Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Abschlussjahr 2019
Vorlage
1113/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Mit Einführung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz haben sich die Regularien zum Gesamtabschluss dahingehend geändert, dass eine Befreiung zur Erstellung des Gesamtabschlusses herbeigeführt werden kann. Diese Regelung findet erstmals auf das Abschlussjahr 2019 Anwendung.

Eine Gemeinde ist gem. § 116a Abs. 1 GO NRW von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

1.            die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1 500 000 000 Euro,

 

2.            die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,

 

3.            die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen (§ 116a Abs. 2 GO NRW).

 

 

Die der Sitzungsvorlage beigefügte Anlage stellt Bilanzsummen des Kernhaushalts sowie der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (Merkmal 1) sowie das Verhältnis der ordentlichen Erträge des Kernhaushalts gegenüber den Erträgen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche (Merkmal 2) dar. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 116a Abs. 1 GO NRW im Hinblick auf die Merkmale 1 und 2 erfüllt sind und die Stadt Brakel somit von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit ist.

 

Das Zahlenwerk ist aus den geprüften Jahresabschlüssen 2018 übernommen worden. Für das Abschlussjahr 2019 wurden aus der laufenden Prüfung der Eigenbetriebe bereits vorliegende Zahlen übernommen. Die Basis für das Zahlenwerk der Stadt bildet mangels Jahresabschluss der Haushaltsplan 2019.

 

 

 

 


Anlagen:

 

-              Berechnung für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019

 


Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Brakel beschließt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2019.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

keine