Betreff
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Brakel zum 31.12.2017
Vorlage
794/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

 

Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Brakel zum 31.12.2017

 

 

Der Haushaltsplan 2017 sah Erträge von 29.580.156,51 € und Aufwendungen von 32.442.981,27 € vor. Das vorhandene plantechnische Defizit in Höhe von 2.862.824,76 € sollte aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden.

 

Im Rahmen des Haushaltsvollzuges konnte das geplante Defizit um 1.641.158,64 € auf 1.221.666,12 € reduziert werden. Die Gründe dieser erheblichen Verbesserungen werden in der Sitzung ausführlich erläutert.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Stadt Brakel ist gemäß §§ 101 ff. GO NRW gesetzlicher Prüfer für den Jahresabschluss der Stadt Brakel. Zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung zum 31.12.2017 hat er sich der Rechnungsprüfungsausschuss der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bad Oeynhausen, bedient.

 

Der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Jahresabschluss einschließlich Anhang und Lagebericht sowie Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel zum 31.12.2017 wurden auftragsgemäß durch die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem entsprechenden Prüfungsbericht festgehalten. Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat den nachfolgend dargestellten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

 

 

 

 

 

 

"Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Teilergebnisrechnungen, Teilfinanzrechnungen sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und den Lagebericht der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Nordrhein-Westfalen liegen in der Verantwortung des Bürgermeisters der Gemeinde. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars und der Übersicht der örtlich festgelegten Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände sowie über den Lagebericht abzugeben.

 

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 101 Abs. 1 GO NRW und nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.

 

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen der Jahresabschluss der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Brakel. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.“

 

Ein Vertreter der INTECON GmbH wird den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses erläutern und für Fragen zur Verfügung stehen.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss

 

1.     Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt den Prüfbericht und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bad Oeynhausen, vom 09.11.2018.

 

2.     In die Prüfung des Jahresabschlusses sind Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 GO.NRW einbezogen worden. Der Rechnungsprüfungsausschuss übernimmt diesen hierzu von der INTECON GmbH  Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, Niederlassung Bad Oeynhausen, gefertigten Prüfungsbericht vom 09.11.2018.

 

3.     Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat:

 

a)     die Feststellung der Jahresabschlusses 2017 vom 14.09.2018

b)     die Entnahme des Jahresfehlbetrages von 1.221.666,12 € aus der  Ausgleichsrücklage und

c)     die vorbehaltlose Entlastung des Bürgermeisters.

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat

 

Der Rat der Stadt Brakel nimmt die vollinhaltliche Übernahme des uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes des Wirtschaftsprüfers durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu Kenntnis und beschließt gem. § 96 GO NRW wie folgt:

 

a)     der Jahresabschluss 2017 vom 14.09.2018 wird festgestellt.

b)     Der Jahresfehlbetrag von 1.221.666,12 € wird der Ausgleichsrücklage entnommen.

c)     Dem Bürgermeister wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt.