Sachverhalt:
Sie beantragt daher als
Vorhabenträgerin die Einleitung eines erforderlichen, dahingehenden Bebauungsplanverfahrens
für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB);
auf die Anlage mit einer ausführlichen Antragsbegründung wird
verwiesen.
Nach pflichtgemäßem
Ermessen hat die Stadt Brakel über den genannten Antrag zu entscheiden und die Einleitung
dieses Bebauungsplanverfahrens zu prüfen.
Die
Verwaltung weist hierzu auf folgenden Sachverhalt hin:
In der Bauausschuss-Sitzung am
28.11.2012 zu Korridoren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen
ist das Ergebnis des sog. Scopingverfahrens zur damaligen 39. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel vorgestellt worden.
Dabei ist die nunmehr avisierte Fläche zwischen „Ostheimer Straße“ Richtung Erkeln und Bahntrasse auf Höhe des Siedlungsabschlusses „Hembser Berg“ entfallen, da sie zu siedlungsnah lag und eine Bürgerakzeptanz nicht vorausgesetzt werden konnte. Der Eigentümer erklärte zudem in der Sitzung, dass das Anschließen an das Stromnetz äußerst aufwendig sei, sodass er selbst Abstand von dieser siedlungsnahen Fläche genommen habe.
Daraufhin hat der Bauausschuss mehrheitlich beschlossen, die Bauleitplanung auf die nach dem Scopingverfahren verbleibenden Freiflächen für Photovoltaik abzustellen.
Endergebnis waren die beiden verbliebenen Solarkraft-Flächen am Industriegebiet Richtung Brakel-Riesel, die per Flächennutzungsplanänderung dargestellt, aber noch nicht durch einen Bebauungsplan abgesichert worden sind, da die Eigentümer noch keine konkreten baulichen Absichten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen hatten.
Die Durchführung des Vorhabens der Vorhabenträgerin würde in einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der die bauliche Aufteilung des Grundstücks beinhalten wird, und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt. Mit Letzterem verpflichtet sich die Trägerin des Vorhabens, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen (innerhalb einer bestimmten Frist) durchzuführen. Auch Details der Realisierung des Vorhabens können hier festgelegt werden, sofern sie die Ausführung konkretisieren und den Festsetzungen des (späteren) Bebauungsplanes nicht widersprechen.
Die Vorhabenträgerin hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen (externe Planungs- und Gutachtengebühren, Kosten für und einen erforderlichen Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung), da sie überwiegend von der Planung profitieren würde.
Zudem wäre eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel erforderlich.
Aufstellungsbeschluss
zur Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Es bleibt durch den
Bauausschuss zu entscheiden, ob einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung zur Errichtung einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage an der „Ostheimer Straße“ in der Kernstadt
Brakel zugestimmt und dementsprechend beschlossen wird, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Kernstadt Brakel
aufzustellen.
Gleiches gilt für eine dahingehende Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel.