abfragen zu möglichen Sonderfällen vorgenommen.
Weitere Erklärungen und Details enthalten die Informationsblätter „Begriffsbestimmungen und Definitionen in Vorbereitung der Einführung der gesonderten Niederschlagswassergebühr und der erforderlichen Satzungsanpassungen in der Stadt Brakel, Bad Driburg und Beverungen, Stand: 02.02.09“ (Anlage 2).
Während der Sitzung am 23.03.2009 steht die Fa. wte für weitere Erläuterungen zur Gebührenermittlung und zu möglichen Abschlägen bei Sonderfällen zur Verfügung.
Anlagen:
- Empfehlung Fa. wte „Berücksichtigung durchlässiger befestigter Oberflächen bei der Gebührenkalkulation incl. KOSTR-DWD 2000“
- Begriffsbestimmungen und Definitionen in Vorbereitung der Einführung der gesonderten Niederschlagswassergebühr und der erforderlichen Satzungsanpassungen in der Stadt Brakel, Bad Driburg und Beverungen
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss beschließt, folgende Abschläge bei der Einführung der Niederschlagswassergebühr festzusetzen:
Sonderfall |
Bedingung |
Abschlag |
Teilversiegelte Flächen |
Ökopflaster, Sickerfugenpflaster (Fugenbreite > 20 mm), Rasengittersteine, Schotterrasen |
50 % |
Regenwassernutzungsanlage, Zisterne |
Speichervolumen > 4 m³ und 30 l je m² angeschlossener Fläche |
50 % |
Versickerungsanlage |
Gleich oder größer 0,025 cbm/qm |
50 % |
Gründach |
Gesamtaufbau > 6 cm |
50 % |