Betreff
Änderung des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW)
Vorlage
987/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

Der Landtag NRW hat in der 76. Plenarsitzung am 18. Dezember 2019 das fünfte Gesetz zur Änderung des KAG NRW ohne Änderungen in der Fassung vom 01. Oktober 2019 angenommen. Das Änderungsgesetz ist somit entsprechend seines Artikels 2 am 01. Januar 2020 in Kraft getreten.

 

Mit dem Artikel 1 des fünften Gesetzes zur Änderung des KAG NRW wird im KAG NRW hinter den § 8 „Beiträge“ der § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ eingefügt, der § 13 „Kleinbeträge, Abrundung“ wird geändert und der § 26 (Überschrift bisher „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“, jetzt „Inkrafttreten, Übergangsvorschrift“) wird ergänzt.

Auswirkung auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen haben alle drei Änderungen.

 

Der § 8 a KAG NRW enthält zusammengefasst folgende Regelungen:

  • Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept über den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde zu erstellen.
  • Für das Straßen- und Wegekonzept wird von dem für Kommunales zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften ein Muster vorgegeben.
  • Bei beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen ist die Gemeinde verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer (verbindliche Anliegerversammlung) durchzuführen.
  • Ausnahmsweise kann bei einer nur geringfügigen Straßenausbaumaßnahme die verbindliche Anliegerversammlung durch ein anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
  • Die Satzung der Gemeinde kann unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 6 Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zulässig.
  • Dem Beitragspflichtigen kann auf Antrag eine Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung oder einer Verrentung der Beitragsschuld in höchstens zwanzig Jahresraten/Jahresleistungen eingeräumt werden.
  • Die Straßenausbaubeiträge gem. § 8 Ab. 2 KAG NRW sollen für ein beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung des Beitrages für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte bedeutet.

Das gilt insbesondere für eine beitragspflichtige Person, die über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – um nicht mehr als 20 Prozent des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht.

  • Der jeweilige Restbetrag der Ratenzahlung oder der Verrentung der Beitragsschuld und des gestundeten Betrages ist jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB, jedoch mindestens 1 Prozent, zu verzinsen.

 

Die vollständige Fassung des § 8 a KAG NRW befindet sich in der Anlage.

 

 

In § 13 Abs. 1 KAG NRW wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „20“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Somit kann zukünftig gem. § 13 Abs. 1 davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtlich Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

 

 

Der § 26 KAG NRW wird um die folgende Regelung ergänzt: „§ 8 a Abs. 6 (Ratenzahlung/Verrentung des Beitrages) und 7 (Stundung) ist auch auf bis zum 01.01.2020 bereits abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Beträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt wurden.“

 

 

Die Beitragspflichtigen nach dem KAG NRW sollen zukünftig bei Straßenausbaumaßnahmen durch eine Förderung durch das Land NRW entlastet werden. Für die Entlastung der Beitragspflichtigen ist im Landeshaushalt 2020 eine Fördersumme für Straßenausbaubeiträge in Höhe von 65 Mio. € enthalten.

Ein Entwurf einer „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ liegt bereits vor. Dieser Entwurf ist inzwischen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) mit Berücksichtigung von Anregungen von den kommunalen Spitzenverbänden überarbeitet worden.

Nach erneuter Stellungnahme durch die kommunalen Spitzenverbände Anfang Januar 2020 soll die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ voraussichtlich im Januar 2020 durch das MHKBG in Kraft gesetzt werden.

 

Das im neuen § 8 a Abs. 2 und 3 KAG NRW aufgeführte Muster für ein Straßen- und Wegekonzept wird im Moment noch durch das MHKBG überarbeitet.

 

Zu der Förderrichtlinie und dem Muster für ein Straßen- und Wegekonzept werden Informationen gegeben, sobald hierzu ein Beschluss vorliegt. 


Anlagen:

 

  • § 8 a KAG NRW

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Die Änderungen des KAG NRW haben keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.