Betreff
Fotovoltaik-Fläche (Solarkraftkorridor) in der Kernstadt Brakel, Entscheidung über einen vorhabenbezogenen Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung
Vorlage
277/2014-2020/4
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Die NATURSTROM AG beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an der „Ostheimer Straße“ in der Kernstadt Brakel.

 

Sie beantragt daher als Vorhabenträgerin die Einleitung eines erforderlichen, dahingehenden Bebauungsplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); auf die Anlage mit einer ausführlichen Antragsbegründung wird verwiesen.

 

Nach pflichtgemäßem Ermessen hat die Stadt Brakel über den genannten Antrag zu entscheiden und die Einleitung dieses Bebauungsplanverfahrens zu prüfen.

 

Die Verwaltung weist hierzu auf folgenden Sachverhalt hin:

 

In der Bauausschuss-Sitzung am 28.11.2012 zu Korridoren für Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist das Ergebnis des sog. Scopingverfahrens zur damaligen 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel vorgestellt worden.

 

Dabei ist die nunmehr avisierte Fläche zwischen „Ostheimer Straße“ Richtung Erkeln und Bahntrasse auf Höhe des Siedlungsabschlusses „Hembser Berg“ entfallen, da sie zu siedlungsnah lag und eine Bürgerakzeptanz nicht vorausgesetzt werden konnte. Der Eigentümer erklärte zudem in der Sitzung, dass das Anschließen an das Stromnetz äußerst aufwendig sei, sodass er selbst Abstand von dieser siedlungsnahen Fläche genommen habe.

 

Daraufhin hat der Bauausschuss mehrheitlich beschlossen, die Bauleitplanung auf die nach dem Scopingverfahren verbleibenden Freiflächen für Photovoltaik abzustellen.

 

Endergebnis waren die beiden verbliebenen Solarkraft-Flächen am Industriegebiet Richtung Brakel-Riesel, die per Flächennutzungsplanänderung dargestellt, aber noch nicht durch einen Bebauungsplan abgesichert worden sind, da die Eigentümer noch keine konkreten baulichen Absichten zur Errichtung von Photovoltaikanlagen hatten.

 

Die Durchführung des Vorhabens der Vorhabenträgerin würde in einem Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der die bauliche Aufteilung des Grundstücks beinhalten wird, und einem Durchführungsvertrag gem. § 12 BauGB geregelt. Mit Letzterem verpflichtet sich die Trägerin des Vorhabens, das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen (innerhalb einer bestimmten Frist) durchzuführen. Auch Details der Realisierung des Vorhabens können hier festgelegt werden, sofern sie die Ausführung konkretisieren und den Festsetzungen des (späteren) Bebauungsplanes nicht widersprechen.

 

Die Vorhabenträgerin hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen (externe Planungs- und Gutachtengebühren, Kosten für und einen erforderlichen Ausgleich im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriff-/ Ausgleichsbilanzierung), da sie überwiegend von der Planung profitieren würde.

 

Zudem wäre eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel erforderlich.

 

 

Aufstellungsbeschluss zur Bauleitplanung


Beschlussvorschlag:

 

Es bleibt durch den Bauausschuss zu entscheiden, ob einer vorhabenbezogenen Bauleitplanung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage an der „Ostheimer Straße“ in der Kernstadt Brakel zugestimmt und dementsprechend beschlossen wird, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Kernstadt Brakel aufzustellen.

 

Gleiches gilt für eine dahingehende Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brakel.